Was ist Teilzeitarbeit?

"Teilzeitarbeit" heißt: Sie arbeiten weniger, als im Gesetz (40 Stunden/Woche) oder im Kollektivvertrag (z.B. 38,5 Stunden/Woche) steht.

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Änderung der Arbeitszeit

Egal, ob Sie Stunden reduzieren oder wieder länger arbeiten wollen:

Sie müssen mit Ihrer Chefin oder Ihrem Chef ausmachen:

  • wie viele Stunden Sie arbeiten
  • wie diese Stunden gelagert sind (z.B. an bestimmten Wochentagen, an welchen Vormittagen oder Nachmittagen…)
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Was sind Mehrstunden?

Wenn Sie Teilzeit vereinbart haben und länger arbeiten müssen als ausgemacht, dann leisten Sie Mehrstunden. Arbeiten Sie mehr als 40 Stunden pro Woche, sind das Überstunden.

zum Seitenanfang Geld oder Zeitausgleich für Mehrstunden

  • Für Mehrstunden gibt es entweder Zeitausgleich oder Geld. Das ist Vereinbarungssache.
  • Wenn Sie Zeitausgleich vereinbart haben, bekommen Sie für eine Mehrstunde eine Stunde und 15 Minuten Zeitausgleich.
  • Wenn Sie Bezahlung vereinbart haben, bekommen Sie pro Mehrstunde einen gesetzlichen Zuschlag von 25%. Dabei gibt es allerdings viele Ausnahmen.
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Nein-Sagen zu Mehrstunden?

Wenn Sie wichtige Gründe haben, müssen Sie keine Mehrstunden machen, z.B. Kinderbetreuung oder ein wichtiger Arzttermin. Ihre Gründe müssen schwerer wiegen als die Interessen der Firma. Bei Elternteilzeit sind Sie zu Mehrstunden nicht verpflichtet.

Die Anordnung von Mehrstunden sollte die Ausnahme sein, nicht die Regel! Mehrstunden sind dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber einen wichtigen Grund dafür hat und kurzfristig viel Arbeit anfällt.

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Sonderzahlungen bei Mehrstunden

Wenn Sie regelmäßig Mehrstunden leisten, muss das auch bei Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld berücksichtigt werden – außer Sie haben für die Mehrarbeit Zeitausgleich vereinbart. Je nach Kollektivvertrag kann es Unterschiede bei den Sonderzahlungen geben.

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Keine Benachteiligungen wegen Teilzeitarbeit

Sie dürfen nicht benachteiligt werden, weil Sie Teilzeit arbeiten. Das heißt:

  • Sie müssen auch freiwillige Sozialleistungen (z.B. Weihnachtsgeschenke) bekommen, zumindest im Verhältnis zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.
  • Die Teilnahme an firmeninternen Schulungen darf Ihnen als Teilzeitkraft nicht verweigert werden.
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Geringfügige Beschäftigung

Auch geringfügig Beschäftigte sind Teilzeit-Beschäftigte – sie sind zwar nur unfallversichert und nicht kranken- oder pensionsversichert, aber: Sie haben Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), Abfertigung usw.

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Arbeitszeit aufstocken

Wenn Sie Arbeitszeit aufstocken oder ganztags arbeiten wollen: Sprechen Sie mit Ihrem Betriebsrat. In vielen Firmen gibt es inzwischen die Vereinbarung, dass offene Vollzeitstellen zuerst den Teilzeitkräften angeboten werden.

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Elternteilzeit

Sie haben ein Recht auf Elternteilzeit, wenn Ihr Kind noch unter 7 ist und weitere Voraussetzungen zutreffen. Nähere Informationen dazu finden Sie unter Elternteilzeit.

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Altersteilzeit

Altersteilzeit gibt älteren ArbeitnehmerInnen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren. Nähere Informationen finden Sie unter Altersteilzeit.

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