Versandhandel
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Im Versandhandel kommt es immer wieder vor, dass die bestellte Ware beim Empfänger nicht oder beschädigt ankommt.
Forderung
Nach derzeitiger österreichischer Rechtslage trägt der Empfänger der Ware das Risiko des Versandes. In Deutschland und Frankreich gilt eine konsumentenfreundlichere Regelung: Der Verkäufer haftet bis zum Empfang beim Konsumenten für etwaige Schäden bzw. das Verschwinden. Die Arbeiterkammer Oberösterreich fordert daher vom Gesetzgeber eine entsprechende Gesetzesänderung!
Ist der Kaufpreis zu bezahlen, wenn die Ware am Transportweg beschädigt wird oder gar nicht ankommt?
Bei einer verkehrsüblichen Versendung trägt der Konsument das Risiko für eine Beschädigung oder einen Verlust der Ware ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verkäufer die Ware ordnungsgemäß dem Transporteur übergeben hat. Der Kaufpreis ist auch dann zu leisten, wenn die Ware nicht oder beschädigt ankommt.
Kann dem Transportunternehmen ein schuldhaftes Verhalten hinsichtlich der Durchführung des Transportes vorgeworfen werden, können Schadenersatzansprüche gestellt werden.
Wurde eine bestimmte Versendungsart explizit ausgeschlossen, aber dann dennoch durchgeführt, muss der Verkäufer für den eingetretenen Schaden eintreten.
Was tun bei Mängeln?
Die Gewährleistung richtet sich nach dem Erfüllungsort. Der ist bei Versendungsgeschäften der Ort an den die Ware, wie vertraglich vereinbart, gesendet wird.
Ist die Ware sperrig, gewichtig oder durch Einbau unbeweglich geworden und deshalb die Beförderung der Sache für den Konsumenten nicht möglich, so kann der Konsument verlangen, dass die Verbesserung oder der Austausch bei ihm erfolgt.
Wer trägt die Kosten für die Rücksendung bei mangelhafter Ware?
Wenn der Unternehmer vom Konsumenten verlangt, dass er ihm die Ware zusendet, so hat die Gefahr und die Kosten für die Rücksendung der Unternehmer zu tragen.
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