Schulbeihilfen

Der Besuch einer Schule ist mit einem Mehraufwand an Kosten verbunden. Besonders dann, wenn Schüler/-innen die Schule nicht am Wohnort der Eltern besuchen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen gibt es eine Reihe von Beihilfen und Unterstützungen – von Bund, Land, Vereinen und Stiftungen.

zum Seitenanfang

Schul-und Heimbeihilfe: Voraussetzungen, Antrag, Höhe

Schulbeihilfe kann - bei Erfüllung der Voraussetzungen - für Schüler/-innen beantragt werden, die eine der folgenden Schulen besuchen:
  • mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe: z.B. Fachschule, Handelsschule, HAK, HTL, AHS-Oberstufe, Bundesanstalt für Kindergartenpädagogik, Meisterschule für Kommunikations-Design, …
  • Schule für Berufstätige ab dem 1. Semester: z.B. Abend-HTL, Abend-HAK, Abend-Gymnasium, Kolleg für Kindergartenpädagogik für Berufstätige, …
  • Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst
  • Kolleg, z.B. Kolleg für Mode und Bekleidungstechnik, Kolleg für Bautechnik, …
Heimbeihilfe kann - bei Erfüllung der Voraussetzungen - für Schüler/-innen beantragt werden, die eine der folgenden Schulen besuchen:
  • Polytechnischer Lehrgang, ab der 9. Schulstufe
  • mittlere oder höhere Schule, ab der 9. Schulstufe
  • Schule für Berufstätige, ab dem 1. Semester
  • Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst
  • Kolleg

Um Schul- und Heimbeihilfe kann gemeinsam oder einzeln angesucht werden. Neben ordentlichen Schüler/-innen können auch bestimmte Gruppen von außerordentlichen Schüler/-innen Schul- bzw. Heimbeihilfe betragen.

Hinweis

Keine Schul-/Heimbeihilfe wird für Schüler/-innen der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, sowie der Werkmeisterschulen gewährt.

Voraussetzungen
  • Österreichische Staatsbürger/-innen und gleichgestellte Ausländer/-innen (z. B. Bürger/-innen aus dem EWR-Raum mit Wohnsitz in Österreich und deren Kinder, soweit es sich aus dem Übereinkommen ergibt und anerkannte Flüchtlinge) sowie
  • Ausländer/-innen, deren Eltern in Österreich wenigstens fünf Jahre lang einkommensteuerpflichtig waren und hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung hatten.
Die Schülerin, der Schüler
  • ist sozial bedürftig. Kriterien für soziale Bedürftigkeit und Beihilfenhöhe sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße (von Schüler/-in, Eltern, Ehepartner/-in, eingetragene/-r Partner/-in) zum Zeitpunkt der Antragstellung.

  • darf die gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben. Ausnahmeregelung für die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe, die Wiederholung einer Schulstufe wegen Nichtantritts zu einer vorgesehenen Nachtragsprüfung oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung. Wurde unmittelbar vor der 1. Klasse einer mittleren oder höheren Schule ein Polytechnischer Lehrgang besucht, so gilt dies nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe.

  • hat den Schulbesuch, für den Schul- und/oder Heimbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen. Diese Altersgrenze erhöht sich um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sich die Schülerin/der Schüler länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat (jährliche Einkünfte minus Sozialversicherungsbeiträge von mindestens € 7.272,--) oder für Kindererziehungszeiten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für jedes Kind um die Hälfte dieser Zeiten - jedoch maximal um ein Jahr pro Kind - höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.

  • hat einen günstigen Schulerfolg nachzuweisen. Der Notendurchschnitt der Pflichtgegenstände darf für Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,90 sein. Für die Heimbeihilfe genügt der Notendurchschnitt 3,10. Ausnahmeregelung für blinde und gehörlose Schüler/-innen und bei freiwilliger Wiederholung einer Schulstufe. Beim Besuch von Schulen für Berufstätige wird für das erste Semester der Notendurchschnitt des Jahreszeugnisses über die 8. Schulstufe herangezogen.

