Familienbeihilfe

Die Familienbeihilfe ist neben Schulbuchaktion und Schülerfreifahrt eine staatliche Transferleistung, die alle Eltern erhalten. Die Familienbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt - für Kinder über 18 Jahren nur dann, wenn sie in Ausbildung sind.

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Neuerungen ab 1.6.2012

Anspruch auf Familienbeihilfe auch bei Absolvierung eines Freiwilligen Sozialjahres oder Freiwilligen Umweltschutzjahres sowie eines Sozialdienstes im Ausland (nach dem Freiwilligengesetz) bzw. eines Europäischen Freiwilligendienstes.

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Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Familienbeihilfe haben:
  • Österreichische Staatsbürger/-innen
  • EU- und EWR-Bürger/-innen sowie Schweizer/-innen
  • Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitels in Österreich aufhalten
  • anerkannte Flüchtlinge nach dem Asylgesetz
Familienbeihilfe kann bezogen werden für: Gründe für eine Bezugsverlängerung bis zum maximal 25. Lebensjahr:

  • wenn Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst (Frauen beim Bundesheer) abgeleistet wurde
  • wenn das Kind vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein eigenes Kind geboren hat oder zu diesem Zeitpunkt schwanger ist
  • wenn das Kind erheblich behindert ist (mindestens 50%)
  • wenn ein Studium mit einer gesetzlichen Mindeststudiendauer von 10 Semestern betrieben wird und dieses Studium spätestens in jenem Kalenderjahr aufgenommen wurde, in dem die/der Studierende das 19. Lebensjahr vollendet hat
  • wenn vor Vollendung des 24. Lebensjahres eine 8 bis 12 Monate dauernde freiwillige praktische Hilfstätigkeit über einen gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege ausgeübt wurde

Eine entsprechende Bestätigung ist dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln.

Eine weitere Voraussetzung für den Familienbeihilfen-Anspruch ist, dass das Kind im Haushalt der Eltern lebt oder zumindest den Nebenwohnsitz dort hat.

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Höhe von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab 1.1.2009

Der monatliche Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind beträgt 138,30 Euro.

Mehrkindzuschlag

Für das dritte und jedes weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, kann mit dem Formular E 4 (siehe Infobox) um den Mehrkindzuschlag beim Finanzamt angesucht werden, vorausgesetzt das Familieneinkommen der (Ehe-)Partner hat im Vorjahr nicht mehr als 55.000 Euro betragen. Maßgebend sind immer die Verhältnisse im Vorjahr, d.h. ab dem 1.1.2011 werden pro Kind 20 Euro pro Monat ausbezahlt, sofern im Jahre 2010 für drei oder mehr Kinder Familienbeihilfe bezogen wurde.

Die 2008 eingeführte sogenannte 13. Familienbeihilfe wird ab dem Kalenderjahr 2011 auf 100 Euro gekürzt. Der Betrag wird automatisch im September ausbezahlt und gebührt ab 2011 nur mehr für Kinder, die im betreffenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet haben oder vollenden und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

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Antragstellung und Auszahlung

Der Antrag auf Familienbeihilfe ist beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen.

Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Meldezettel des Kindes
  • Meldezettel der Antragstellerin / des Antragstellers

Die Familienbeihilfe wird an den haushaltsführenden Elternteil - in der Regel die Mutter - ausbezahlt, die jedoch zu Gunsten des anderen Elternteils schriftlich verzichten kann.

Die Auszahlung erfolgt sechsmal jährlich, jeweils für zwei Monate im Voraus. Zusammen mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag in Höhe von 58,40 Euro monatlich pro Kind ausbezahlt. Die 13. Familienbeihilfe in Höhe von 100 Euro für Kinder im Alter von 6-15 Jahren erhalten Sie ohne eigenen Antrag automatisch mit der Zahlung im September.

Eigenanspruch des Kindes

In bestimmten Fällen kann die Familienbeihilfe vom Kind selbst beantragt werden. In der Praxis betrifft das:
  • Vollwaisen
  • Kinder, die bereits einen eigenen Haushalt haben und deren Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen
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Familienbeihilfe für Lehrlinge

Für Lehrlinge besteht - unabhängig von der Höhe der Lehrlingsentschädigung – Anspruch auf Familienbeihilfe solange die Lehrzeit andauert, höchstens jedoch bis zum 24. Lebensjahr. Es sind auch mehrere Lehrlingsausbildungen hintereinander denkbar.

