Dauerthema in der AK Steyr: Kollektivverträge werden missachtet

Täglich sind die Steyrer AK-Experten/-innen damit konfrontiert, dass Unternehmen kollektivvertragliche Bestimmungen einfach missachten. In diesem Jahr wandten sich allein bis Juli rund 4.800 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an die Rechtsberatung der AK Steyr. Es wurden mehr als eine Million Euro erkämpft.

Ob Unterbezahlung, Nicht-Überweisung von Sonderzahlungen, Nicht-Einhaltung von Kündigungsbestimmungen und von Arbeitszeitvorgaben oder das Vorenthalten kollektivvertraglich fixierten Zulagen – immer wieder versuchen Unternehmer/-innen Arbeitnehmer/-innen um ihre gesetzlich oder kollektivvertraglich zustehenden Ansprüche zu bringen.

Oft erhalten Arbeitnehmer/-innen keinen Dienstzettel oder keine ordnungsgemäße Kopie der Anmeldung zur Gebietskrankenkasse. Auch ordentliche monatliche Lohnabrechnungen werden häufig "vergessen".

Ein Fall aus der Praxis der AK Steyr

Eine 29-Jährige wurde in einer Tankstelle in Steyr als Inkassokraft eingesetzt und musste neben ihrer Vollzeitbeschäftigung auch Überstunden, Feiertagsarbeit und Nachtdienste leisten. Der Lohn für die normale Arbeitszeit wurde bezahlt, jedoch nicht die Entlohnung für die Mehrarbeit. Außerdem enthielt ihr der Arbeitgeber die im Kollektivvertrag vorgesehene Nachtzulage vor. Auch bei der Abrechnung der Urlaubsersatzleistung nahm es die Firma nicht so genau.

Erst nach einem Interventionsschreiben der AK Steyr samt Klagsandrohung zeigte der Arbeitgeber Kooperationsbereitschaft und es kam zu einer Nachzahlung. Alle offenen Ansprüche wurden nachträglich abgerechnet und ausbezahlt. Die Arbeitnehmerin bekam 247 Euro.

Rechtswidrige Kündigungen

Immer wieder kommt es vor, dass Firmen erkrankte Arbeitnehmer/-innen einfach abmelden, um sich die Entgelfortzahlungen während des Krankenstandes zu ersparen.

Bei Lehrlingen, werdenden Müttern oder Arbeitnehmern/-innen mit Behinderteneinstellungsschein versuchen Arbeitgeber oft, den besonderen Kündigungsschutz zu umgehen, indem sie die Kündigung aussprechen, ohne die erforderliche Zustimmung der zuständigen Stellen – wie etwa des Bundessozialamtes – einzuholen.

Im Handel kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmern/-innen die gebührenden Zuschläge für die Normalarbeitszeit (Samstag ab 13 Uhr und Montag bis Freitag ab 18.30 Uhr) und für Mehrarbeit während der erweiterten Öffnungszeiten nicht abgerechnet und ausbezahlt werden.

Die AK Steyr rät daher allen Arbeitnehmern/-innen, genaue Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, um ihre Ansprüche überprüfen bzw. im Streitfall auch durchsetzen zu können. Auch Dienstzettel oder Lohnabrechnungen sollten aufgehoben werden. Im Zweifelsfall sollten sich Betroffene sofort an die AK wenden.

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