  • wohnt bei Ansuchen auf Heimbeihilfe zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern. Der Wohnort muss vom Schulort so weit entfernt sein (mehr als zwei Stunden mit öffentlichem Verkehrsmittel), dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war. Außerdem gebührt die Heimbeihilfe, wenn Schüler/-innen wegen des Besuchs einer land- und forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schüler/-innenheim zu wohnen. Bei Schüler/-innen, die sich bereits vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben oder eine Schule für Berufstätige besuchen oder verheiratet sind bzw. in einer eingetragenen Partnerschaft leben und nicht mit den eigenen Eltern bzw. den Eltern der Partnerin/des Partners im gemeinsamen Haushalt leben, ist der Weg zwischen Schulort und ordentlichem Wohnort der Schülerin/des Schülers auszugehen.

Antrag

Antragsformulare und Merkblätter liegen in den Direktionen der Schulen auf.

Die Schule bestätigt den Schulerfolg, die Schulstufe, den Schulbesuch und bei einem Heimbeihilfenantrag allenfalls die Unzumutbarkeit des täglichen Weges vom elterlichen Wohnort zur Schule. Das Heim beziehungsweise der/die private Unterkunftgeber/-in bestätigt, dass die Schülerin/der Schüler im Heim beziehungsweise beim Unterkunftgeber/-in wohnt. Eine Kopie des Jahreszeugnisses ist dem Antrag beizulegen.

Der Antrag ist bis 31.12. des Kalenderjahres, in dem das betreffende Unterrichtsjahr beginnt, bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen. Bei verspäteter Einreichung kommt es zu einer Kürzung der Beihilfe.
Wird auch ein Antrag auf Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen gestellt, so ist dieser mit dem Antrag zur Schul- und/oder Heimbeihilfe gemeinsam einzubringen (siehe unten).

Tritt während eines Schuljahres, für das um Schul- bzw. Heimbeihilfe angesucht wurde, eine wesentliche Veränderung (z.B. schwere Erkrankung/Tod eines Elternteils, Einschränkung der Berufstätigkeit, Verminderung des Einkommens, …- bei Eltern, Ehepartner/-in, eingetragene Partner/-in, Schüler/-in) ein, so kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden.
Die Beihilfe ist unter bestimmten im Gesetz angeführten Voraussetzungen, z.B. nachträglich abgeänderte Steuerbescheide, höhere Unterhaltsleistung, … zurückzuzahlen.

Schüler/-innen an Schulen für Berufstätige, bei denen ein Semester bzw. ein Modul einer Schulstufe entspricht, stellen den Antrag pro Semester. (Wintersemester: bis 31.12. Sommersemester: bis 31.5.). Eine Kopie des Semesterzeugnisses ist dem Antrag beizulegen. Die Beihilfe wird für ein Halbjahr gewährt.

  • Zuständig für Schüler/-innen von polytechnischen, mittleren und höheren Schulen, sowie Schulen für Berufstätige in OÖ:

    Schülerbeihilfenstelle OÖ
    Sonnensteinstr. 20, 4040 Linz
    Telefon: 0732/70 71-2211

  • Zuständig für Schüler/-innen einer landwirtschaftlichen Fachschule und medizinisch-technischen Schulen in OÖ:

    Amt der oö Landesregierung
    Direktion Bildung und Gesellschaft
    Bahnhofplatz 1, 4020 Linz
    Telefon: 0732/7720-15501

  • Zuständig für Schüler/-innen von höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:

    Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
    Minoritenplatz 5, 1014 Wien
    Telefon: 01/53120-0

 

