Sonderausgaben
Sonderausgaben reichen von Personenversicherungen über Wohnraumschaffung und -sanierung bis zur freiwilligen Weiterversicherung.
Beachten Sie,
dass ein Sonderausgabenpauschale in der Höhe von 60 € jährlich automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung berücksichtigt wird. Wenn Sie also Sonderausgaben abschreiben wollen, müssen Ihre Aufwendungen 240 € übersteigen, da nur ein Viertel des Gesamtbetrages abschreibbar ist und steuerwirksam wird (240 : 4 = 60 = Pauschale, das sowieso berücksichtigt wird).
Sonderausgaben mit Höchstgrenze (sogenannte Topf-Sonderausgaben):- Freiwillige Personenversicherungen:
Renten-, Unfall-, Kranken-, Sterbe- und Insassenversicherung. Freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung und Arbeitnehmer-Beiträge zu Pensionskassen nur dann, wenn Sie keine staatliche Prämie für die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen haben. - Wohnraumschaffung:
Ob die Schaffung von Wohnraum mit Eigenmittel oder einem Darlehen finanziert wurde, ist egal. Abbschreibbar sind Handwerkerrechnungen und Materialrechnungen; Eigenleistung ist gestattet.
Wohnraumschaffung für im Ausland gelegenen Hauptwohnsitz ist abschreibbar (ab 1.1.2011 angefallene Errichtungskosten sowie Rückzahlungen), wenn das Objekt mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz genutzt wird. Die steuerlichen Möglichkeiten in Zusammenhang mit inländischen Zweitwohnsitzen fallen weg, wenn der Errichtungsbeginn nach den 31.12.2010 fällt. - Wohnraumsanierung:
Ob die Sanierung des Wohnraums mit Eigenmittel oder einem Darlehen finanziert wurde, ist egal. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchgeführt worden sein, Materialrechnungen genügen nicht! - Genussschein/Junge Aktien:
Die Bindungsfrist muss mindestens zehn Jahre betragen, hinterlegt bei einer inländischen Bank.
(Gilt nur für vor 1.1.2011 angeschaffte derartige Wertpapiere.)
Neu ab 2011:
Für Anschaffungen von Genussscheinen nach dem Beteiligungsfondsgesetz und für die Erstanschaffung junger Aktien nach 31.12.2010 entfällt der Sonderausgabenabzug.
- 2.920 € ohne Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag
- 5.840 € mit Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag
- 1.460 € zusätzlich, falls für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen wurde (Kinder, für die Alimente zu zahlen sind, werden dabei berücksichtigt).
Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 € vermindert sich der absetzbare Betrag aliquot, ab 60.000 € entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Nachkauf von Versicherungszeiten
- Kirchenbeitrag:
2005 - 2008: maximal € 100,- jährlich
ab 2009: maximal € 200,- jährlich
ab 2011: Beiträge zu Kirchen- bzw. Religionsgemeinschaften in der EU/EWR, wenn in Österreich gesetzlich anerkannt
- Steuerberatungskosten
- Humanitäre Spenden
Seit 2009 können Spenden an begünstigte Spendenempfänger (siehe Spendenliste des Finanzministeriums) im Ausmaß von max. 10 % des Vorjahreseinkommens bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Diese Sonderausgaben werden zur Gänze und unabhängig von der Einkommenshöhe anerkannt.





