Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigung im Sport
Die Steuerpauschale für Fahrt und Reiseaufwandsentschädigung im Sport gilt nur für
- Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (wie Masseure, oder Trainer),
- die nebenberuflich
- bei gemeinnützigen Vereinen aktiv sind,
- deren Zweck die Ausübung des Körpersports ist.
Pro Einsatztag kann eine pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsent-schädigung von bis zu 60 Euro, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat steuerfrei gem. § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 188 und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden.
Das bedeutet: Übersteigen die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen 540 Euro/Monat, so sind nur die Beträge über 540 Euro zu versteuern.
Vorsicht
Neben den steuerfreien pauschalen Kostenersätzen dürfen zusätzlich keine (tatsächlichen) Kosten steuerfrei ersetzt werden (wie etwa Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungs-gelder).
Erfolgt keine direkte Auszahlung, sondern wird vom Verein ein Bustransfer (eine Nächtigungsmöglichkeit oder Ähnliches)zur Verfügung gestellt, ist die Auszahlung einer pauschalen Entschädigung dennoch möglich.
Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben pauschalen Aufwandsentschädigungen ist hingegen nicht möglich.
- Frau M. ist Angestellte und spielt gleichzeitig beim örtlichen gemeinnützigen Sportverein im Handballteam. Sie hat im Monat Mai fünf Trainings- und zwei Spieltage (also insgesamt sieben Einsatztage).
Pro Einsatztag erhält sie 60 Euro an pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen. Der Gesamtbetrag von 420 Euro im Monat Mai bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei. - Herr H. arbeitet als Tischler und spielt bei einem gemein-nützigen Fußballklub. Er erhält insgesamt eine Vergütung von 1200 Euro für 20 Einsatztage (Trainings- oder Spieltage) im Mai an pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen.
Von den ausgezahlten 1200 Euro bleiben 540 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Achtung
Funktionäre, Begleitpersonen und Eltern von Sportlern zählen nicht zum begünstigten Personenkreis.
Für Funktionäre sind weiterhin die Vereinsrichtlinien anwendbar. Ist jemand Funktionär/-in und werden ihm/ihr im gleichen Monat steuerfreie, pauschale Fahrt- und Reiseaufwands-entschädigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 als Sportler/-in, Schiedsrichter/-in und Sportbetreuer/-in ausgezahlt, so geht die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 den Begünstigungen der Vereinsrichtlinien vor.
Ein Beispiel:- Herr X ist als Vereinsobmann beim Fußballverein A tätig. Gleichzeitig ist er als Spieler bei diesem Fußballverein im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig. Da Herr X bereits als Fußballer die Begünstigungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 in Anspruch nimmt, sind für seine Tätigkeit als Vereinsobmann im selben Monat die Begünstigungen der Vereinsrichtlinien nicht anwendbar.





