Verhinderungskarenz
Ist der Elternteil (bzw. Adoptiv- oder Pflegevater/Adoptiv- oder Pflegemutter), der das Kind überwiegend betreut, durch ein "unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis" für eine nicht nur verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so hat der andere Elternteil für die Dauer der Verhinderung Anspruch auf Karenz.
Verhinderungskarenz kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der zweite Elternteil ursprünglich keine Karenz beabsichtigt hatte bzw. ein Karenzteil bereits verbraucht ist.
- Tod
- Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt
- schwere Erkrankung
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe
- Wegfall des gemeinsamen Haushaltes
Karenzdauer
Eine solche Verhinderung ist zeitlich nicht limitiert, endet grundsätzlich jedoch jedenfalls mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Derselbe Anspruch besteht für die Adoptiv- oder Pflegeeltern auch nach dem zweiten Geburtstag des Kindes, wenn sie sich zulässigerweise nach dessen zweitem Lebensjahr in einer Karenz befinden.
Geldbezug
Die Höhe ist abhängig von der gewählten Variante. Es gibt grundsätzlich keine Möglichkeit, auf eine andere Variante umzusteigen. Eine Ausnahmeregelung gilt beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld (KGB). Bei dieser Variante ist ein Umstieg auf pauschaliertes Kinderbetreuungsgeld in der Variante 12 + 2 mit dem Fixbetrag von 1000 Euro monatlich auf Antrag möglich, wenn die Berechnung für das einkommensabhängige KBG einen Betrag von unter 33 Euro täglich ergibt.
Meldefrist
Der Dienstgeber ist sofort über die Verhinderung und die voraussichtliche Dauer zu informieren.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Im Falle einer Verhinderungskarenz beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Mitteilung an den Dienstgeber und endet vier Wochen nach Ende der Verhinderungskarenz.
Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz. Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten generell höchstens 48 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Kontakt
AK Oberösterreich
4020, Volksgartenstr. 40
Tel.: 050/6906-0
info@akooe.at
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