Schulbeihilfen

Schülerinnen und Schüler von höheren Schulen ab der 10. Schulstufe, von Schulen für Berufstätige und von Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst können um staatliche Schul- und Heimbeihilfe ansuchen. Heimbeihilfe alleine ist bereits ab der 9. Schulstufe möglich und zwar sowohl für polytechnische, für mittlere als auch für höhere Schulen.

Zur Ermittlung Ihrer individuellen Schulbeihilfe haben wir für Sie ein in Österreich einzigartiges Produkt entwickelt: den Online-Schulbeihilfenrechner. Sie können den Rechner ganz einfach über die Infobox starten.

Neben der staatlichen Schul- und Heimbeihilfe gibt es in Oberösterreich eine Reihe weiterer Beihilfen für den Schulbesuch. Wir haben mögliche Förderungen für Sie zusammengestellt.

zum Seitenanfang Wer hat Anspruch auf die staatliche Schul- und Heimbeihilfe?

  • Österreichische Staatsbürger/-innen und gleichgestellte Ausländer/-innen (z. B. Bürger aus dem EWR-Raum mit Wohnsitz in Österreich und deren Kinder, soweit es sich aus dem Übereinkommen ergibt und anerkannte Flüchtlinge) sowie

  • Ausländer/-innen, deren Eltern in Österreich wenigstens fünf Jahre lang einkommensteuerpflichtig waren und hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung hatten.
Welche gesetzlichen Voraussetzungen bestehen für den Bezug?

Der Schüler bzw. die Schülerin

  • muss sozial bedürftig sein. Kriterien für soziale Bedürftigkeit und Beihilfenhöhe sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße.

  • darf die gleiche Schulstufe noch nicht besucht haben.

  • muss den Schulbesuch, für den Schul- und/oder Heimbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen haben: Diese Altersgrenze erhöht sich
    • um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sich der Schüler/die Schülerin länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat und für
    • Kindererziehungszeiten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für jedes Kind um die Hälfte dieser Zeiten - jedoch maximal um ein Jahr pro Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.


  • muss einen günstigen Schulerfolg nachweisen.

  • muss zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, um Anspruch auf Heimbeihilfe zu haben. Der Wohnort muss vom Schulort so weit entfernt sein, dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war. Außerdem gebührt die Heimbeihilfe Schüler/-innen der Höheren Internatsschulen des Bundes. Bezieher/-innen der Heimbeihilfe haben zusätzlich Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe in der Höhe von € 105,- im Schuljahr.

Wie hoch ist die Schul- und Heimbeihilfe?

Bei der Beihilfenberechnung ist von einem Grundbetrag von € 1.130,- für die Schulbeihilfe bzw. von € 1.380,- für die Heimbeihilfe auszugehen, der gegebenenfalls erhöht/vermindert wird. (Wird nur um Schulbeihilfe oder nur um Heimbeihilfe angesucht, so erhöht/vermindert sich der jeweilige Grundbetrag nur um die Hälfte dieser Beträge).

Antragstellung staatliche Schulbeihilfe

Antragsformulare, Merkblätter und Lohnzettel liegen in allen Direktionen der Polytechnischen Lehrgänge sowie der mittleren und höheren Schulen auf.

Die Schule bestätigt den Schulerfolg, die Schulstufe, den Schulbesuch und bei einem Heimbeihilfenantrag allenfalls die Unzumutbarkeit des täglichen Weges vom elterlichen Wohnort zur Schule. Das Heim beziehungsweise der/die private Unterkunftgeber/-in bestätigt, dass der Schüler/die Schülerin im Heim beziehungsweise beim Unterkunftgeber/-in wohnt. Eine Kopie des Jahreszeugnisses ist dem Antrag beizulegen.

Der Antrag ist bis Ende des Kalenderjahres, in dem das betreffende Unterrichtsjahr beginnt, bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen.

Zuständig für Schüler/-innen von polytechnischen, mittleren und höheren Schulen:

Schülerbeihilfenstelle OÖ
Sonnensteinstr. 20, 4040 Linz
Telefon: 0732/70 71



Zuständig für Schüler/-innen einer landwirtschaftlichen Fachschule:

Amt der oö Landesregierung
Direktion Bildung und Gesellschaft
Bahnhofplatz 1, 4020 Linz
Telefon: 0732/7720-15501


Zuständig für Schüler/-innen von höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
Minoritenplatz 5, 1014 Wien
Telefon: 01/52120-0



Bei verspäteter Einreichung kommt es zu einer Kürzung der Beihilfe. Schüler an Schulen für Berufstätige, bei denen ein Semester einer Schulstufe entspricht, stellen den Antrag pro Semester. (Wintersemester: bis zum Ende des auf den Beginn des Halbjahres folgenden Dezember. Sommersemester: bis zum Ende des auf den Beginn des Semesters folgenden Mai). Eine Kopie des Semesterzeugnisses ist dem Antrag beizulegen.