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Familienbeihilfe für Volljährige in Ausbildung und Studierende

Ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit des Kindes gibt es Familienbeihilfe nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen:

  • für Kinder, die in Berufsausbildung stehen und nicht älter als 24 bzw. in Ausnahmefällen 25 Jahre sind


    Unter Berufsausbildung sind in diesem Zusammenhang nicht nur öffentlich rechtliche Ausbildungen zu verstehen, sondern „alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildungen, die ernsthaft und zielstrebig betrieben werden und auf das künftige Berufsleben abzielen“.

  • ab März 2011: für volljährige Kinder in der Zeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn der weiteren Berufsausbildung (z.B. zwischen Matura und Studium), wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird

  • für Kinder in der Zeit zwischen Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der Fortsetzung der Berufsausbildung

Für verheiratete oder geschiedene Kinder besteht nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Eltern noch zum Unterhalt verpflichtet sind, weil z.B. der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin nur über ein geringes Einkommen verfügt. Für Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird keine Familienbeihilfe ausbezahlt.

Einkommensgrenze für volljährige Kinder ab dem Kalenderjahr 2011

Um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren, dürfen volljährige Kinder ab 2011 pro Kalenderjahr maximal 10.000 Euro eigenes zu versteuerndes Einkommen erzielen (Jahresbruttogehalt minus Sozialversicherung, minus Werbungskosten, minus Sonderausgaben, minus außergewöhnliche Belastungen).

Folgende Einkünfte zählen NICHT zum Einkommen:
  • Lehrlingsentschädigung
  • Waisenpension
  • Einkünfte, die in Monaten erzielt werden, in denen kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht
  • Einkünfte, die während der drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung erzielt werden
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld
  • einkommenssteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld)

Einkommen während der Ferien wird im Hinblick auf die Einkommensgrenze jedoch berücksichtigt.

Zusatzinformationen für Studierende

Zusätzlich zu Alters- und Einkommensgrenzen müssen Studierende weitere Voraussetzungen erfüllen, um die Familienbeihilfe nicht zu verlieren:
  • Einhalten der vorgesehenen Studiendauer
  • Nachweis des Studienerfolgs
  • höchstens zweimaliger Studienwechsel
Studierende haben Anspruch auf Familienbeihilfe für die Mindeststudiendauer:
  • plus zwei Toleranzsemester bei Bachelorstudien
  • plus ein Toleranzsemster bei Masterstudien
  • plus ein Toleranzsemester pro Abschnitt bei Diplomstudien
Die Anspruchsdauer kann aus folgenden Gründen verlängert werden:
  • Auslandsstudium
  • Krankheit
  • Mutterschutz, Pflege und Erziehung eines Kindes
  • Tätigkeit als Studierendenvertreter/-in
  • Studienbehinderung im Studien- und Prüfungsbetrieb
  • „Verordnungssemester“ bei einzelnen Studienrichtungen

Studienerfolg

Die Aufnahme als ordentliche/-r Hörer/-in gilt im Regelfall als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Nach dem ersten Studienjahr ist ein Studienerfolgsnachweis durch positive Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten oder 8 Semesterwochenstunden aus Wahl- oder Pflichtfächern oder durch eine positiv abgelegte Teildiplomprüfung zu erbringen. Ist dieser Leistungsnachweis erbracht, so besteht Familienbeihilfen-Anspruch bis zum Ende des Studiums plus der jeweiligen Toleranzzeit. Am Ende des Studiums ist das Abschlusszeugnis am Finanzamt vorzulegen.

Wird der Leistungsnachweis nicht erbracht, dann wird die Auszahlung der Familienbeihilfe zunächst solange eingestellt bis (im folgenden Studienjahr) der geforderte Studienerfolg erbracht wird. Zu einer Rückforderung aufgrund eines mangelnden Leistungsnachweises kommt es nur in Einzelfällen – etwa wenn keine einzige Prüfung abgelegt wurde und Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Studiums bestehen.

Studienwechsel

Um die Familienbeihilfe nicht zu verlieren, darf das Studium maximal zweimal gewechselt werden. Bei einem Studienwechsel gelten die dazu im Studienförderungsgesetz angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Mehr im Artikel Staatliche Studienbeihilfe in der Infobox.

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