Urlaubsanspruch

Jede/r Arbeitnehmer/-in und jeder Lehrling hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.

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Anspruch

Wenn Sie in einer Firma neu zu arbeiten beginnen, entsteht der Urlaubsanspruch im ersten halben Jahr im Verhältnis zur zurückgelegten Dienstzeit - nach jeweils zirka 13 Kalendertagen haben Sie Anspruch auf einen Urlaubstag, nach rund zweieinhalb Monaten auf eine ganze Urlaubswoche. Nach diesem halben Jahr steht der Urlaub im vollen Ausmaß zu.

Ab dem zweiten Arbeitsjahr haben Sie gleich zu Beginn des Arbeitsjahres den gesamten Urlaubsanspruch.

Dienstzeit Anspruch pro Urlaubsjahr
weniger als 25 Jahre 30 Werktage (= 5 Wochen)
nach Vollendung des 25. Dienstjahres 36 Werktage (= 6 Wochen)
Beachten Sie:
  • Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Urlaubsjahr von Arbeitsjahr (ab Eintrittsdatum) auf Kalenderjahr umgestellt werden.
  • Statt Werktagen (inklusive Samstagen) kann Ihr Urlaub auch in reinen Arbeitstagen berechnet werden.
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Genehmigung durch Dienstgeber

Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes und die Dauer des Urlaubes ist zwischen Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in bzw. Lehrling zu vereinbaren. Dabei ist sowohl auf die Erfordernisse des Betriebes als auch auf die Erholungsmöglichkeiten des/der Arbeitnehmer/-in bzw. Lehrlings Rücksicht zu nehmen. Der Urlaub soll möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verbraucht werden können.

Kommt es zu keiner Einigung, so kann der/die Arbeitnehmer/-in bzw. der Lehrling den Urlaub zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt nur antreten, wenn

  • im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden ist,
  • der/die Arbeitnehmer/-in oder der Lehrling den gewünschten Urlaubszeitpunkt mindestens 3 Monate vorher bekanntgegeben hat und mindestens 12 Werktage (= 2 Wochen) auf einmal verbrauchen will,
  • trotz Beiziehung des Betriebsrates keine Einigung über den Termin zustande gekommen ist und
  • der/die Unternehmer/-in nicht zeitgerecht (frühestens 8, spätestens 6 Wochen vor dem Urlaubstermin) die Klage beim Arbeitsgericht eingebracht hat.
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Verjährung

Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich 2 Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Danach ist gesetzlich weder ein Verbrauch noch eine finanzielle Abgeltung vorgesehen.

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Urlaubsberechnung und Anrechnungszeiten

Für die Berechnung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei derselben Arbeitgeberin/dem selben Arbeitgeber die keine längere Unterbrechung als 3 Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung entfällt, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis selbst aufkündigt, aus eigenem Verschulden entlassen wird oder ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.

Für das Urlaubsausmaß sind unter anderem anzurechnen:
  • Dienstzeiten aus einem im Inland bzw. im EU- und EWR-Raum zugebrachten Arbeitsverhält-nis sowie Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese mindestens 6 Monate ge-dauert haben, bis insgesamt höchstens 5 Jahre
  • Schulzeiten einer höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule bis höchsten 4 Jahre
  • Mit Erfolg abgeschlossene Hochschulstudienzeiten im Ausmaß der gewöhnlichen Dauer, höchstens jedoch 5 Jahre.

Werden nebeneinander sowohl Vordienstzeiten als auch Schulzeiten angerechnet, so sind für das Urlaubsausmaß insgesamt höchstens 7 Jahre anrechenbar. Abgeschlossene Hochschulstudienzei-ten sind zusätzlich zu berücksichtigen.

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Urlaubskürzung bei Präsenz- und Zivildienst

Dem Arbeitnehmer darf für die Zeit von kurzfristigen Einberufungen (z. B. Waffenübungen) kein Urlaub abgezogen werden. Es sei denn, dass solche kurzfristigen Einberufungen innerhalb eines Urlaubsjahres mehr als 30 Tage ausmachen. Beim Zivil-, Ausbildungs- und Präsenzdienst dürfen Urlaubstage aliquot abgezogen werden.

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Ersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so wird der Urlaubsanspruch des laufenden Urlaubsjahres im nachhinein aliquotiert (anteiliger Anspruch im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr).

Bereits verbrauchter Urlaub wird von diesem aliquoten Urlaubsanspruch abgezogen. Für den sich dann allenfalls noch ergebenden Resturlaub gibt es eine Ersatzleistung.

Ausnahme:
bei unbegründetem vorzeitigem Austritt gebührt keine Ersatzleistung für Urlaub des laufenden Urlaubsjahres.

Wurde bereits mehr Urlaub konsumiert als aliquot zugestanden wäre, ist bei unbegründetem Austritt oder berechtigter Entlassung das Entgelt, das Sie während des zu viel verbrauchten Urlaubs erhalten haben, sogar zurückzuzahlen.

Die Aliquotierung gilt nur für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird. Für offenen Urlaub aus Vorjahren gebührt die Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgeltes.

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