Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigung im Sport

Die Steuerpauschale für Fahrt und Reiseaufwandsentschädigung im Sport gilt nur für

  • Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (wie Masseure, oder Trainer),
  • die nebenberuflich
  • bei gemeinnützigen Vereinen aktiv sind,
  • deren Zweck die Ausübung des Körpersports ist.

Pro Einsatztag kann eine pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsent-schädigung von bis zu 60 Euro, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat steuerfrei gem. § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 188 und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.

Das bedeutet: Übersteigen die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen 540 Euro/Monat, so sind nur die Beträge über 540 Euro zu versteuern.

Beispiele aus der Praxis:
  • Frau M. ist Angestellte und spielt gleichzeitig beim örtlichen gemeinnützigen Sportverein im Handballteam. Sie hat im Monat Mai fünf Trainings- und zwei Spieltage (also insgesamt sieben Einsatztage).

    Pro Einsatztag erhält sie 60 Euro an pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen. Der Gesamtbetrag von 420 Euro im Monat Mai bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.

  • Herr H. arbeitet als Tischler und spielt bei einem gemein-nützigen Fußballklub. Er erhält insgesamt eine Vergütung von 1200 Euro für 20 Einsatztage (Trainings- oder Spieltage) im Mai an pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen.

    Von den ausgezahlten 1200 Euro bleiben 540 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Für Funktionäre sind weiterhin die Vereinsrichtlinien anwendbar. Ist jemand Funktionär/-in und werden ihm/ihr im gleichen Monat steuerfreie, pauschale Fahrt- und Reiseaufwands-entschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 als Sportler/-in, Schiedsrichter/-in und Sportbetreuer/-in ausgezahlt, so geht die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 den Begünstigungen der Vereinsrichtlinien vor.

Ein Beispiel:
  • Herr X ist als Vereinsobmann beim Fußballverein A tätig. Gleichzeitig ist er als Spieler bei diesem Fußballverein im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig. Da Herr X bereits als Fußballer die Begünstigungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 in Anspruch nimmt, sind für seine Tätigkeit als Vereinsobmann im selben Monat die Begünstigungen der Vereinsrichtlinien nicht anwendbar.

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