Unterstützungen für Studierende

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Ermäßigungen für öffentliche Verkehrsmittel

  • Semesterkarte für in Linz Studierende
    Meldung (nicht zwingend Hauptwohnsitz) in Linz oder Leonding erforderlich
    Info: www.linzag.at oder
    0732/3400-7000 DW

  • Semesterkarte OÖ
    Vergünstigung um 40 % für Studierende mit Wohn- und Studienort in Oberösterreich
    Info: www.ooevv.at oder
    0810/24 08 10

  • ÖBB-Vorteilscard < 26
    Diese spezielle Form der Vorteilscard ist bedeutend billiger (EUR 19,90 statt EUR 99,90) und man kann damit um 50 % billigere Tickets erhalten
    Info: www.oebb.at oder
    05/1717

Aktivpass der Stadt Linz

Auch für Studierende, sofern Sie nicht mehr als EUR 1.100,- pro Monat an Einkommen haben. Der Pass bietet einige Vergünstigungen, vor allem können um den halben Fahrpreis die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden. Voraussetzung ist allerdings ein eigener Hauptwohnsitz in Linz.
Info: www.linz.at

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Befreiung von Fernseh- und Rundfunkgebühren

Als Student/-in können Sie um eine Befreiung von den Fernseh- und Rundfunkgebühren und von der Telefongrundgebühr ansuchen.
Infos: www.orf-gis.at

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Wohnbeihilfe

Zuständige Behörde ist das Amt der OÖ Landesregierung.

Ansuchen können:

  • Österreichische Staatsbürger/-innen und diesen gleichgestellte Personen (z.B. Bürger/-innen eines EU-Staates)
  • Ausländer/-innen mit Nachweis eines mindestens 5-jährigen, legalen Aufenthaltes in Österreich (bei mit öffentlichen Mitteln durchgeführten Sanierungsarbeiten reicht hingegen der Besitz einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz)
Wohnbeihilfe kann nur für eine Wohnung gewährt werden, in der sich der/die Wohnbeihilfenempfänger/-in und seine/ihre Angehörigen regelmäßig aufhalten. Ob Sie eine Wohnbeihilfe bekommen, hängt in erster Linie ab von:

  • Familiengröße
  • Familieneinkommen
  • Wohnungsgröße und
  • Wohnungsaufwand

Antragsteller/-in kann immer nur der-/diejenige sein, auf dessen Name der Mietvertrag (bei Mietwohnungen), der Nutzungsvertrag (bei Genossenschaftswohnungen) oder der Kaufvertrag (bei Eigentumswohnungen) lautet. Die Verträge müssen beim Finanzamt vergebührt worden sein.
Achtung!Für die Wohnbeihilfe ist immer das jeweilige Bundesland verantwortlich. Das heißt, im Groben stimmen die verschiedenen Bundesländer überein, es gibt jedoch hinsichtlich der Höhe der Wohnbeihilfe und hinsichtlich der benötigten Unterlagen für ein Ansuchen gewisse Unterschiede. Genaue Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Landesregierung.

Mietzinsbeihilfe des Finanzamtes

Die Mietzinsbeihilfe kann beantragt werden, wenn:

  • die Miete durch eine Entscheidung der Schlichtungsstelle erhöht wurde (z.B. nach Sanierungsarbeiten am Haus)
  • die/der Hauseigentümer/-in einen "Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag" einhebt (Mietzinsvorschreibung)

Die Mietzinsbeihilfe ist weiters abhängig vom Jahresnettoeinkommen.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Nähere rechtliche Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen.

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Kinderbetreuungsgeld

Kindern, die nach dem 1. Jänner 2002 geboren wurden, steht Kinderbetreuungsgeld zu. Dies gilt auch für Kinder von Studierenden.

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