Stipendium für Selbsterhalter/-innen

Das Selbsterhalter/-innen-Stipendium ist eine Form der staatlichen Studienbeihilfe für Studierende, die bereits mindestens vier Jahre berufstätig waren.

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Wer ist Selbsterhalter/-in?

Selbsterhalter/-innen sind Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe mindestens vier Jahre lang durch Einkünfte in Höhe von jährlich mindestens 7.272 Euro (Jahresbruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeitrag, Sonderausgaben und Werbungskosten) selbst erhalten haben.
Zeiten des Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienstes gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhalts. Lehrzeiten nur dann, wenn mit der Lehrlingsentschädigung ein Jahreseinkommen von 7.272 Euro erzielt wurde.
In (Rumpf)Jahren, in denen die Berufstätigkeit begonnen bzw. beendet wurde, finden bei der Prüfung des Selbsterhalts jene Restmonate Berücksichtigung, in denen ein Einkommen von mindestens 606 Euro erzielt wurde.
Das Einkommen der Eltern spielt bei Selbsterhalter/-innen keine Rolle.

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Voraussetzungen

Anspruch auf Selbsterhalter/-innen-Stipendium kann geltend gemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • ordentliche/r Hörer/-in an einer österreichischen Universität, Hochschule, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, medizinisch-technischen Akademie, Hebammenakademie oder
  • außerordentliche/r Hörer/-in mit einem Zulassungsbescheid zur Studienberechtigungsprüfung (gilt nicht für Kollegs)
  • österreichische/r Staatsbürger/-in oder gleichgestellte/r Ausländer/-in
  • noch kein abgeschlossenes Studium an einer der oben genannten Einrichtungen
  • Studienbeginn vor Überschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Altersgrenze
  • günstiger Studienerfolg im Sinne des Studienförderungsgesetzes
  • maximal zweimaliger Studienwechsel
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Altersgrenzen, günstiger Studienerfolg, Studienwechsel

Das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, muss in der Regel vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Für Selbsterhalter/-innen gibt es allerdings eine Ausnahme: Für jedes Jahr, das sie sich länger als vier Jahre selbst erhalten haben, erhöht sich die Altersgrenze um ein Jahr, maximal aber um fünf Jahre. Bei fünfjähriger Berufstätigkeit liegt die Altersgrenze also bei 31 Jahren, bei sechsjähriger Berufstätigkeit bei 32 Jahren und so weiter. Spätestens vor Vollendung des 35. Lebensjahres muss das Studium aber jedenfalls begonnen werden.

Die Altersgrenze von 30 Jahren erhöht sich auch:
  • für Studierende mit Kindern: Erhöhung um zwei Jahre pro Kind, maximal aber um fünf Jahre
  • für behinderte Studierende: Erhöhung auf 35 Jahre
  • für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen: Erhöhung auf 35 Jahre, sofern das Bachelorstudium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wurde

Günstiger Studienerfolg

Der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Selbsterhalter/-innen-Stipendium.

Nachweis des günstigen Studienerfolgs an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen:
  • Für die ersten beiden Semester durch die Zulassung als ordentliche/r Studierende/r.
  • Nach den ersten beiden Semestern durch Nachweis von 30-ECTS-Punkten bzw. 14 Semesterstunden.
  • Nach jedem Studienabschnitt durch Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums.
  • Nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Abschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Nachweis von 90-ECTS-Punkten bzw. 42 Semesterstunden.
  • Nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums durch Nachweis von 20-ECTS-Punkten bzw. 10 Semesterstunden.
  • Nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums durch Nachweis von 12-ECTS-Punkten bzw. 6 Semesterstunden.

Wie der günstige Studienerfolg für Bildungseinrichtungen wie z.B. Pädagogische Hochschulen, Konservatorien etc. geregelt ist, erfragen Sie am besten direkt bei der zuständigen Stipendienstelle.

  • Bei Abbruch des Studiums nach dem ersten Semester muss (spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das zweite Semester) ein Studienerfolg von 7-ECTS-Punkten bzw. 4 Semesterstunden nachgewiesen werden.
  • Bei Abbruch des Studiums nach den ersten beiden Semestern muss (spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das dritte Semester) ein Studienerfolg von 15-ECTS-Punkten bzw. 7 Semesterstunden nachgewiesen werden.
  • Kandidaten/-innen für die Studienberechtigungsprüfung müssen mindestens drei der fünf Prüfungen erfolgreich ablegen, um eine Rückzahlung zu vermeiden.