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Schulbeihilfen im Überblick

  • Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich Scharitzerstraße 9, 4020 Linz Tel. +43(0)732 65 63 81 - 23 DW

  • Julius-Raab-Stiftung p.A. OÖ. Studentenwerk, Julius-Raab-Str. 10, 4040 Linz Tel. +43(0)732 24 57 - 1376 DW Die Förderung gilt ab der Maturaklasse.

  • Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Oberösterreich Gruberstraße 63, 4020 Linz Tel. +43(0)732 76 04 - 434 DW

  • Amt der oberösterreichischen Landesregierung: (Schulbeginnbeihilfe, Schulveranstaltungsbeihilfe) Familienreferat, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz Tel. +43(0)732 77 20 - 11192 DW, Herr Hofer

  • Österreichische Bundesbahnen Bahnhofstraße 3, 4020 Linz Tel.: +43(0)732 69 09 - 5222 DW

  • Karl Seitz-Stiftung Schottenring 30, 1010 Wien Tel. +43(0)1 531 39 - 1063 DW

  • Quireinsche Stiftung Amt für Soziales, Jugend und Familie Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, 4041 Linz Tel: +43(0)732 70 70 - 2779 DW Fax: +43 (0)732 70 70 - 54-2779 DW E-Mail: bettina.panwinkler@mag.linz.at

    Schüler/-innen und Student/-innen folgender Lehranstalten können Stipendien erhalten:

    Oberstufen der allgemein bildenden Schulen; Sonderformen der allgemein bildenden Schulen; Berufsbildende höhere Schulen; Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, Anstalten der Lehrer/-innen und Erzieher/-innenbildung; Fach(hoch)schulen für Sozialarbeit, Bildungsanstalten für Arbeitslehrer/-innen und Erzieher/-innen; Unterstufen der allgemein bildenden höheren Schulen in Fällen besonderer Begabung der Schülerin/des Schülers bzw. der Studentin/des Studenten und außergewöhnlicher Bedürftigkeit, wenn sonst keine Möglichkeit eines Studiums gegeben wäre.

    Voraussetzungen für den Bezug einer Unterstützung aus der Quireinschen Stiftung:

    Österreichische Staatsbürgerschaft, Ständiger Wohnsitz der Eltern bzw. des Studierenden in Linz, Bedürftigkeit, Förderungswürdigkeit

    Es genügt ein formloses Schreiben, in dem der Bedarf beschrieben wird. Dem Schreiben sollten ein Einkommensnachweis (allenfalls der Eltern) und ein Zeugnis, das den Ausbildungsfortgang nachweist, beiliegen.
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Familienbeihilfe, Freifahrt, Schulfahrtbeihilfe, Fahrtkostenzuschuss

Die Familienbeihilfe kann für minderjährige Kinder, aber auch für Volljährige, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die in Ausbildung stehen, bezogen werden. Eine Verlängerung bis maximal zum 27. Lebensjahr gibt es für Personen, die den Präsenz- oder Zivildienst vor dem vollendeten 26. Lebensjahr geleistet haben, für Schwangere und Mütter sowie für behinderte Kinder.

Im Regelfall bezieht ein Elternteil die Familienbeihilfe. Der Schüler selbst hat dann Anspruch, wenn er nachweist, dass die Eltern ihm nicht überwiegend Unterhalt leisten.

Der Bezug der Familienbeihilfe ist Voraussetzung für die Schülerfreifahrt gegen Leistung eines Selbstbehalts in der Höhe von € 19,60 pro Schuljahr. Dies gilt auch für die Schulfahrtbeihilfe und für Ermäßigungen bei öffentlichen Verkehrsmitteln.

Familienbeihilfe Euro
ab Geburt 105,40
ab dem 3. Lebensjahr 112,70
ab dem 10. Lebensjahr 130,90
ab dem 19. Lebensjahr 152,70
Zuschlag für erheblich behindertes Kind 138,30

Wird für zwei Kinder die Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der Gesamtbetrag um monatlich € 12,80 (und darüber hinaus ab dem dritten Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich € 47,80 pro Kind).

