Pflegegeld

Wer pflegebedüftig ist, hat Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe hängt vom nötigen Pflegeaufwand ab. Für den Bezug muss ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 60 Stunden bestehen. Der Pflegeaufwand wird bei einer ärztlichen Untersuchung festgestellt.

Das Pflegegeld gibt es in 7 Stufen. Bei der ärztlichen Untersuchung wird darauf geachtet, wie viel Hilfe der oder die Betroffene für alltägliche Tätigkeiten wie Körperpflege, An- und Ausziehen, Zubereitung von Mahlzeiten, Waschen, Kochen oder Putzen benötigt.

Das monatliche Pflegegeld wird je nach monatlich notwendigen Pflegestunden in einer von insgesamt 7 Stufen festgelegt.

Das Bundespflegegeld beträgt ab 1.1.2011:

Pflegestufenotwendige
Pflegestunden
pro Monat
weitere VoraussetzungPflegegeld
in Euro
1 über 60 Stunden   154,2
2 über 85 Stunden   284,3
3 über 120 Stunden   442,9
4 über 160 Stunden   664,3
5 über 180 Stunden außergewöhnlicher Pflegeaufwand 902,3
6 über 180 Stunden Tag- und Nachtbetreuung nötig 1260
7 über 180 Stunden keine zielgerichteten Bewegungen möglich 1655,8

Landespflegegeld

Bezieher sind:

  • mitversicherte Angehörige (Ehegatten und Kinder)
  • Sozialhilfeempfänger
  • Berufstätige
  • pensionierte Landesbeamte und Gemeindeärzte

Der Antrag ist an das zuständige Wohnsitzgemeindeamt mittels dort aufliegendem Formular zu richten.

Weitere Informationen zum Landespflegegeld

Das Landespflegegeld OÖ beträgt bis 31.12.2011 (ab 1.1.2012 Überführung auf die Bundesebene):

Pflegestufenotwendige
Pflegestunden
pro Monat
weitere
Voraussetzung
Pflegegeld
in Euro
1 über 50 Stunden   154,20
2 über 75 Stunden   284,30
3 über 120 Stunden   442,90
4 über 160 Stunden   664,30
5 über 180 Stunden außergewönlicher
Pflegeaufwand
902,30
6 über 180 Stunden Tag- und
Nachtbetreuung nötig
1.242,00
7 über 180 Stunden keine zielgerichteten
Bewegungen möglich
1.655,80
    

Mitversicherung

Wer einen versicherten Partner ab Pflegestufe 3 betreut oder selbst Pflegegeld ab Stufe 3 bezieht, ist beim Partner in der Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert.

Wer einen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 pflegt, kann sich in der Pensionsversicherung weiter- oder selbstversichern. Die Beiträge werden vom Bund getragen.

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