Höhe der Beihilfe

Der Grundbetrag der Schulbeihilfe beträgt € 1.130,--, jener für Heimbeihilfe € 1.380,--. Wird Heimbeihilfe gewährt, so wird ohne eigenen Antrag automatisch € 105,-- Fahrtkostenbeihilfe mit ausbezahlt. Diese Grundbeträge erhöhen bzw. vermindern sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindert sich um die zumutbaren Unterhaltsleistungen der leiblichen Eltern bzw. Ehepartner/-in, eingetragene Partner/-in, sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens der Schülerin/des Schülers selbst. Bei Schüler/-innen, die eine Schule für Berufstätige besuchen und sich zur Gänze durch eigene Einkünfte selbst erhalten, und bei Schüler/-innen anderer Schulen, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Beihilfe durch vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht.

Verdient eine Schülerin/ein Schüler durch Ferialarbeit (Tätigkeiten ausschließlich während der Hauptferien) weniger als insgesamt jährlich € 4.179,-- so hat das keinen Einfluss auf die Höhe der Schul-/Heimbeihilfe. Auch eine Studienbeihilfe bzw. ein Stipendium aller Art unter diesem Betrag wirkt sich nicht auf die Schul-/Heimbeihilfe aus.
Ab einem Zuverdienst der Schülerin/des Schülers von mehr als € 6.000,-- im Kalenderjahr ist mit Abzügen von der Höchstbeihilfe zu rechnen. Laut Auskunft der Schülerbeihilfenstelle OÖ ist ab einem Jahresverdienst der Schülerin/des Schülers von ca. € 12.700,-- mit keiner Beihilfe zu rechnen.

Mit dem AK-Schulbeihilfenrechner (siehe Infobox) können Sie online Ihre Beihilfenansprüche ermitteln.

Die zuständige Bundesministerin/der zuständige Bundesminister kann zum Ausgleich von durch den Schulbesuch verursachten sozialen Härten bei Vorliegen von Bedürftigkeit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eine außerordentliche Unterstützung gewähren.

zum Seitenanfang

Beihilfen für Schulbeginn, Schulveranstaltungen, Sprachprojektwochen, Reifeprüfung des Landes OÖ

Schulbeginnhilfe

Eltern(teile) von Schulanfänger/-inne/n können bei erstmaligem Eintritt des Kindes in die Pflichtschule auf Antrag einen Zuschuss von € 100,-- je Kind erhalten.
Voraussetzung ist, dass eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird und sich der Wohnsitz in OÖ befindet.

Kontakt:
Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon: 0732/7720-11192
E-Mail: familienreferat@ooe.gv.at
In der Infobox finden Sie den Link.

Schulveranstaltungshilfe

Eltern(teile) von mindestens zwei Kindern, wo zwei oder mehr Kinder im Laufe eines Schuljahres mehrtägige Schulveranstaltungen (die in Summe mindestens 8 Tage dauern) absolvieren, erhalten auf Antrag die Schulveranstaltungshilfe von € 100,-- je Kind.
Voraussetzung ist, dass eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschritten wird und sich der Wohnsitz in OÖ befindet.

Kontakt:
Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Bildung und Gesellschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon: 0732/7720-11192
E-Mail: familienreferat@ooe.gv.at
In der Infobox finden Sie den Link.

Sprachprojektwochen-Förderung

Auf Antrag der Schule (Keine Einzelförderung für Schüler/-innen!) werden Sprachprojektwochen an Hauptschulen, polytechnischen und höheren Schulen gefördert.
Für Sprachprojektwochen im Ausland wird ein einmaliger Zuschuss von € 730,-- pro Klasse gewährt.
Für Sprachprojektwochen im Inland werden 50 Prozent der anfallenden Kosten für den Einsatz von native speakers gefördert, maximal € 365,-- pro Klasse.
Voraussetzung ist, dass mindestens zehn Schüler/-innen pro Klasse an dieser Schulveranstaltung bzw. schulbezogenen Veranstaltung teilnehmen und diese mindestens fünf Tage dauert.