NEU: Ab 2008 gebührt für September jährlich eine sogenannte 13. Familienbeihilfe.

Schulfahrtbeihilfe

Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für Personen, für die Familienbeihilfe oder eine gleichartige ausländische Beihilfe gewährt wird gegen Leistung eines Selbstbehaltes von € 19,60 pro Schuljahr - sofern der Schulweg (= der kürzeste Weg zwischen Wohnung und Schule) in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Kein Anspruch besteht für den Teil des Schulweges, auf dem der Schüler/die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch nehmen kann.

Die Schulfahrtbeihilfe beträgt je nach Länge des Schulweges und der Anzahl der Schultage pro Woche zwischen € 4,40 und € 39,40 monatlich. (Sonderbestimmungen gelten für Schüler, die höhere Kosten nachweisen).

Schulfahrtbeihilfe kann seit 1. September 2002 auch dann beantragt werden, wenn zum Zweck der Ausbildung eine Zweitunterkunft in Anspruch genommen werden muss.

Antragstellung

Die Beihilfe wird pro Schul- bzw. Studienjahr nur einmal ausbezahlt. Der Antrag für das Jahr, in dem die Beihilfe begehrt wird, ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt bis zum 30. 6. des Folgejahres einzubringen (Antragsformular in der Infobox).

Fahrtkostenzuschuss

Wenn der Schüler/die Schülerin zum Zwecke des Schulbesuchs eine Zweitunterkunft (z. B. Internat) bewohnt, wird für die Fahrt zwischen dieser Zweitunterkunft und dem Hauptwohnort keine Schulfahrtbeihilfe sondern ein Fahrtkostenzuschuss gewährt. Diese Fahrtkostenbeihilfe in der Höhe von € 105,- im Schuljahr erhalten alle Bezieher einer Heimbeihilfe. Eine eigene Antragstellung ist nicht notwendig!

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Beihilfe des Landes OÖ für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Die Schulveranstaltungshilfe gilt für die Teilnahme von mindestens zwei Kindern an jeweils mehrtägigen Schulveranstaltungen, welche insgesamt zumindest die Dauer von acht Tagen erreichen.
Förderbetrag: € 100,- je Kind

Voraussetzungen für den Bezug der Unterstützung

  • Bestimmte Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden
  • Wohnsitz in Oberösterreich

Kontakt

Amt der OÖ. Landesregierung
Direktion Bildung und Gesellschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon: 0732/7720-11192
E-Mail: familienreferat@ooe.gv.at

Ein Formular zum Ansuchen um den OÖ. Familienzuschuss zu Schulveranstaltungen finden Sie auf der Homepage des Amtes der OÖ. Landesregierung. In der Infobox haben wir den Link für Sie bereit gestellt.

Beihilfe für die Teilnahme an Sprachprojektwochen

Die Förderung gilt für Sprachprojektwochen an Hauptschulen, polytechnischen und höheren Schulen.

Für Sprachprojektwochen im Ausland wird ein einmaliger Zuschuss von € 730,- pro Klasse gewährt.

Für Sprachprojektwochen im Inland werden 50 Prozent der anfallenden Kosten für den Einsatz von native speakers gefördert, es gibt jedoch maximal € 365,- pro Klasse für Fremdsprachenprojekte.

Voraussetzungen für den Bezug der Unterstützung:

  • Die Mindestteilnehmerzahl beträgt zehn Schülerinnen und Schüler

  • Dauer von mindestens fünf Kalendertagen

  • Bei der Durchführung der Sprachwoche: Schulveranstaltung od. schulbezogene Veranstaltung

Kontakt

Amt der OÖ. Landesregierung
Abteilung Bildung und Gesellschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon: 0732/7720-15501
E-Mail: bgd.post@ooe.gv.at

Ein Formular zum Ansuchen für eine Förderung von Sprachprojektwochen finden Sie auf der Homepage des Amtes der OÖ. Landesregierung. In der Infobox haben wir den Link für Sie bereit gestellt.

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Förderung für Schulanfänger/-innen

Gefördert werden Eltern von Schulanfänger/-innen beim erstmaligen Eintritt in die Pflichtschule.
Förderbetrag: € 100,- je Kind

Voraussetzungen für den Bezug der Unterstützung:

  • Bestimmte Einkommensgrenzen dürfen nicht überschritten werden

  • Der Wohnsitz muss sich in Oberösterreich befinden

Kontakt

Amt der OÖ. Landesregierung
Direktion Bildung und Gesellschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon: 0732/7720-11192
E-Mail: familienreferat@ooe.gv.at

Ein Formular zum Ansuchen um den OÖ. Familienzuschuss beim Schuleintritt finden Sie auf der Homepage des Amtes der OÖ. Landesregierung. In der Infobox haben wir den Link für Sie bereit gestellt.

