Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung ist ein Anschlag auf die Menschenwürde, gilt aufgrund des Gleichbehandlungsgesetzes als Diskriminierung und ist seit 1. Mai 2004 ein eigener strafrechtlicher Tatbestand. Gemäß Gleichbehandlungsgesetz stellt auch die Anweisung zur sexuellen Belästigung einen Diskriminierungstatbestand dar.

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Was ist sexuelle Belästigung?

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann die unterschiedlichsten Formen haben. Die Übergriffe können körperlich, sprachlich oder visuell sein, wie zB:

  • Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am Computer)
  • pornografische Bilder am Arbeitsplatz
  • Anstarren, taxierende Blicke
  • anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
  • anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
  • eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
  • unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
  • Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
  • Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
  • Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
  • zufällige/gezielte körperliche Berührungen
  • Aufforderung zu sexuellen Handlungen
  • exhibitionistische Handlungen

Das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben definiert sexuelle Belästigung als "... ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt und für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist ... Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn dieses Verhalten vom Arbeitgeber, einem Kollegen oder einem Dritten (z. B. einem Kunden) an den Tag gelegt wird, oder wenn der Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn die Arbeitnehmerin durch Dritte sexuell belästigt wird."

Damit sagt der Gesetzgeber recht klar: Sexuelle Belästigung ist, was als solche empfunden wird und für den Belästiger erkennbar unerwünscht ist. Das kann ein "freundschaftlicher" Klaps sein, eine zweideutige Anspielung oder eine echte handgreifliche Attacke. Auch wenn eine Verhaltensweise von einer Betroffenen im Einzelfall nicht als sexuelle Belästigung empfunden wurde, der Belästiger dies jedoch beabsichtigte, können entsprechende Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

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So können Sie sich wehren

  • Nehmen Sie ihre Gefühle, ihre Befindlichkeit ernst!
  • Haben Sie keine Schuldgefühle!
  • Bringen Sie ihren Unmut deutlich zum Ausdruck und weisen Sie die Belästigungen energisch zurück.
  • Wenden Sie sich an Kollegen/-innen: häufig stellt sich heraus, dass auch andere sexuell belästigt werden!
  • Lassen Sie sich von kompetenter Seite beraten und / oder sprechen Sie mit einer Person Ihres Vertrauens.
  • Schauen Sie nicht weg, wenn Sie eine sexuelle Belästigung wahrnehmen, ermutigen Sie den/die Betroffene/n, die Belästigung nicht einfach hinzunehmen.
  • Machen Sie Aufzeichnungen über die Vorfälle, sichern sie Beweise.
  • Wichtig: als Betroffene/r haben Sie die sexuelle Belästigung glaubhaft zu machen, der/die Belästiger/-in muss beweisen, dass er/sie nicht sexuell belästigt hat!
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Die rechtlichen Folgen

Der/die Belästiger/-in ist verpflichtet, sein/ihr Verhalten sofort einzustellen. Der Betrieb ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht angehalten, unverzüglich ab Kenntnis der sexuellen Belästigung geeignete Abhilfe zu schaffen, sodass der/die Mitarbeiter/-in keinen weiteren Übergriffe ausgesetzt ist.

Darüber hinaus besteht bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz in Höhe von mindestens 1.000,- Euro. Der Anspruch besteht gegenüber dem/der Belästiger/-in aber auch gegenüber dem/der Arbeitgeber/-in, wenn dieser es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen.

Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres bei der nachfolgend angeführten Behörde / Gericht geltend zu machen:

  • für Arbeitnehmer/-innen beim Arbeits- und Sozialgericht

  • für öffentlich Bedienstete bei der zuständigen Dienstbehörde

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Information und Beratung bieten an:

Beratung und Vertretung in Gleichbehandlungsfragen durch die Arbeiterkammer Oberösterreich: Tel. (050) 6906 - 2142 DW

Die Anwältin für Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt, Regionalbüro Oberösterreich

Wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, erhalten Sie Beratung und Vertretung auch von der für Sie zuständigen Gewerkschaft.

Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer
Die "Erste Anwaltliche Auskunft" ist ein Serviceangebot der Rechtsanwaltskammer. In einem ersten, kostenlosen Orientierungsgespräch wird über die Rechtslage und die weitere Vorgehensweise im konkreten Fall informiert.
http://www.rechtsanwaelte.at/www/getFile.php?id=100&pos=5

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