Lotto- und Spielgemeinschaften

Oftmals werden bei den Lottoziehungen „Spielgemeinschaften“ angeboten, bei denen aufgrund der großen Anzahl von gesetzten Tipps bei jeder Ziehung ein Gewinn versprochen wird. Was Ihnen nicht dazugesagt wird ist, dass Sie diese Gewinne selbstverständlich mit sämtlichen „Mitspielern“ teilen müssen, wodurch rechnerisch ein nicht erwähnenswerter Gewinnbetrag an Sie zur Auszahlung gelangt. In den Teilnahmebedingungen, die Sie aber erst viel später erhalten, wird dann noch vermerkt, dass Gewinne bis zu einem bestimmten Betrag gar nicht zur Auszahlung kommen.

Neue Rechtslage ab dem 1. Mai 2011:

Erfolgen Gewinnzusagen oder Vereinbarungen über Wett- und Lotteriedienstleistungen im Rahmen eines unerbetenen Werbeanrufes so sind diese nichtig. Auch wenn der Unternehmer Leistungen erbracht hat, muss der Konsument nichts dafür bezahlen. Bereits bezahltes Entgelt kann der Konsument zurückfordern.

Unerbeten ist ein Anruf dann, wenn der Konsument der Kontaktaufnahme durch das Unternehmen vorher nicht zugestimmt hat.

Haben Sie vor dem 01.05.2011 die Teilnahme an einer Lotto-Spielgemeinschaft zugesagt, hängen Ihre rechtlichen Möglichkeiten davon ab, ob Ihnen nur ein Angebot unterbreitet wurde, oder ob Sie dieses schon angenommen haben bzw. ob die Spielperiode bereits begonnen hat. Hier finden Sie einige Beispiele:

  • Angebot wurde unterbreitet, es wurde aber keine Zustimmung erteilt:
    Überlegen Sie gut, ob Sie das Angebot annehmen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass eine mündliche Zustimmung am Telefon für das Zustandekommen eines gültigen Vertrages ausreicht. Geben Sie auf keinen Fall Ihre Bankverbindung bekannt, auch nicht, wenn das Unternehmen behauptet, dies diene nur dem Zweck der Gewinnüberweisung. In Wirklichkeit wird die Bekanntgabe der Bankverbindung als Zustimmung zum Vertrag gewertet und Sie müssen mit dem sofortigen Abzug des Spielbeitrages rechnen.

    Sollten Sie eine schriftliche Auftragsbestätigung des Unternehmens erhalten, reagieren Sie bitte unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief, in welchem Sie darauf hinweisen, dass Sie zu keinem Zeitpunkt Ihre Zustimmung zu dem Vertrag erteilt haben und sicherheitshalber von Ihren Rücktrittsrechten gemäß §§ 3 und 5e KSchG sowie aus jedem anderen tauglichen Rechtsgrund Gebrauch machen. Bewahren Sie das Schreiben des Unternehmens sowie eine Kopie Ihres eingeschriebenen Briefes und den Postnachweis auf. Kontrollieren Sie in den nächsten Wochen Ihre Kontoauszüge sorgfältig. Sollte das Unternehmen dennoch eine Abbuchung durchgeführt haben, holen Sie sich den Betrag innerhalb von 56 Tagen ab erfolgter Abbuchung über Ihr Bankinstitut zurück.

  • Sie haben einen Vertrag abgeschlossen und Sie erhalten ein Begrüßungsschreiben:
    Unter diesen Voraussetzungen liegt ein gültiger Vertrag vor. Grundsätzlich können Sie von Verträgen mit Wett- und Lotteriedienstleistungen nicht zurücktreten. Das Konsumentenschutzgesetz sieht hier eine Ausnahme vor. Schreiben Sie dem Unternehmen einen eingeschriebenen Brief, mit welchem Sie von Ihrem Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG Gebrauch machen. Weisen Sie weiters darauf hin, dass Sie am Telefon überrumpelt wurden. Findet sich auf dem Schreiben eine Belehrung über das Rücktrittsrecht so beachten Sie die angegebene Frist. Behalten Sie sich eine Kopie des Rücktrittsschreibens und den Postaufgabeschein. Widerrufen Sie bei Ihrer Bank den eingezogenen Betrag.

  • Ein Vertrag wurde abgeschlossen und die Spielperiode hat bereits begonnen:
    Sie können dann nur noch den Vertrag kündigen. Tun Sie das mittels eingeschriebenen Briefes, in dem sie die Kündigung zum nächstmöglichen Kündigungstermin bekannt geben. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass hierbei die vom Unternehmen vorgegebenen Kündigungsfristen und –termine einzuhalten sind und bis zum Beendigungstag die vereinbarten Kosten zu begleichen sind. Bitte eine Kopie des Kündigungsschreibens sowie den Nachweis der Post sorgfältig aufbewahren.
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