Schimmel in der Wohnung
-
|
Mehr
Wer für die Sanierung zuständig ist bzw. wer die Kosten der Sanierung tragen muss, hängt in erster Linie davon ab, was die Ursache (zB Baumangel, mangelndes Lüften oder Heizen) für die Schimmelbildung ist. Diese Frage kann in der Regel nur von einem technischen Sachverständigen geklärt werden.
Eine rein oberflächliche Schimmelbildung ist vom Mieter zu beseitigen, wenn der Schaden nicht durch Mängel der Bausubstanz bedingt ist und durch richtiges Beheizen und Belüften der Räume vermieden werden kann.
Wenn der Schimmel allerdings in das Mauerwerk eindringt und nicht allein durch eine Behandlung der Oberfläche (z.B. Neuanstrich mit desinfizierender Farbe) beseitigt werden kann, handelt es sich um einen ernsten Schaden des Hauses, der vom Vermieter zu beheben ist.
Verweigert der Vermieter die Beseitigung des Schimmels kann der Mieter im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes bzw. der Mieter einer Genossenschaftswohnung beim Bezirksgericht bzw in Linz bei der Schlichtungsstelle einen Antrag zur Durchführung von notwendigen Erhaltungsmaßnahmen stellen. Stellt sich in diesem Verfahren jedoch heraus, dass der Schimmel durch den Mieter verschuldet wurde (etwa durch mangelndes Lüften und Heizen), hat der Mieter dem Vermieter die Sanierungskosten zu ersetzen und die Kosten des Verfahrens bzw die Gutachterkosten zu tragen.
Ist der Mieter auf Grund einer unverschuldeten Schimmelbildung wesentlich beeinträchtigt, hat er das Recht die Miete entsprechend der Beeinträchtigung zu mindern. Wird die Wohnung durch die unverschuldete Schimmelbildung gesundheitsschädlich, ist der Mieter sogar berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen (§ 1117 ABGB). Im Streitfall muss aber der Mieter auch beweisen können, dass die Wohnung ohne sein Verschulden durch die Schimmelbildung gesundheitsschädlich geworden ist, und es ihm daher nicht zumutbar gewesen ist, die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten.
Vorsicht:
Außerhalb des Geltungsbereichs des Mietrechtsgesetzes (z.B. im Ein- und Zweifamilienhaus, bei gemieteten Eigentumswohnungen) können anderslautende vertragliche Vereinbarungen bestehen.
Tipp
Die AKOÖ empfiehlt, sofort nach Auftreten des Schimmels den Vermieter darüber schriftlich zu informieren und mittels Musterbrief daraufhin zu weisen, dass die weiteren Mietzinszahlungen "unter Vorbehalt der Rückforderung" erfolgen.
-
|
Mehr


