Verlängerung des Kinderbetreuungsgeld-Bezuges

In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von max. 2 Monaten über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen:

Verlängerung in Härtefällen

Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses am Bezug des Kinderbetreuungsgeld im Zeitraum der Verlängerung verhindert durch:

  • Tod
  • Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt
  • gerichtlich- oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt
  • Aufenthalt im Frauenhaus aufgrund häuslicher Gewalt
  • Verbüßung einer Freiheitsstrafe
  • gerichtlich behördliche Anhaltung

 

Verlängerung für Alleinerzieher/-innen

  • Ein Elternteil ist zum Zeitpunkt der Verlängerung seit mind. 4 Monaten alleinstehend,
  • hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt, und
  • es wird tatsächlich noch kein Unterhalt bezogen.
  • Des Weiteren darf das max. Nettoeinkommen von 1.200 Euro in den letzten 4 Monaten bzw. im Verlängerungszeitraum (je 300 Euro zusätzlich für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird) nicht überschritten werden. (Zum Einkommen zählen auch Leistungen aus der gesetzlichen oder freiwilligen Pensionsversicherung, Arbeitslosenversicherung, Kinderbetreuungsgeld, Familienbeihilfe sowie Beihilfen und Zuschüsse.)

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