Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten
In Arbeitsverträgen finden sich häufig Klauseln, in denen sich der Arbeitnehmer (AN) verpflichtet, für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer bestimmten Frist die vom Arbeitgeber (AG) aufgewendeten Kosten für Ausbildungen des AN zurückzuerstatten. Oft werden solche Vereinbarungen auch erst nachträglich während des laufenden Arbeitsverhältnisses und zwar anlässlich einer solchen Ausbildung abgeschlossen.
Grundsätzlich sind Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten zulässig, allerdings nur innerhalb gewisser Grenzen. § 2d AVRAG ist am 18.3.2006 in Kraft getreten und gilt für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Ausbildungskostenklauseln. Für alle vorher abgeschlossenen Vereinbarungen gelten die bis dahin von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aufgestellten Grenzen, die zwar im Wesentlichen dem nun geltenden § 2d AVRAG entsprechen, in manchen Details jedoch abweichen.
- Voraussetzung für das Vorliegen einer Rückzahlungsverpflichtung ist eine entsprechende Vereinbarung. Seit 18.3.2006 muss diese schriftlich erfolgen, ansonsten ist sie nicht wirksam. Bei Minderjährigen ist überdies die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
- Die Ausbildung muss dem AN Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermitteln, die dieser auch bei anderen AG verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
- Es können nur tatsächlich aufgewendete Ausbildungskosten zurückgefordert werden. Vereinbarte, darüber hinaus gehende Pauschalbeträge sind nur innerhalb dieser Grenze wirksam. Förderungen, die der AG für die Ausbildung erhält oder sonstige steuerliche Vorteile sind ebenfalls in Abzug zu bringen.
- Auch das für die Dauer der Ausbildung bezahlte Entgelt kann zurückgefordert werden, wenn der AN für die Dauer der Ausbildung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Allerdings muss sich die explizit aus der getroffenen Ausbildungsvereinbarung ergeben.
- Seit 18.3.06 sind Klauseln über den Ausbildungskostenrückersatz dann gänzlich nichtig, wenn die Bindungsdauer einen Zeitraum von fünf bzw. in besonderen Fällen von acht Jahren nach Beendigung der Ausbildung überschreitet. Es handelt sich hierbei um Höchstgrenzen. Bei weniger nachhaltigen und für den AN wertvollen Ausbildungen ist eine Kürzung vorzunehmen. Die Gerichte haben bisher einen Zeitraum von drei bis maximal fünf Jahren als zulässig erachtet.
- Seit 18.3.06 muss die Vereinbarung auch eine Aliquotierung der Kosten mit fortlaufender Zeit nach Beendigung der Ausbildung enthalten, sonst ist die gesamte Vereinbarung rechtsunwirksam und der AN braucht gar keinen Ersatz leisten.
Wurde etwa ein Bindungszeitraum von drei Jahren vereinbart, dann verringert sich die Rückzahlungsverpflichtung mit jedem Monat nach Beendigung der Ausbildung um 1/36. Vereinbarungen, die vor dem 18.3.06 getroffen wurden, sind bei Fehlen der Aliquotierung nicht gänzlich nichtig, sondern ist die Aliquotierung nachträglich vorzunehmen.
- Ein Anspruch des AG auf Rückersatz der Ausbildungskosten besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, durch Ablauf einer vereinbarten Befristung, durch unberechtigte Entlassung bzw. Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit, durch berechtigten Austritt oder wegen einer vom AG schuldhaft veranlassten Kündigung des AN beendet wurde. Bei allen anderen Beendigungsarten, insbesondere auch bei einvernehmlicher Auflösung und Kündigung durch den AN, besteht eine Rückzahlungsverpflichtung.
Tipp
Falls Sie mit Ihrem AG den Rückersatz der Ausbildungskosten vereinbart haben, sollten Sie vor einer Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses die Rechtsberatung der Arbeiterkammer in Anspruch nehmen. Wir überprüfen auch gerne die Richtigkeit der Rückforderung oder eines Lohnabzugs wegen der Ausbildungskosten durch Ihren AG.







