Weihnachtsgeschenke – Kein generelles Umtauschrecht!
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Weihnachten steht vor der Tür und wir sind auf der Suche nach Geschenken für unsere Lieben. Aber was tun, wenn man sich nicht sicher ist? Gefällt und passt das Ausgewählte oder muss vielleicht umgetauscht werden? Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gibt es kein generelles gesetzliches Umtausch- bzw. Rückgaberecht! Viele Firmen räumen aber freiwillig ein Umtausch- oder Rückgaberecht ein.
Eine Liste von Firmen, die auf ihrer Homepage damit werben finden Sie hier: Tabelle (pdf/47 kb).
Eine sinnvolle Alternative sind Gutscheine.
Zwischen Umtausch und Rückgabe besteht ein Unterschied:
Während beim Umtauschrecht eine andere Ware ausgesucht werden kann, wird beim Rückgaberecht der Kaufpreis rückerstattet. Voraussetzung dafür ist bei fast allen Geschäften, dass man mittels Kassabon den Kauf nachweisen kann. Die Ware muss unversehrt sein und häufig auch original verpackt. Vor allem Kleidung und Wäsche muss ungetragen sein. Sportartikel-Händler und auch Schuhgeschäfte sind häufig großzügig: Hier kann zum Teil auch nach dem ersten Gebrauch noch umgetauscht werden. Vom Umtauschrecht oder Rückgabe ausgeschlossen sind meist Maßanfertigungen, geschnittene Ware, preisreduzierte Produkte und zweite Wahl.
Viele Firmen bieten bereits eine Rückgabemöglichkeit mit Geld-zurück-Garantie (siehe Tabelle). Erkundigen Sie sich vor dem Kauf, ob und unter welchen Bedingungen das Geschäft die Ware umtauscht oder zurück nimmt. Sieht das Unternehmen keine generelle Umtausch- bzw. Rückgabemöglichkeit vor, können Sie versuchen, diese mit einem Vermerk auf der Rechnung individuell zu vereinbaren.
Auf Gutscheine ausweichen
Gutscheine werden immer beliebter, weil der Beschenkte / die Beschenkte das Geschenk selbst aus-suchen kann und dadurch nutzlose Anschaffungen vermieden werden. Ein Gutschein berechtigt den Inhaber zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus dem jeweiligen Sortiment des Unternehmens. Eine Barauszahlung ist während der Frist nur kulanzweise möglich. Grundsätzlich ist ein Gutschein 30 Jahre gültig. Sollte das Unternehmen zwischenzeitig in Konkurs gehen, kann aber auch ein noch gültiger Gutschein wertlos werden. Eine zeitliche Begrenzung des Gutscheins ist durchaus möglich. Nach Ablauf der Befristung kann zwar die Einlösung verweigert werden, jedoch muss der Händler den Kaufpreis des Gutscheins zurückbezahlen.
Sollten Sie einen zeitlich begrenzten Gutschein nicht rechtzeitig einlösen können (etwa einen Reisegutschein), versuchen Sie sich vor Ablauf der Befristung mit dem Aussteller ins Einvernehmen zu setzen. Oft erklären sich Unternehmen bereit, die Gültigkeitsdauer eines Gutschein zu verlängern.
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