Sonderausgaben

Sonderausgaben reichen von Personenversicherungen über Wohnraumschaffung und -sanierung bis zur freiwilligen Weiterversicherung.

Sonderausgaben mit Höchstgrenze (sogenannte Topf-Sonderausgaben):

  • Freiwillige Personenversicherungen:
    Renten-, Unfall-, Kranken-, Sterbe- und Insassenversicherung. Freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung und Arbeitnehmer-Beiträge zu Pensionskassen nur dann, wenn Sie keine staatliche Prämie für die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen haben.

  • Wohnraumschaffung:
    Ob die Schaffung von Wohnraum mit Eigenmittel oder einem Darlehen finanziert wurde, ist egal. Abbschreibbar sind Handwerkerrechnungen und Materialrechnungen; Eigenleistung ist gestattet.

  • Wohnraumsanierung:
    Ob die Sanierung des Wohnraums mit Eigenmittel oder einem Darlehen finanziert wurde, ist egal. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchgeführt worden sein, Materialrechnungen genügen nicht!

    >> zum Artikel "Sonderausgaben Wohnraum"
Für Topf-Sonderausgaben gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag:

  • 2.920 € ohne Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag

  • 5.840 € mit Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag

  • 1.460 € zusätzlich, falls für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen wurde (Kinder, für die Alimente zu zahlen sind, werden dabei berücksichtigt).

    Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 € vermindert sich der absetzbare Betrag aliquot, ab 60.000 € wird nur mehr die Topfsonderausgabenpauschale in Höhe von 60 € jährlich berücksichtigt.
Sonderausgaben ohne Höchstgrenze:

  • Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung

  • Nachkauf von Versicherungszeiten

  • Kirchenbeitrag:
    Beiträge zu Kirchen- bzw. Religionsgemeinschaften in der EU/EWR, wenn in Österreich gesetzlich anerkannt
    ab 2012: 400 € jährlich

  • Steuerberatungskosten

  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger (siehe Spendenliste des Finanzministeriums) im Ausmaß von max. 10 % des Vorjahreseinkommens
    (ab 2012 auch Spenden an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände)

Diese Sonderausgaben werden zur Gänze und unabhängig von der Einkommenshöhe anerkannt.

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