Versicherungen: Mehr Rechte für Konsumenten ab 1. Juli 2012

Mit dem Versicherungsrechts-Änderungsgesetz sind Versicherungs-Kunden ab 1. Juli 2012 besser gestellt. So sieht das Gesetz künftig beim Abschluss von Versicherungsverträgen ein allgemeines Rücktrittsrecht für Verbraucher vor. Gleichzeitig wird die elektronische Kommunikation zwischen den Vertragsparteien erleichtert. Im Bereich der Lebensversicherung werden Nettopolizzen im Frühstornofall den Bruttopolizzen hinsichtlich der anteiligen Provisionskürzung gleichgestellt. Die neuen Regelungen gelten für Versicherungen, die ab 1. Juli abgeschlossen werden.

Rücktritt ohne Angaben von Gründen

Für Konsumenten gibt es künftig bei Versicherungsverträgen ein allgemeines 14 tägiges Rücktrittsrecht, das ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden kann (§ 5c Versicherungs-Vertragsgesetz). Bislang war das Rücktrittsrecht an komplizierte Voraussetzungen gebunden.

Neu ist außerdem, dass der Rücktritt nunmehr auch beim Abschluss der Versicherung über einen Versicherungsmakler möglich ist. Ausgenommen vom Rücktrittsrecht bleiben lediglich Verträge mit einer Laufzeit von weniger als sechs Monaten (etwa bei Reiseversicherungen).

Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen

Daneben bleibt das 30-tägige Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen bestehen. Hier gibt es für Verbraucher insoweit eine Verbesserung, als das Rücktrittsrecht erst dann zu laufen beginnt, wenn der Konsument/die Konsumentin über sein/ihr Rücktrittsrecht belehrt wurde.

Elektronische Kommunikation

Neu geregelt wird auch, dass künftig Versicherer und Versicherungsnehmer - ausdrücklich und gesondert sowie jederzeit widerruflich - vereinbaren können, dass Vertragsunterlagen, Erklärungen und andere Informationen auf elektronischem Weg übermittelt werden können (zum Beispiel per E-Mail, Fax oder über eine Website). Aber Achtung, die elektronische Kommunikation birgt auch Gefahren. So könnte man beispielsweise Fristen versäumen, wenn man seine E-Mails nicht regelmäßig kontrolliert. Außerdem könnte eine wichtige Information der Versicherung neben unzähligen Werbemails leicht untergehen.

Wird die elektronische Kommunikation vereinbart, kann künftig auch die Polizze elektronisch übermittelt werden. Eine Ausnahme gibt es allerdings in der Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Pensionsversicherung. Dort muss die Polizze auch in Zukunft zusätzlich auf Papier übermittelt werden. Hat der Versicherungs-nehmer die Polizze oder sonstige Erklärungen nur elektronisch erhalten, kann er jederzeit - und einmalig kostenfrei - deren Ausfolgung auf Papier verlangen.

Einführung der „geschriebenen Form“

Für viele Erklärungen reicht künftig die „geschriebene Form“ aus. Diese verlangt keine Unterschrift. Es reicht, wenn aus der Erklärung die Person des Erklärenden hervorgeht. Nur mehr in jenen Fällen, in denen das Gesetz ausnahmsweise Schriftlichkeit anordnet oder in denen Schriftlichkeit wirksam vereinbart wurde, ist eine Unterschrift erforderlich.

Hält der Versicherungsnehmer in diesen Fällen die Schriftform nicht ein, hat ihn die Versicherung unverzüglich darauf hinzuweisen. Der Versicherungsnehmer kann die Erklärung dann binnen 14 Tagen durch Absendung einer schriftlichen Erklärung fristwahrend verbessern.

Unterlässt die Versicherung den Verbesserungshinweis, kann sie sich auf die Unwirksamkeit einer formwidrig abgegeben Erklärung nicht berufen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber auch künftig, wichtige Erklärungen ( etwa Rücktritt oder Kündigung) eingeschrieben und mit Rückschein zu versenden.

Lebensversicherung: Provisionsrückzahlung bei Frühstorno auch bei Nettopolizze

Die bereits für die (in Österreich übliche) Bruttopolizze bestehende Regelung, wonach bei Stornierung einer Lebensversicherung innerhalb der ersten 5 Jahre die Provision des Vermittlers anteilig gekürzt wird, wird auf die Nettopolizze ausgedehnt.

Der Unterschied zwischen Brutto- und Nettopolizze liegt darin, dass der Versicherungsvermittler seine Provision bei der Bruttopolizze von der Versicherung und bei der Nettopolizze direkt vom Kunden erhält.

Die Ausdehnung des anteiligen Entfalls der Provision auch auf Nettopolizzen soll bei dieser Provisionsart die in der Praxis zu beobachtende Umgehung der Schutzbestimmungen im Frühstornofall verhindern.

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