Lohnvorenthaltung bekämpfen

Durch den Rechtsschutz der AK kann zwar jedes Jahr für mehrere tausend Arbeitnehmer/-innen vorenthaltenes Entgelt erstritten werden. Trotzdem ersparen sich Unternehmer Millionenbeträge, weil Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Ansprüche nicht kennen oder den Gerichtsweg scheuen. Zum Teil gehen Ansprüche verloren, weil sie nicht mehr beweisbar oder verfallen sind. Daher verlangt die AK zur wirksamen Bekämpfung der Vorenthaltung zustehender Ansprüche.

Verständliche und detaillierte monatliche Lohnabrechnungen

Sie sollen es den Arbeitnehmern/-innen ermöglichen, zu überprüfen, ob der für die geleisteten Arbeitsstunden zustehende Lohn auch abgerechnet wurde. Obwohl diese Abrechnung im Zeitalter der EDV kein Problem sein dürfte, ist sie keinesfalls überall Standard. Wir verlangen daher einen Rechtsanspruch auf Aushändigung monatlicher Lohnabrechnungen und bei Missachtung entsprechende Sanktionen.

Die Abrechnungen müssen auch Urlaubskonten und bei flexiblen Arbeitszeiten nachvollziehbare Arbeitszeitkonten enthalten.

Klare Abrechnungen helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Verfalls- und Verjährungsfristen sollten erst zu laufen beginnen, sobald Abrechnungen vorliegen. Für fehlende oder mangelhafte Abrechnungen in Kombination mit Lohnvorenthaltung sollten von den betreffenden Arbeitgebern/-innen besondere Pönalen - wie bei der Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen (bis zu 100 Prozent) – verlangt werden dürfen.

Dienstzettel / Arbeitszeitaufzeichnungen

Von manchen Firmen wird die gesetzliche Pflicht zur Ausstellung eines Dienstzettels bei Beginn des Arbeitsverhältnisses oder später bei einer Änderung des Arbeitsvertrages nach wie vor ignoriert. Bei späteren Meinungsverschiedenheiten besteht dann Unsicherheit darüber, was vereinbart wurde. Um diesen Missstand zu beseitigen, verlangen wir, bei Verletzung dieser Verpflichtung die Umkehr der Beweislast: im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist im Zweifelsfall der Behauptung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zu folgen. Diese soll auch zur Anwendung kommen, wenn der/die Arbeitgeber/-in seiner/ihrer gesetzliche Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen nicht nachgekommen ist.

Abschaffung kurzer Verfallsfristen

Die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist nach dem ABGB soll für arbeitsrechtliche Ansprüche nicht verkürzt werden dürfen. Verfallsbestimmungen hinsichtlich zwingender arbeitsrechtlicher Ansprüche sollen unzulässig sein. Außerdem soll diese Frist nicht zu laufen beginnen, wenn keine verständliche Lohnabrechnung erfolgte oder Sozialversicherungsbeiträge für offene Löhne nachbezahlt werden müssen.

Lohnnachzahlung bei Beitragsrückständen

Stellt der Krankenversicherungsträger im Beitragsprüfungsverfahren fest, dass zu geringe Beitragsgrundlagen gemeldet wurden, soll dies nicht nur zur Nachentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge, sondern auch zur Nachzahlung der Entgeltdifferenzen führen. Wir verlangen, dass die Beitragsgrundlage je Monat und Arbeitnehmer/-in gemeldet wird und im Fall einer Beitragsnachentrichtung eine Verständigung der Arbeitnehmer/-innen darüber erfolgt, dass ein nach Ansicht der Krankenkasse zustehender Lohn nicht verrechnet wurde. Zudem soll auch die Verjährung hinsichtlich solcher Ansprüche nicht greifen.

Sozialbetrug vorbeugen

Neu gegründete Unternehmen im Baubereich sind durch den abgabenrechtlichen Erhebungsdienst des Finanzministeriums hinsichtlich ihrer betriebsorganisatorischen Grundvoraussetzungen zu kontrollieren. Dadurch sollen dubiose Firmen, die schon in der Absicht gegründet werden, nach einiger Zeit in Konkurs zu gehen, frühzeitig erkannt und ihre Tätigkeit eingestellt werden.

Sozialbetrug ist kein Kavaliersdelikt

Die derzeit bestehenden Sozialbetrugsstraftatbestände sind realitätsnäher zu gestalten, sodass alle Fälle, in denen Unternehmen in der Absicht, die Lasten durch Konkurs auf den Insolvenzausfallsgeldfonds abzuwälzen, keine Sozialversicherungsbeiträge abführen und keine Löhne auszahlen, erfasst werden. Darüber hinaus muss die derzeit mögliche tätige Reue abgeschafft werden, wonach jeder der zwar den Sozialbetrugstatbestand erfüllt hat, aber bis zum Schluss der mündlichen Strafverhandlung die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlt oder sich zur Nachzahlung verpflichtet, nicht bestraft wird.

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