Rezeptgebührenbefreiung nach Erreichen IHRER persönlichen Obergrenze
2012 zahlt man für jedes Krankenkassen-Medikament in der Apotheke eine Rezeptgebühr von 5,15 Euro.
Seit 1. Jänner 2008 muss aber jede/r Versicherte nur so lange Rezeptgebühr bezahlen, bis sie im laufenden Kalenderjahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens des Vorjahres erreichen. Danach ist sie/er für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.
Wie wird das Jahresnettoeinkommen erfasst?
Die Sozialversicherung kennt von jeder/jedem Versicherten die Jahresbeitragsgrundlage, weil auf dieser Basis die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc.) werden generell nicht berücksichtigt.
Es wird immer ein gesamtes Kalenderjahr im Nachhinein betrachtet. Bei Pensionisten/-innen wird die im laufenden Kalenderjahr bezogene Nettopension zur Berechnung herangezogen.
Rezeptgebühren-Konto
Die Sozialversicherung legt für jede/ Versicherte/n ein eigenes Rezeptgebühren-Konto an. Auf der einen Seite wird das Nettoeinkommen verbucht, auf der anderen Seite werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren addiert. Sobald diese eine Summe von zwei Prozent des Nettoeinkommens erreichen, wird das beim Einstecken der e-card angezeigt und in der Apotheke keine Gebühr in Rechnung gestellt.
Mindestobergrenze
Jede/r Versicherte, der/die nicht wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit ist, hat mindestens 37 Rezeptgebühren pro Jahr zu zahlen.
Die Berücksichtigung von Mitversicherten
Mitversicherte wie Ehepartner oder Kinder und deren Einkünfte werden bei der Berechnung des Einkommens der/des Versicherten nicht berücksichtigt. Hingegen werden die Rezeptgebühren, die für Mitversicherte bezahlt wurden, für die Erreichung der Obergrenze mit angerechnet. Das heißt, dass dadurch die Obergrenze rascher erreicht wird.
Die Rolle der e-card
Die e-card wird verwendet, um in der Ordination dem Arzt so rasch wie möglich anzuzeigen, dass eine Befreiung aufgrund Erreichung der Zwei-Prozent-Obergrenze und somit eine Rezeptgebührenbefreiung vorliegt.





