Mutterschutz

Geltung

Das Mutterschutzgesetz (MSchG) gilt für alle Arbeitnehmerinnen (auch für nur geringfügig beschäftigte), unabhängig davon, ob sie in einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Arbeitsverhältnis stehen, sowie für Lehrlinge und Heimarbeiterinnen.

Teilweise abweichende Sonderbestimmungen gelten für Arbeitnehmerinnen, die im öffentlichen Dienst oder in privaten Haushalten tätig sind.

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für:
  • Arbeitnehmerinnen, deren Arbeitsverhältnis dem Landarbeitsgesetz unterliegt (Landarbeiterinnen)
  • Arbeitnehmerinnen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, sofern sie nicht in Betrieben tätig sind. (Länder, Gemeinden und Städte mit eigenem Statut haben eigene Bestimmungen verabschiedet.)
  • Freie Dienstnehmerinnen und Werkvertragsnehmerinnen (sind vom MSchG nicht umfasst, daher gelten die im Folgenden beschriebenen Bestimmungen für sie nicht.)
Das Mutterschutzgesetz gilt somit unabhängig von
  • Staatsbürgerschaft
  • Alter
  • Einkommen
  • Familienstand
  • Dauer des Arbeitsverhältnisses (mit Ausnahme der Bestimmungen über den Kündigungsschutz gilt das MSchG, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder auf Probe abgeschlossen wurde)
  • Ausmaß der Beschäftigung

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