Vorsicht bei Pflege & Beschäftigung
Aufpassen heißt es für berufstätige Frauen über 56, die Angehörige (Pflegegeld mindestens Stufe 3) pflegen. Speziell geht es um die, die wegen der Pflege ihre Arbeitszeit reduziert haben und eine Selbstversicherung für pflegende Angehörige abgeschlossen haben, um keine Verluste bei der Pension hinnehmen zu müssen.
Viele Jahre war Frau R. Vollzeit als Verkäuferin tätig. Als ihre Mutter pflegebedürftig wurde, schraubte sie auf Teilzeit zurück. Damit wurde auch ihr Gehalt auf rund 700 Euro im Monat reduziert. Um für ihre Pension nicht zu viel Geld zu verlieren, ließ sie sich zusätzlich pensionsversichern. Ein Angebot, das pflegende Angehörige seit 1. Juni 2006 nutzen können. Als sie 2009 den Ruhestand antrat und sie ihre erste Pension überwiesen bekam, staunte sie nicht schlecht: Die Beiträge die sie für die SV einbezahlt hat, wurden bei der Berechnung ihrer Pension nicht berücksichtigt. Das Kuriose daran: Wäre sie nicht arbeiten gegangen neben der Pflege, wäre ihre Pension höher ausgefallen.
Wie das?
Die Beitragsgrundlage (ausschlaggebend für die Höhe der Pension) beträgt bei pflegenden Angehörigen derzeit 1528 Euro. Verdient man, wie Frau R., 700 Euro und ist zusätzlich in der Pensionsversicherung selbstversichert, wird laut Gesetz lediglich das Arbeitseinkommen für die Berechnung der Pensionshöhe herangezogen. Die eingezahlten Selbstversicherungsbeiträge werden nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet, sondern eigenständig behandelt und gehen damit quasi verloren. Wer eine doppelte Belastung auf sich nimmt, kann also im Nachhinein auch doppelt verlieren. Zuerst durch Einkommenseinbußen und dann bei der Pension. „Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein! Deshalb haben wir die zuständigen Ministerien auch gebeten, die Gesetzeslage noch einmal zu überprüfen und diese Ungerechtigkeit so schnell wie möglich zu beseitigen“, sagt AK-Präsident Dr. Johann Kalliauer.
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