Mobiles Surfen: nach 60 Euro ist automatisch Schluss

Mehrere hundert oder gar tausend Euro für das Internet am Handy - viele Konsumenten/- innen haben sich in den vergangenen Jahren an die AK gewandt, weil die Rechnung horrend hoch war. Oft war es den Betroffenen unerklärlich, wie es dazu gekommen war - es gab keine Warnung. Der Einsatz der AK bringt nun Abhilfe. Die Regulierungsbehörde RTR hat verordnet: ab 60 Euro ist mit der Verrechnung von nach Verbrauch verrechneten Datendiensten Schluss! Die Verordnung ist ab 1.Mai gültig.

Mehr als 1000 Euro für das Handy der Tochter

Exemplarisch der Fall einer Konsumentin aus Linz: Sie hatte für ihre 16-jährige Tochter einen Telefonvertrag mit „Safety Package“ abgeschlossen. Trotzdem kamen zwei Telefonrechnungen mit insgesamt 1050 Euro für Datendienste ins Haus. Unerklärlich für Mutter und Tochter

Kostenbeschränkung schützt vor Horror-Rechnungen

Aufgrund einer Änderung des Telekommunikationsgesetzes hat die Regulierungsbehörde RTR die Kostenbeschränkungsverordnung erlassen, die ab 1.5.2012 gilt.

  • Diese sieht vor, dass der Betreiber die Konsumentin/den Konsumenten spätestens dann warnen muss, wenn für die Nutzung von Datendiensten, zusätzlich zu einem möglichen Grund- oder Paketentgelt, ein Betrag von 30 Euro angefallen ist.
  • Erreicht dieser Betrag 60 Euro, darf der Betreiber keine weiteren Kosten mehr verrechnen.
  • Er hat die Wahl, bis zum Ende der Rechnungsperiode entweder den Dienst zu sperren oder dessen weitere Nutzung kostenlos zu ermöglichen, allenfalls unter Vornahme einer Bandbreitenbeschränkung (Verlangsamung).
  • Der Mobilfunk-Betreiber muss über seine jeweiligen Schritte informieren.

Wird eine Sperre oder Bandbreitenbeschränkung vorgenommen, darf sie nur auf ausdrücklichen Wunsch der Konsumentin/des Konsumenten wieder aufgehoben werden – dann dürfen aber auch wieder die Kosten laut Tarif verrechnet werden.

Konsumenten/ -innen können im Übrigen auf den Schutz der Verordnung auch zur Gänze verzichten, dies aber nur über ausdrücklichen und schriftlichen Wunsch.

Mindestvertragsdauer verkürzt, Einspruch verlängert

Neben der Grundlage für die Kostenbeschränkung sieht die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes weitere Verbesserungen für Konsumenten/-innen vor. So haben sie ab 21.5.2012 das Recht, einmal pro Jahr zu veranlassen, dass verbrauchsabhängig verrechnete Datendienste kostenlos gesperrt werden.

Außerdem wurde die gesetzlich zulässige Mindestvertragsdauer auf 24 Monate verkürzt und die Frist für einen Rechnungseinspruch auf drei Monate verlängert.

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