Wann sind Sie verpflichtet eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen?

Eine Pflichtveranlagung liegt vor,

wenn ein Steuerpflichtiger in einem Kalenderjahr

  • gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhielt, wenn auch nur für kurze Zeit,

  • Krankengeld oder Beitragsrückerstattungen (z.B. Arbeitslosenversicherungsbeiträge) von der Sozialversicherung (GKK) erhielt,


    Krankengeld:
    Solange Sie während des Krankenstandes Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, wird die Lohnsteuer – wie bei jeder anderen Gehaltszahlung - einbehalten. Wenn Sie allerdings das Krankengeld von Ihrem Krankenversicherungsträger erhalten, behält dieser eine pauschale Lohnsteuer ein: 22% von jenem Betrag, der 20 € täglich übersteigt. Beträgt das Krankengeld weniger als 20 € pro Tag, fällt keine pauschale Lohnsteuer an.

    Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden alle steuerpflichtigen Bezüge – also auch das Krankengeld - zusammengerechnet und die Steuer neu berechnet. Dabei wird es in vielen Fällen wegen der geringen pauschalen Besteuerung des Krankengeldes zu einer Nachzahlung kommen.

  • seinem Arbeitgeber einen Freibetragsbescheid vorgelegt hat, seine tatsächlichen Aufwendungen aber geringer waren,

  • den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale in Anspruch nahm, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht (mehr) gegeben waren,

  • neben seinem lohnsteuerpflichtigen Einkommen (auch Pensionen zählen dazu) zusätzliche Einkünfte von mehr als 730 € bezog, z.B. aus selbständiger Tätigkeit, aus Vermietungen, aus Land- und Forstwirtschaft usw.

  • Bezüge aus dem Insolvenzfonds erhielt,


    Bei der Nachzahlung von Insolvenz-Ausfallsgeld bleibt 1/5 der laufenden Bezüge steuerfrei. Die restlichen 4/5 werden vorerst im Zuge eines vereinfachten Verfahrens mit einer vorläufigen Lohnsteuer von 15 % versteuert.

    Bei der Arbeitnehmerveranlagung werden alle steuerpflichtigen Bezüge des Kalenderjahres in dem der Anspruch entstanden ist (= z.B. Konkurseröffnung) – also auch die 4/5 des Insolvenz-Ausfallsgeldes - zusammengerechnet und die Steuer neu berechnet. Dabei wird es in vielen Fällen wegen der vorerst geringen pauschalen Besteuerung zu einer Nachzahlung kommen.

  • Nachzahlungen vom ehemaligen Arbeitgeber, die etwa aufgrund eines (außer-)gerichtlichen Vergleichs oder eines Gerichtsurteiles ausbezahlt wurden (wenn man bereits wieder ein aufrechtes Dienstverhältnis hat).

Trifft einer dieser Punkte für Sie zu, dann müssen Sie eine Veranlagung bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt machen - bis spätestens 30. September des Folgejahres!

Beachten Sie weiters, dass im Falle von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (über 730 Euro/Jahr) eine Einkommensteuererklärung bis 30. April des Folgejahres durchzuführen ist.

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