Kennzeichnung von Lebensmitteln
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- Sachbezeichnung
- Nettofüllmenge
- Mindesthaltbarkeitsdatum/Verbrauchsdatum
- Name und Anschrift der Firma (Erzeuger, Verpacker oder Verkäufer)
- Angabe der Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe)
- Mengenmäßige Angabe wertbestimmender Bestandteile
- Angabe von Allergenen
- Lagertemperaturen und -bedingungen (wenn für die Haltbarkeit wesentlich)
Die Menge des Produktes muss als Nettofüllmenge in Kilogramm oder Gramm bei festen Lebensmitteln bzw. in Liter, Zentiliter oder Milliliter bei flüssigen Lebensmitteln angegeben werden.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist das Datum, bis zu dem ein Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften - wie Konsistenz, Farbe, Geschmack und Geruch – behält. Nach Ablauf dieser Frist kann das Lebensmittel unter ausdrücklichem Hinweis auch noch verkauft werden.
Bei mikrobiell empfindlichen Lebensmitteln (Frischfleisch, Geflügel, Fisch oder rohe Milch) ist zwingend ein Verbrauchsdatum statt des Mindesthaltbarkeitsdatum anzugeben.
Diese dürfen nach Ablauf der Frist (im Gegensatz zu Produkten mit Mindesthaltbarkeitsdatum) generell auch nicht mehr verkauft werden.
Der Name und die Anschrift eines lebensmittelrechtlichen Verantwortlichen für das Produkt sind anzugeben. Dies kann der Hersteller sein, ist aber oft auch der Händler oder Verpacker.
Ein Hinweis auf die Herkunft des Produktes ist aus dieser Angabe aber nicht ableitbar. Das Land der Registrierung muss nicht das Herstellerland des Lebensmittels sein.
Die Zutatenliste enthält eine Auflistung aller Bestandteile, und Zusatzstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Anteiles. Die wesentlichen Bestandteile sind zusätzlich auch mit ihrem Mengenanteil zu kennzeichnen, sodass eine bessere Vergleichbarkeit von Produkten möglich wird.
Zusatzstoffe werden mit E-Nummern bezeichnet. Es sind nur jene Zusatzstoffe erlaubt, die EU-weit ausdrücklich zugelassen wurden. Ein Verzeichnis der E-Nummern und der entsprechenden Zusatzstoffe mit deren Auswirkungen finden Sie in der Infobox zum Download.
Der Strichcode wird fälschlicherweise häufig mit den E-Nummern in Verbindung gebracht. Es handelt sich vielmehr um den Europäischen Artikelnummern-Code, kurz EAN genannt, der eine Art computerlesbares Etikett darstellt. Verschlüsselt sind darin das Land der Registrierung (die ersten beiden Ziffern), der Herstellerbetrieb (die folgenden fünf Ziffern), die Artikelnummer (die nächsten fünf Ziffern) und eine Kontrollzahl (die letzte Ziffer) für jedes Produkt.
Eine Mindestschriftgröße, um die Lesbarkeit am Etikett zu garantieren, ist in der derzeit gültigen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung nicht vorgesehen.
Eine Verbesserung der Lesbarkeit ist aber bereits in der neuen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung vorgesehen.
Kennzeichnung von Allergenen
Die Allergenkennzeichnung ist derzeit nur für verpackte Ware vorgesehen. Mit der neuen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung wird sie künftig auch auf sogenannte lose Ware ausgeweitet.
Die Verwendung folgender Zutaten oder daraus hergestellter Erzeugnisse sind in der Zutatenliste zwingend auszuführen:- Glutenhaltiges Getreide und daraus hergestellte Erzeugnisse
- Krebstiere und Krebstiererzeugnisse
- Eier und Eierzeugnisse
- Fisch und Fischerzeugnisse
- Erdnüsse
- Soja und Sojaerzeugnisse
- Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Lactose)
- Schalenfrüchte (wie z. B. Mandel, Haselnuss, Walnuss, Pistazie bzw. daraus hergestellte Erzeugnisse)
- Sellerie und Sellerieerzeugnisse
- Senf und Senferzeugnisse
- Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse
- Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO2 angegeben
- Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse.
- Weichtiere (z.B. Schnecken, Muscheln) und daraus gewonnene Erzeugnisse.
Kennzeichnung "unter Schutzatmosphäre verpackt"
Eine Reihe von Produkten wird heute zur Erhöhung der Haltbarkeit unter Verwendung von Packgasen verpackt. Als Packgase werden insbesondere Stickstoff oder Kohlendioxid eingesetzt, die den Sauerstoff beim Verpacken verdrängen sollen, um damit eine sauerstoffreduzierte oder -freie Atmosphäre zu schaffen.
Nährwertkennzeichnung
Eine Verpflichtung zur Nährwertkennzeichnung besteht derzeit nur, wenn bei einem Produkt auf dem Etikett, bei der Aufmachung oder in der Werbung eine nährwertbezogene Angabe gemacht wird. Mit der neuen Lebensmittelkennzeichnungsverordnung wird die Nährwertkennzeichnung künftig bei allen Lebensmitteln Pflicht.
Neue Lebensmittelinformationsverordnung
Mit 12.12.2011 tritt eine neue Lebensmittelinformationsverordnung in Kraft, die zukünftig verbindliche und einheitliche Informationen auf allen Lebensmittelverpackungen innerhalb der EU-Mitgliedstaaten regeln soll. Es soll sichergestellt werden, dass VerbraucherInnen über die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden. Die Regelungen müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten angewendet werden, die Nährwertkennzeichnung wird nach fünf Jahren verbindlich. Die wichtigsten Regelungen hier im Überblick.
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