Änderungen des Vertrages
Jede vereinbarte Änderung, die sich auf den gesetzlich vorgesehenen Inhalt des Arbeitsvertrages (oder Dienstzettels) bezieht, muss Ihnen der Dienstgeber innerhalb eines Monats auch schriftlich mitteilen.
Ausgenommen davon sind Änderungen, die sich durch neue gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen ergeben.
Beachten Sie
Einzelvertragliche Vereinbarungen können nur im beiderseitigen Einverständnis geändert werden.
"Einzelvertraglich" heißt, dass Sie mit dem Chef etwas ausgemacht haben, das über die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen bzw. solchen in eventuell vorhandenen Betriebsvereinbarungen hinausgeht (etwa an welchen Tagen Sie wie viele Stunden arbeiten).
Tipp
Nimmt der Dienstgeber trotzdem einseitig Änderungen vor, sollten Sie unverzüglich schriftlich widersprechen.





