Meldepflicht für stillende Mütter
Stillende Mütter sind verpflichtet, dem Arbeitgeber / der Arbeitgeberin bei Wiederantritt der Arbeit mitzuteilen, dass sie stillen, ansonsten gelten die Beschäftigungsverbote nicht.
Stillenden Müttern sind Arbeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe, bei denen eine Schädigung nicht ausgeschlossen werden kann, sowie Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck untersagt. Darüber hinaus entscheidet im Zweifel das Arbeitsinspektorat, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt. Die Beschäftigungsverbote gelten zeitlich unbeschränkt, solange die Mutter stillt. Auf Verlangen ist darüber eine Bestätigung (von Arzt/Ärztin oder Mütterberatungsstelle) vorzulegen.
Stillzeit
Stillenden Müttern ist auf ihr Verlangen die zum Stillen ihrer Kinder erforderliche Zeit freizugeben. Die Stillzeit hat an Tagen, an denen die Arbeitnehmerin mehr als viereinhalb Stunden arbeitet, 45 Minuten oder wenn die Arbeitszeit acht und mehr Stunden beträgt, zweimal 45 Minuten zu betragen. Ist jedoch in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden, so ist eine Stillzeit von 90 Minuten zu gewähren. Durch die Gewährung der Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten, und die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und auch nicht auf die vorgesehenen Ruhezeiten angerechnet werden.
Kontakt
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