Probezeit

Eine Probezeit gibt es nur dann, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde . Es sei denn, das Gesetz oder der Kollektivvertrag sieht eine solche vor.

Dauer

  • im Regelfall: 1 Monat (maximal zulässige Dauer)
  • bei Lehrlingen: 3 Monate (grundsätzlich)
  • Es gibt Kollektivverträge, die eine kürzere Probezeit vorsehen. In diesem Fall kann diese auch nicht durch Einzelvereinbarung verlängert werden.
    Beispielsweise im Gastgewerbe (14 Tage)

Ein Beispiel aus der Praxis:

Im Arbeitsvertrag steht, dass die ersten zwei Monate der Beschäftigung als Probezeit gelten. Trotzdem gilt nur das erste Monat tatsächlich als Probezeit. Das zweite Monat wird im Regelfall als befristetes Dienstverhältnis gewertet. Diese exakte Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil während der Befristung das Dienstverhältnis grundsätzlich nicht jederzeit aufgelöst werden kann - im Unterschied zur Probezeit.

Entgelt

Ihnen steht das vereinbarte Entgelt und die Urlaubsersatzleistung bis zum Zeitpunkt der Lösung zu. Was Sonderzahlungen betrifft: Hier sind die Bestimmungen im Kollektivvertrag wesentlich. Wenn der oder die Arbeitgeber/-in das Arbeitsverhältnis während eines Krankenstandes in der Probezeit beendet, so muss das Entgelt nicht über den Zeitpunkt der Beendigung hinaus bezahlt werden, auch wenn Sie länger krank sind.

Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit

Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer jederzeit und sofort beendet werden. Es muss weder eine Kündigungsfrist noch ein Kündigungstermin eingehalten werden. Es gibt auch keinen Kündigungsschutz!

Bei Schwangerschaft besteht in der Probezeit kein besonderer Kündigungsschutz. Aber die Kündigung ist rechtlich anfechtbar, wenn Sie beweisen können, dass die Lösung wegen der bestehenden Schwangerschaft erfolgte.

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