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Einmalige Reifeprüfungsbeihilfe des Landes OÖ

Schülerinnen und Schülern einer Höheren Schule für Berufstätige wird eine einmalige Beihilfe in Höhe von € 75,- für die Vorbereitung auf die abschließende Prüfung bzw. den Maturaabschluss gewährt.

Voraussetzungen für den Bezug der Beihilfe:

  • Der Antragsteller/die Antragstellerin muss seinen Hauptwohnsitz seit mindestens einem Jahr in Oberösterreich haben

  • Anträge können nur bei mindestens einem Monat Dienstfreistellung bzw. Karenzierung gestellt werden

Kontakt

Amt der OÖ. Landesregierung
Abteilung Bildung und Gesellschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Telefon: 0732/7720-15501
E-Mail: bgd.post@ooe.gv.at

Das Formular zum Antrag auf die einmalige Reifeprüfungshilfe finden Sie auf der Homepage des Amtes der OÖ. Landesregierung. In der Infobox haben wir den Link für Sie bereit gestellt.

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Schüler/-innenunterstützung des Bundes für die Teilnahme an Schulveranstaltungen

Österreichische Staatsbürger/-innen und gleichgestellte Personen (EWR; Konventionsflüchtlinge; Eltern, die bereits mind. 5 Jahre in Österreich einkommenssteuerpflichtig waren), die eine allgemein bildende höhere Schule, eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder eine Anstalt der Lehrer/-innen- und Erzieher/-innenbildung oder eine Übungsschule an einer Pädagogischen Hochschule besuchen, haben Anspruch auf eine Schüler/-innenunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Sport-, Projektwochen, Schüleraustausch, etc.

Voraussetzungen für den Bezug der Unterstützung:

  • Soziale Bedürftigkeit: Für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind maßgebend: Einkommen, Familienstand und Familiengröße zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • Dauer der Schulveranstaltung von mindestens fünf Tagen

Höhe der Unterstützung

Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach der Höhe des Einkommens, nach dem Familienstand und der Familiengröße und beträgt bis zu EUR 180,--, höchstens jedoch jenen Betrag, welchen der Leiter/die Leiterin der Schulveranstaltung als Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten festsetzt.

Antragstellung

Antragsformulare und Merkblätter liegen in allen Direktionen der allgemein bildenden höheren Schulen, der berufsbildenden mittleren oder höheren Schulen sowie der Anstalten der Lehrer/-innen- und Erzieher/-innenbildung und der Übungsschulen an einer Pädagogischen Hochschule auf.

Die Einreichung hat nach Möglichkeit vor Beginn der Schulveranstaltung zu erfolgen. Als letzter Termin für das Einreichen des Ansuchens gilt jedoch der 31. März des jeweiligen Schuljahres.

Wenn auch ein Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe gestellt wird, ist dieser gemeinsam mit dem Antrag auf Schüler/-innenunterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen zu stellen (rosa Formular). Wenn kein Antrag auf Schul- und Heimbeihilfe gestellt wird, ist das blaue Antragsformular zu verwenden. Den Anträgen sind die Nachweise hinsichtlich der Bedürftigkeit anzuschließen:

  • Personen, die ausschließlich Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, benötigen Lohnzettel und den Bescheid über die Arbeitnehmer/-innenveranlagung (sofern eine Arbeitnehmer/-innenveranlagung erfolgte), jeweils für das letztvergangene Kalenderjahr,

  • Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden: der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid,

  • Personen, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden: die aktuelle Beitragsvorschreibung der Sozialversicherung der Bauern und der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid.

    Sofern die leiblichen Eltern nicht in Wohngemeinschaft leben und ein Elternteil auf Grund eines Exekutionstitels festgelegte Unterhaltsleistungen zu erbringen hat, ist auf Antrag an Stelle des Einkommens dieses Elternteiles die Unterhaltsleistung für die Ermittlung der Bedürftigkeit heranzuziehen. In diesem Fall ist es erforderlich eine Ablichtung des Exekutionstitels dem Antrag auf Schüler/-innenunterstützung anzuschließen.

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