Überstunden

Überstundenarbeit liegt vor, wenn die gesetzlich zulässige wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden oder die tägliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden überschritten wird (Achtung: die 40 bzw. 8 Stunden Normalarbeitszeit können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten anders verteilt oder verlängert werden).

Für Überstunden gebührt jedenfalls ein Zuschlag von 50 Prozent oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, also Freizeit.

Nicht als Überstunden gelten:

  • Gleitzeitguthaben, die übertragen werden können
  • Zeitguthaben, die in die nächste Durchrechnungsperiode übertragen werden können
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Achtung bei Teilzeit

Überstunden liegen auch bei einer Teilzeitbeschäftigung erst dann vor, wenn die wöchentliche oder tägliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Kommt es bei der Teilzeit zur Beendigung des Dienstverhältnisses, sind geleistete Mehrstunden mit einem Zuschlag von 50 Prozent abzugelten; außer der Kollektivvertrag bestimmt Abweichendes.

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Voraussetzungen sowie den zulässigen Umfang der Überstundenarbeit, begründet jedoch kein einseitiges Anordnungsrecht des Arbeitgebers auf Mehrleistung des Arbeitnehmers. Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden ist nur dann gegeben, wenn sich diese Verpflichtung aus Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag ergibt.

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Grenzen der Überstundenarbeit

Bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes können fünf Überstunden wöchentlich vereinbart werden. Darüber hinaus können weitere fünf Überstunden wöchentlich (insgesamt also zehn Überstunden wöchentlich), diese jedoch nur in einem jährlichen Höchstausmaß von 60 Stunden ohne Zustimmung des Arbeitsinspektorates vereinbart werden. Die Tagesarbeitszeit (= Normalarbeitszeit + maximal zulässige Überstunden) darf dabei grundsätzlich 10 Stunden nicht überschreiten.

Achtung:
Es gibt allerdings div. Möglichkeiten (durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung), die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit zu verlängern.
Z.B. bei Arbeitsbereitschaft, 4-Tage-Woche, in div. Branchen (z.B. Gastgewerbe).
Dadurch kann sich auch ein höheres Ausmaß an zulässigen Überstunden ergeben. Darüber hinaus kann aber nur das Arbeitsinspektorat bei Nachweis eines dringenden Bedürfnisses auf Antrag des Arbeitgebers Überstunden bewilligen.

Um im Einzelfall anklären zu können, ob schon Überstunden vorliegen bzw. ob Überstunden in diesem Umfang überhaupt zulässig sind, ist es ratsam, mit einer AK-Rechtsberaterin oder einem AK-Rechtsberater Rücksprache zu halten.

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Auszahlung der Überstunden

Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich. Der Überstundenzuschlag ist auch bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen.

Achtung:
Besteht keine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber - und findet sich auch im anzuwendenden Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung keine Regelung -, so gebührt eine Abgeltung in Geld.

In vielen Kollektivverträgen sind für Nacht-, Feiertags- und Sonntagsarbeit 100prozentige Zuschläge vorgesehen. Der Berechnung des Zuschlages ist die Normalstundenentlohnung zu Grunde zu legen, wobei der Kollektivvertrag auch eine günstigere Berechnungsart vorsehen kann.

Zeitausgleich für Überstunden

Da Überstunden mit dem entsprechenden Zuschlag vergütet werden müssen, ist dieser Zuschlag auch bei einem Zeitausgleich entsprechend zu berücksichtigen.
Ein Zeitausgelich für 50prozentige Überstunden beträgt demnach 1 : 1,5 oder bei 100prozentigen Überstunden 1 : 2.
Es kann aber auch die jeweilige Grundstundenentlohnung in Zeit 1 : 1 abgegolten werden und der Zuschlag in Geld ausbezahlt werden.

Überstundenpauschale

Wurde eine Überstundenpauschale vereinbart, so soll dieses Pauschale die durchschnittlich anfallenden Überstunden abdecken. Werden vom Arbeitnehmer im Durchschnitt eines längeren Zeitraumes (etwa innerhalb eines jahres) mehr Überstunden geleistet als durch die Pauschale abgedeckt werden, so sind diese zusätzlich anzugelten.

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