Unerbetene Werbeanrufe und SMS
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Unerbetene Werbeanrufe und SMS sind nicht nur lästig, sondern auch verboten. Der werbenden Firma drohen Verwaltungsstrafen bis zu 58.000,- Euro.
Ohne vorherige Zustimmung des Teilnehmers sind Anrufe und das Versenden von Telekopien (Fax) zu Werbezwecken unzulässig.
Ist der Absender ein Unternehmen mit Sitz in Österreich, so können Sie Anzeige beim Fernmeldebüro für OÖ und Salzburg (Freinbergstraße 22, 4020 Linz; Tel. (0732) 7485 - 0) mittels unseres Anzeigeformulares erstatten.
Hat das Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Staat der EU oder des EWR, so können Sie sich über das Bundesministerium für Justiz an die zuständige Aufsichtsstelle wenden (Tel. 0800 99 99 99).
Anzeige unerbetene Telefonanrufe
Anzeige unerbetene SMS
- Unerbetene Werbeanrufe
- Wenn unverlangte SMS verrechnet werden
- Abhilfe gegen teure SMS
- Wie informieren Anbieter korrekt über ihre Tarife?
Unerbetene Werbeanrufe
Am Telefon abgeschlossene Verträge mit Anbietern von Gewinnspielen, Wett- und Lotterie-Dienstleistungen sind ungültig. Hat das Unternehmen bereits Leistungen erbracht, muss der Konsument nicht bezahlen. Hat er bereits Geld überwiesen, kann er das Geld zurückfordern. Andere Verträge, die nach unerbetenen Werbeanrufen zustande kommen, sind hingegen gültig. Hier gibt es zumindest Möglichkeiten zum Rücktritt.
Rücktrittsfristen- Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage (der Samstag zählt nicht als Werktag).
- Die Rücktrittsfrist verlängert sich auf drei Monate, wenn das Unternehmen seine Informationspflichten nicht erfüllt (etwa keine korrekte Belehrung über das Rücktrittsrecht oder fehlende oder unvollständige Anschrift des Unternehmens)
- Bei Verträgen bezüglich Waren beginnt die Frist mit der Lieferung der Ware.
- Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Tag, an dem die Dienstleistung erstmals erbracht wird oder zum Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungslegung.
Rücktritt
Sie können von einem telefonischen Vertrag innerhalb der jeweiligen Frist schriftlich zurücktreten. Aus Nachweisgründen senden Sie das Schreiben per Rückscheinbrief. So können Sie nachweisen, dass und wann das Unternehmen das Schreiben erhalten hat.
Musterbrief zum Rücktritt (pdf/40 kb)
Es gibt aber nach wie vor kein Rücktrittsrecht – auch wenn der Vertrag im Rahmen eines unzulässigen Werbeanrufes geschlossen wurde:- Bei Waren oder Dienstleistungen, wenn der Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt;
- Bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde und
- Bei Audio-/Videoaufzeichnungen oder Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind.
Rufnummer darf bei Werbe-Anrufen nicht mehr unterdrückt werden
Bei Telefonanrufen zu Werbezwecken darf die Rufnummernanzeige durch den Anrufer nicht mehr unterdrückt oder verfälscht werden.
Wenn unverlangte SMS verrechnet werden
Scheinen auf der Handyrechnung nicht bestellte Mehrwertdienste auf, muss der Betrag beim eigenen Netzbetreiber schriftlich und rechtzeitig beeinsprucht werden. Passiert das nicht, gilt der Betrag als anerkannt. Über einzuhaltende Fristen wird auf der Rechnung informiert. Der Netzbetreiber muss den Kundeneinspruch prüfen und den Betrag zurückzahlen, wenn kein Vertrag über diesen Mehrwertdienst vorliegt.
Zusätzlich können Sie sich bei der Telekomaufsichtsbehörde beschweren. Ein Beschwerdeformular finden Sie unter www.rtr.at. Dies ist wichtig, damit möglichst rasch auf Missbrauch reagiert werden kann.
Abhilfe gegen teure SMS
Lassen Sie 09x-Nummern bei Ihrem Netzbetreiber kostenlos sperren.
Wiederkehrende sms-Abos müssen jederzeit kostenfrei abbestellt werden können. Senden Sie das Kennwort "Stopp" an den Serviceanbieter. Für dieses sms darf nichts verrechnet werden.
Sollte dies nicht funktionieren, so können Sie unter www.sms-sperre.at eine Mehrwert-SMS-Empfangssperre einrichten.
Wie informieren Anbieter korrekt über ihre Tarife?
Der Nutzer versendet ein SMS an eine Mehrwertnummer.
Er erhält ein Anbot-SMS mit Tarifinformationen. Diese Informationen müssen kostenfrei sein. Nach Erhalt des Anbot-SMS muss es noch möglich sein, die Nutzung abzulehnen.
Ein Dienst ist erst dann wirksam bestellt, wenn der Handynutzer den im Abo-SMS beschriebenen Dienst zum ausgewiesenen Preis mit einer weiteren SMS bestätigt.
Zum Schutz vor hohen Kosten bei Abo- und Chatdiensten, bei denen die Zahl der Nachrichten vorab nicht feststeht, müssen Anbieter extra Informations-SMS über die angefallenen Entgelte senden. Immer dann, wenn € 10,- verbraucht worden sind. Der Nutzer muss den Erhalt dieser Meldung bestätigen (oder bei Chats weiterchatten), nur dann darf der Abo-Dienst weiter verrechnet werden.
Wie der Abo-Dienst kostenfrei beendet werden kann, muss per SMS jedem Nutzer mitgeteilt werden.
Besonderheiten gibt es bei SMS-Diensten, deren Gesamtpreis 0,70 Cent nicht übersteigt: hier entfällt die Entgeltinfo, da der Preis aus der Rufnummer selbst abgeleitet werden kann. So kostet beispielsweise ein SMS an die Rufnummer 090107xxxx 70 Cent oder an 093103xxxx 30 Cent.
Wird der angeforderte Dienst nur einmalig erbracht, reicht es, wenn erst in der empfangenen SMS der verrechnete Betrag ausgewiesen wird.
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Kontakt
AK Oberösterreich
4020, Volksgartenstr. 40
Tel.: 050/6906-0
info@akooe.at
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