Senkung der Maklerprovisionen

Die Maklerprovision bei Wohnungsvermietung wurde durch eine Verordnung des Wirtschaftsministeriums von bisher drei Brutto-Monatsmieten auf nunmehr zwei Brutto-Monatsmieten bei unbefristeten und mehr als drei Jahre befristeten Verträgen vermindert.

Bei Befristungen von nicht mehr als drei Jahren darf höchstens eine Brutto-Monatsmiete verlangt werden.

Ist der Makler gleichzeitig auch Verwalter des Hauses beträgt die Provision höchstens eine Brutto-Monatsmiete bei unbefristeten und länger als drei Jahre befristeten Mietverträgen. Bei befristeten Verträgen von nicht mehr als drei Jahren beträgt die Provision höchstens eine halbe Brutto-Monatsmiete.

Diese Verordnung ist mit 1. September 2010 in Kraft getreten. Auf die zu diesem Zeitpunkt bereits vereinbarten Provisionen sind die bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden.

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