Gewinnfreibetrag der Selbständigen
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Durch die Steuerreform 2009 wird ab dem Kalenderjahr 2010 für die einkommensteuerpflichtigen Selbständigen (Landwirte, Gewerbetreibende, freiberuflich Tätige) eine neue Steuerbegünstigung, der so genannte Gewinnfreibetrag, eingeführt. Was ist aus Arbeitnehmersicht dazu zu sagen?
Entstehungsgeschichte:
Mit dem ohnehin fragwürdigen Argument der "Eigenkapitalstärkung" wurde auf Druck der Wirtschaftskammer bereits in der Steuerreform 2000 eine begünstigte Besteuerung der Verzinsung des Eigenkapitalzuwachses eingeführt (gültig bis 2003).
2004 wurde eine Begünstigung des nicht entnommenen Gewinnes für buchführende Landwirte und Gewerbetreibende geschaffen. Bis zur Höhe des Eigenkapitalanstiegs (das ist der nicht entnommene Gewinn bis höchstens 100.000 Euro) werden Teile des Gewinnes nur mit dem halben individuellen Durchschnittssteuersatz besteuert. Kritik daran: Diese Gewinnteile müssen nur im Unternehmen verbleiben - also nur nicht entnommen werden. Es gibt keine weiteren Auflagen für wirtschaftspolitisch sinnvolles Verhalten wie etwa das Investieren in Maschinen und Anlagen. Nach sieben Jahren kann das Geld entnommen werden, ohne dass die seinerzeitige Begünstigung korrigiert wird. 2007 wurde die Begünstigung auf Grund eines Urteils des Verfassungsgerichtshofes auf die freiberuflich Tätigen – wenn freiwillig buchführend - ausgedehnt.
Die Kritik von Wirtschaftskammerseite daran lautete, dass dieses Instrument nicht-buchführungspflichtige Kleinbetriebe und besonders Ein-Personen-Unternehmen (EPUs) benachteilige. So wurde ein paar Monate vor der Nationalratswahl 2006 im so genannten KMU-Förderungsgesetz für solche Betriebe ein "Freibetrag für investierte Gewinne" geschaffen: Zehn Prozent des Gewinnes (höchstens 100.000 Euro jährlich) vermindern den Gewinn, wenn in entsprechender Höhe investiert wird. Diesen Freibetrag gibt es zusätzlich zur üblichen Abschreibung von Maschinen und Anlagen (also ergibt sich insgesamt ein doppelter Abzug vom Gewinn) und außerdem gilt auch die Anschaffung bestimmter Wertpapiere als Investition.
Der Gewinnfreibetrag ab 2010
Durch die Steuerreform 2009 wird ab 2010 dieser Freibetrag in einen Gewinnfreibetrag umgewandelt: 13 Prozent des Gewinns (höchstens 100.000 Euro) können gewinnmindernd abgesetzt werden, wobei bis zu einem Betrag von 3.900 Euro (13 Prozent von 30.000 Euro Jahresgewinn; Steuerersparnis 1.685 Euro) die Investitionsbedingung vollkommen wegfällt. Für Freibetragsteile von 3.900 bis 100.000 Euro (höchste Steuerersparnis 50.000 Euro) gilt zwar grundsätzlich die Investitionsbedingung, allerdings kann sie wie bisher durch die Anschaffung von Wertpapieren erfüllt werden. Dadurch wird die Privatvorsorge der Selbständigen massiv gefördert.
Dieser Gewinnfreibetrag wurde von der Wirtschaftskammer nach der Einigung über die Steuerreform noch durchgedrückt – zusätzlich zu den Entlastungen durch die anderen Maßnahmen der Steuerreform, die ja auch den Selbständigen zu Gute kommen. Der Freibetrag belastet das Budget mit 300 Millionen Euro (Ausfall bei der Einkommensteuer und bei der Sozialversicherung der Selbständigen; nach Abzug der Kosten für die 2009 auslaufende Begünstigung des nicht-entnommenen Gewinns).
Zentral bei der Durchsetzung war das jahrelange Trommeln von Bundeswirtschaftskammerpräsident Leitl, die Selbständigen seien gegenüber den Lohnsteuerzahler/-innen benachteiligt, weil sie keine Begünstigung eines 13./14. Monatseinkommens haben. Wobei diese Begünstigung der Lohnsteuerzahler immer als Ausgleich für geringere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer/-innen anzusehen war (dies hat auch der Verfassungsgerichtshof so bewertet).
Da der Gewinnfreibetrag faktisch nicht mit einem wirtschaftspolitisch sinnvollem Verhalten ("Investieren") verbunden ist, kann er nur als Geschenk an eine bestimmte Wählerklientel betrachtet werden. Nutznießer/-innen sind auch "Neue Selbständige" und "Freie Dienstnehmer/-innen", die steuerlich als Selbständige behandelt werden.
Der Gewinnfreibetrag kann bis zu 3.900 Euro zusätzlich zum bestehenden Ausgabenpauschale (je nach Art der Tätigkeit sechs oder zwölf Prozent) ohne Nachweis von Ausgaben abgesetzt werden - somit also insgesamt mehr als die Begünstigung des 13./14. Monatseinkommens ausmacht. Bei den (Neuen) Selbständigen entfallen natürlich auch die Dienstgeberabgaben (Sozialversicherungsbeiträge, so genannter Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleich und Kommunalsteuer).
Damit wird der Trend zur Selbständigkeit oder besser gesagt die Unsitte, scheinselbständige Rechtsverhältnisse anstelle normaler Arbeitsverhältnisse zu begründen, staatlicherseits steuerlich massiv gefördert. Seit 2008 sind Selbständige auch in der Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgekasse (ihr Krankenversicherungsbeitrag wurde im Zuge dessen um 1,53 Prozent gesenkt) und seit 2009 können sie die Arbeitslosenversicherung optieren.
Dem Gewinnfreibetrag fehlt jede sachliche Begründung. Er sollte jedenfalls mit einer Investitionsbedingung (auch für Gewinne unter 30.000 Euro, nur für Investitionen in Maschinen usw. und nicht für den Kauf von Wertpapieren) verknüpft werden. Grundsätzlich gelöst werden sollte das Problem mit einem neuen und einheitlich für Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht geltenden Arbeitnehmerbegriff, damit Scheinselbständigkeit überhaupt hintangehalten werden kann.
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