Mutterschafts- / Vaterschaftsaustritt
Eltern können ihr Dienstverhältnis anlässlich der Geburt des Kindes beenden – diese spezielle Auflösungsform nennt man Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustritt.
Auflösungsform
Der Austritt aus dem Dienstverhältnis kann frühestens innerhalb von 8 Wochen nach der Geburt erklärt werden und ist spätestens 3 Monate vor dem Ende der Karenz (bei Inanspruchnahme einer Karenz von weniger als 3 Monaten spätestens 2 Monate vor dem Ende der Karenz) vorzunehmen.
Der Austritt sollte am besten schriftlich und eingeschrieben durchgeführt werden.
Abfertigung ALT
(für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 eingegangen wurden)
Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch normalerweise verloren. Für die spezielle Auflösungsform des Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsaustrittes gelten allerdings Ausnahmebestimmungen! Der Abfertigungsanspruch besteht unter Einhaltung der oben genannten Fristen, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 5 Jahre gedauert hat.
- ... bei Vollzeitbeschäftigung
Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (aber höchstens das Dreifache des monatlichen Entgelts!) - ... bei Teilzeitbeschäftigung
Hälfte der gesetzlichen Abfertigung (Es ist jene Entgeltshöhe bei der Berechnung der Abfertigung heranzuziehen, die sich aus dem Durchschnitt der in den letzten 5 Jahren geleisteten Arbeitszeit - unter Außerachtlassung von Vollkarenzzeiten - und dem daraus bezogenen Entgelt ergibt.)
Tipp
Einige Kollektivverträge enthalten im Zusammenhang mit einem "Mutterschaftsaustritt" für die Arbeitnehmerin günstigere Abfertigungsbestimmungen als das Gesetz. Informieren Sie sich deshalb noch vor der Geburt Ihres Kindes beim zuständigen Betriebsrat, der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes über die kollektivvertraglichen Bestimmungen!
Abfertigung NEU
(für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 eingegangen wurden)
Bei dieser Auflösungsform wird die Abfertigung unter den im Artikel "Abfertigung NEU" angeführten Voraussetzungen ausbezahlt.