Kontakt:
Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Bildung und Gesellschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon: 0732/7720-15501
E-Mail: bgd.post@ooe.gv.at
In der Infobox finden Sie den Link.

Reifeprüfungsbeihilfe

Schüler/-innen einer höheren Schule für Berufstätige wird auf Antrag eine einmalige Beihilfe in Höhe von € 75,- für die Vorbereitung auf die abschließende Prüfung bzw. den Maturaabschluss gewährt.
Voraussetzung ist, dass sich bei Antragstellung der Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr in OÖ befindet und das Arbeitsverhältnis mindestens für ein Monat dienstfreigestellt oder karenziert wird.

Kontakt:
Amt der OÖ. Landesregierung, Abteilung Bildung und Gesellschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon: 0732/7720-15501
Email: bgd.post@ooe.gv.at
In der Infobox finden Sie den Link

zum Seitenanfang

Unterstützung des Bundes für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Österreichische Staatsbürger/-innen und gleichgestellte Personen (EWR; Konventionsflüchtlinge; Eltern, die bereits mind. 5 Jahre in Österreich einkommenssteuerpflichtig waren), die eine allgemeinbildende höhere Schule, eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder eine Anstalt der Lehrer/-innen- und Erzieher/-innenbildung oder eine Übungsschule an einer Pädagogischen Hochschule besuchen, haben Anspruch auf eine Schüler/-innenunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Sport-, Projektwochen, Schüler/-innenaustausch, etc.

Voraussetzung ist, dass die Schulveranstaltung mindestens 5 Tage dauert und die Schülerin/der Schüler sozial förderungswürdig (Familieneinkommen, Familienstand und Größe zum Zeitpunkt der Antragstellung) ist.
Die Unterstützung beträgt bis zu € 180,--, höchstens jedoch jener Betrag, welchen die Leitung der Schulveranstaltung als Kostenbeitrag festsetzt.

Antragsformulare und Merkblätter liegen an allen Direktionen der oben genannten Schulen auf und sind nach Möglichkeit vor Beginn der Schulveranstaltung zu stellen, spätestens bis 31. März des jeweiligen Schuljahres. Der Antrag ist bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen (siehe Schul- und Heimbeihilfe).

Wird auch ein Antrag auf Schul- und/oder Heimbeihilfe gestellt, so ist dieser gemeinsam mit dem Antrag auf Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen einzubringen.
In der Infobox finden Sie den Link.

zum Seitenanfang

Ermäßigung des Betreuungsbeitrages bei ganztägigen Schulformen und Schülerheimen

Schüler/-innen, die in einem vom Bund erhaltenen Schüler/-innenheim oder in einer vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder der Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule angemeldet sind, haben einen Betreuungsbeitrag zu entrichten.
Für den Betreuungsbeitrag kann um Ermäßigung angesucht werden nicht für einen Verpflegungsbeitrag. Anspruch auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages haben Schüler/-innen, die sozial bedürftig sind: Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Schüler/-innen bzw. deren Eltern wird zur Berechnung herangezogen. Die Grundlage für die Errechnung der Bemessungsgrundlage bildet das Schülerbeihilfengesetz.
Anträge liegen in den Direktionen der jeweiligen Schulen bzw. Schüler/-innenheimen auf und sind innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Betreuung auch dort zu beantragen.
In der Infobox finden Sie den Link.

zum Seitenanfang

Schülerfreifahrt, Schulfahrtbeihilfe, Fahrtkostenzuschuss

Schülerfreifahrt

Fahren ordentliche Schüler/-innen, die jünger als 26 Jahre sind, an mindestens 4 Tagen pro Woche mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort zur Schule, so kann Schülerfreifahrt beantragt werden. Voraussetzung ist der Bezug oder Anspruch auf Familienbeihilfe und der Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule.
Antragsformulare (Formular Beih 89) liegen in der Schule auf. Das ausgefüllte und von der Schule bestätigte Antragsformular ist samt Passfoto beim betreffenden Verkehrsunternehmen einzureichen. Pro Schuljahr ist ein Eigenanteil von € 19,60 zu bezahlen. Vom Verkehrsunternehmen wird ein Ausweis ausgestellt.

