Sonderausgaben
Sonderausgaben reichen von Personenversicherungen über Wohnraumschaffung und -sanierung bis zur freiwilligen Weiterversicherung.
Beachten Sie,
dass ein Sonderausgabenpauschale in der Höhe von 60 € jährlich automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsverrechnung berücksichtigt wird. Wenn Sie also Sonderausgaben abschreiben wollen, müssen Ihre Aufwendungen 240 € übersteigen, da nur ein Viertel des Gesamtbetrages abschreibbar ist und steuerwirksam wird (240 : 4 = 60 = Pauschale, das sowieso berücksichtigt wird).
Sonderausgaben mit Höchstgrenze (sogenannte Topf-Sonderausgaben):- Freiwillige Personenversicherungen:
Renten-, Unfall-, Kranken-, Sterbe- und Insassenversicherung. Freiwillige Höherversicherung in der Pensionsversicherung und Arbeitnehmer-Beiträge zu Pensionskassen nur dann, wenn Sie keine staatliche Prämie für die Zukunftsvorsorge in Anspruch genommen haben.
- Wohnraumbeschaffung:
Ob die Beschaffung von Wohnraum mit Eigenmittel oder einem Darlehen finanziert wurde, ist egal. Es genügen Materialrechnungen.
- Wohnraumsanierung:
Ob die Sanierung des Wohnraums mit Eigenmittel oder einem Darlehen finanziert wurde, ist egal. Die Arbeiten müssen allerdings von befugten Unternehmern durchgeführt worden sein, Materialrechnungen genügen nicht!
- Genussschein/Junge Aktien: Die Bindungsfrist muss mindestens zehn Jahre betragen, hinterlegt bei einer inländischen Bank.
- 2.920 € ohne Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag
- 5.840 € mit Alleinverdiener(erzieher)absetzbetrag
- 1.460 € zusätzlich, falls für mehr als sechs Monate Familienbeihilfe für mindestens drei Kinder bezogen wurde (Kinder, für die Alimente zu zahlen sind, werden dabei berücksichtigt).
Ab einem steuerpflichtigen Jahreseinkommen von über 36.400 € vermindert sich der absetzbare Betrag, ab 50.900 € entfällt die Abzugsfähigkeit zur Gänze.
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
- Nachkauf von Versicherungszeiten
- Kirchenbeitrag:
2005 - 2008: maximal € 100,- jährlich 2009: maximal € 200,- jährlich - Steuerberatungskosten
- neu ab 2009: Humanitäre Spenden
Ab 2009 können Spenden an begünstigte Spendenempfänger (siehe Spendenliste des Finanzministeriums) im Ausmaß von max. 10 % des Vorjahreseinkommens bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
Diese Sonderausgaben werden zur Gänze und unabhängig von der Einkommenshöhe anerkannt.
Kontakt
AK Lohnsteuerberatung
4020, Volksgartenstr. 40
Tel.: 050/6906-1603
rechtsschutz@akooe.at
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