Studienwechsel

Als Studienwechsel gilt die Änderung der Studienrichtung.
Um den Anspruch auf Selbsterhalter/-innen-Stipendium nicht zu verlieren, darf das Studium höchstens zweimal und spätestens nach dem zweiten Semester gewechselt werden.
Wird öfter gewechselt, geht der Anspruch verloren. Wird später gewechselt, kann zunächst solange kein Stipendium bezogen werden, bis im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im alten.
Hinweis: Wird das Studium nach Vollendung des 30. Lebensjahres gewechselt, ist der Selbsterhalt neu zu prüfen.

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Stipendienhöhe, Anspruchsdauer

Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf Selbsterhalter/-innen-Stipendium in Höhe von maximal 8.148 Euro im Jahr. Studierende mit Kind(ern) erhalten für jedes Kind einen Zuschlag von monatlich 67 Euro. Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in zwölf Monatsraten.

Verringern kann sich die Stipendienhöhe durch:
  • Familienbeihilfenanspruch der/des Studierenden
  • zumutbare Unterhaltsleistung von Ehepartner/-innen bzw. eingetragenen Partner/-innen
  • zumutbare Eigenleistung der/des Studierenden

Anspruchsdauer

Anspruch auf Selbsterhalter/-innen-Stipendium besteht – sofern ein günstiger Studienerfolg vorliegt – für die für das jeweilige Studium gesetzlich festgelegte Mindeststudiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studium bzw. pro Studienabschnitt. Bei Vorliegen bestimmter Gründe (wie z.B. Krankheit, Pflege und Erziehung eines Kindes, Auslandsstudium etc.) kann die Anspruchsdauer verlängert werden.
Achtung: Es wird kein Toleranzsemester gewährt, wenn nach dem sechsten Semester eines Bachelorstudiums kein günstiger Studienerfolg im Ausmaß von mindestens 90-ECTS-Punkten bzw. 42 Semesterstunden vorliegt.

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Möglicher Zuverdienst

Bezieherinnen und Bezieher eines Selbsterhalter/-innen-Stipendiums können jährlich – ohne Auswirkungen auf die Höhe des Stipendiums – bis zur Einkommensgrenze von 8.000 Euro dazuverdienen. Für Studierende mit Kind(ern) erhöht sich diese Zuverdienstgrenze in Abhängigkeit vom jeweiligen Kindesalter. Wird die Einkommensgrenze überschritten, kommt es zum Abzug des entsprechenden Betrags vom Stipendium.
Einkommen, das vor der ersten Zuerkennung eines Selbsterhalter/-innen-Stipendiums erzielt wurde, bleibt zur Gänze unberücksichtigt. Relevant sind nur jene Einkünfte, die während des Zuerkennungszeitraumes des Stipendiums anfallen.

Selbsterhalter/-innen-Stipendium und Bildungskarenz

Parallel zum Selbsterhalter/-innen-Stipendium kann Weiterbildungsgeld bezogen werden.
Zu beachten sind dann im Zusammenhang mit der jährlichen Zuverdienstgrenze auch Abfertigungsansprüche, die im Falle einer etwaigen Lösung des Dienstverhältnisses (nach Ende der Bildungskarenz) entstehen.

Arbeitslosengeld und Studim

Ein Studium ist kein Hindernis für den Bezug von Arbeitslosengeld. Arbeitslose, die ein Studium betreiben, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie:

  • in den letzten 24 Monaten 52 Wochen vollversicherungspflichtig im Inland beschäftigt waren
  • eine Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden in der Woche nachweisen
  • der Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsmarktservice zur Verfügung stehen

Nähere Informationen erhalten Sie beim AMS OÖ.

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Krankenversicherung

Die beitragsfreie Mitversicherung über die Krankenversicherung der Eltern ist für Studierende bis zum 27. Lebensjahr möglich. Besteht keine Möglichkeit zur Mitversicherung, können Studierende unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gebietskrankenkasse eine begünstigte studentische Selbstversicherung um 50,15 Euro (2012) im Monat abschließen. Stipendienbezieher/-innen mit einer begünstigten Selbstversicherung erhalten ab dem 27. Lebensjahr automatisch mit dem Stipendium einen Versicherungskostenbeitrag von 19 Euro monatlich.

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Antragstellung und Fristen

Anträge auf Selbsterhalter/-innen-Stipendium sind bei der für den Studienort zuständigen Stipendienstelle einzubringen.

Die nötigen Antragsformulare finden Sie als Download in der Infobox und unter www.stipendium.at.

Einreichfristen

Wintersemester: 20. September bis 15. Dezember
Sommersemester: 20. Februar bis 15. Mai

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