Schüler/-innen, die aufgrund der Entfernung zur Schule notwendigerweise eine Zweitunterkunft in der Nähe des Schulorts bewohnen, können Schülerfreifahrt für die Fahrten zwischen Zweitunterkunft und Schule beantragen.
Auch Schüler/-innen an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, für Kinder- und Jugendlichenpflege, sowie für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege können bei Erfüllung der oben genannten Kriterien einen Antrag auf Schülerfreifahrt stellen. Lehrlinge, die die Berufsschule nur an bestimmten Tagen in der Woche besuchen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen, beantragen dafür Schülerfreifahrt.

Schulfahrtbeihilfe

Schüler/-innen mit Anspruch auf Familienbeihilfe, die einen Schulweg in eine Richtung von mindestens 2 Kilometer zurücklegen, aber keine unentgeltliche Beförderung oder Schulfreifahrt (z.B. kein öffentliches Verkehrsmittel) in Anspruch nehmen können, können Schulfahrtbeihilfe (Formular Beih 85, siehe Download) beim Wohnsitzfinanzamt bis spätestens 30.6. des Folgejahres beantragen. (Beispiel: Schuljahr 2008/2009, Antrag bis spätestens 30.6.2010 beim Finanzamt abgeben).
Kein Anspruch besteht für Teile des Schulweges (kürzester Weg zwischen Wohnort und Schule), auf dem Schüler/-innen eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch nehmen können. Für behinderte Schüler/-innen ist keine Mindestentfernung erforderlich.

Je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der Schulbesuchstage beträgt die Schulfahrtbeihilfe (Variante a) zwischen € 4,40 und € 39,40 pro Monat. Schulfahrtbeihilfe wird nach Ablauf des Schuljahres ausbezahlt außer am Antrag wird die zweimonatige Auszahlung beantragt. Für den Besuch eines verpflichteten Praktikums, welches außerhalb der Unterrichtszeit stattfindet und von der Schule bestätigt wird, kann Schulfahrtbeihilfe beantragt werden.

Schüler/-innen, die aufgrund der Entfernung zur Schule notwendigerweise eine Zweitunterkunft in der Nähe des Schul-/Praktikumorts bewohnen, können Schulfahrtbeihilfe für die Fahrt zwischen Wohnort und Zweitunterkunft beantragen. Die Zweitunterkunft ist durch Meldezettel, Heimbestätigung, … nachzuweisen. Die Höhe der Schulfahrtbeihilfe (Variante b) richtet sich nach der Entfernung und beträgt zwischen € 19,-- und € 58,-- im Monat und ist beim Wohnfinanzamt (Formular Beih 85, siehe Download) zu beantragen. Schulfahrtbeihilfe wird nach Ablauf des Schuljahres ausbezahlt außer am Antrag wird die zweimonatige Auszahlung beantragt.

Fahrtkostenzuschuss

Wird Heimbeihilfe beantragt und gewährt, so wird ohne eigenen Antrag automatisch € 105,-- Fahrtkostenbeihilfe mit ausbezahlt.

zum Seitenanfang

Familienbeihilfe

Eltern(teile) haben, unabhängig von der Höhe des Einkommens, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, mit denen sie im gemeinsamen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe beträgt monatlich ab der Geburt € 105,40, ab dem 3. Lebensjahr € 112,70, ab dem 10. Lebensjahr € 130,90. Für erheblich behinderte Kinder wird die Familienbeihilfe um € 138,30 monatlich erhöht. Für den Monat September wird die Familienbeihilfe in doppelter Höhe ausbezahlt.

Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung von Familienbeihilfe an das Vorliegen einer Berufsausbildung (Schule, Lehre, Studium, …) gebunden. Diese beträgt nach Erfüllung der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres € 152,70 monatlich. Eine Verlängerung bis zum 27. Lebensjahr ist für jene möglich, die bereits den Präsenz-/Zivil-/Ausbildungsdienst geleistet haben, für Schwangere bzw. Mütter, sowie für behinderte Kinder.
Volljährige Kinder, dürfen pro Kalenderjahr bis maximal € 9.000,-- eigenes zu versteuerndes Gesamteinkommen (Brutto minus Sozialversicherung) erzielen, um den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu verlieren. Bei Überschreitung kommt es vom Finanzamt zu einer Rückzahlungsforderung für das ganz Jahr.

Anträge sind jederzeit beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Rückwirkend wird die Familienbeihilfe jedoch nur fünf Jahre ab dem Monat der Antragstellung gewährt.
Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt alle zwei Monate, jeweils für den laufenden und den kommenden Monat.

zum Seitenanfang

Beihilfen für Schüler/-innen von Institutionen, Vereinen, Stiftungen

  • Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich
    Scharitzerstraße 9, 4020 Linz
    Tel. +43(0)732 65 63 81 - 23 DW
    www.landarbeiterkammer.at/ooe/
    für Mitglieder: Schüler/-innen ab der 10. Schulstufe

  • Julius-Raab-Stiftung
    p.A. OÖ. Studentenwerk, Julius-Raab-Str. 10, 4040 Linz
    Tel. +43(0)732 24 57 - 1376 DW
    www.juliusraabstiftung.at
    Für Schüler/-innen ab der 12. Schulstufe, österr. Staatsbürger/-in, soziale Bedürftigkeit

  • Bundessozialamt für Oberösterreich
    Gruberstraße 63, 4020 Linz
    Tel. +43(0)5 99 88
    www.bundessozialamt.gv.at
    Unterstützung für Kinder mit besonderen Bedürfnissen; Ausbildungsbeihilfe für Personen ab dem 15. Lebensjahr mit Behinderung von mindestens 50 vH (Schule, Lehre, Studium)

  • Karl Seitz-Stiftung
    Schottenring 30, 1010 Wien
    Tel. +43(0)1 531 39 - 1063 DW
    Schüler/-innen der AHS-Oberstufe und Berufsbildende Schulen, soziale Bedürftigkeit und Schulerfolg

  • Jugendrotkreuz OÖ
    Körnerstraße 28, 4020 Linz
    Tel. 0732/7644 – 192 DW;
    www.jugendrotkreuz.at
    Hilfsfonds für benachteiligte Schüler/-innen über Jugendrotkreuz-Beauftragte/-n in der Schule

  • Quireinsche Stiftung
    Amt für Soziales, Jugend und Familie
    Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4041 Linz
    Tel: (0732) 70 70 - 2779 DW
    www.linz.at
    Schüler/-innen höherer Schulen, Studierende an Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen, …, soziale Bedürftigkeit, Hauptwohnsitz Linz
zum Seitenanfang

Kosten für Schulausbildung der Kinder steuerlich abschreibbar

Aufwendungen für eine Schul- bzw. Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes können mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmer/-innenveranlagung geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass im Einzugsbereich des Wohnortes, d.h. im Umkreis von 80 km, keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Wohnen Schüler/-innen bzw. Lehrlinge während des Besuchs der Schule (auch Berufsschule) in einem Internat, das mehr als 25 km vom Wohnort entfernt ist und keine näher gelegene Ausbildungsstätte vorhanden ist, so gilt die Voraussetzung als erfüllt.
Der Pauschalbetrag beträgt € 110,-- pro angefangenem Monat der Schul- bzw. Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, z.B. Fahrtkosten, Schulgeld, … können nicht geltend gemacht werden.

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.