Vollkarenz
Zeit, exklusiv für das Kind
Karenz ist der arbeitsrechtliche Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs- und Entlassungsschutz. Sie kann durch einen einseitigen Akt (fristgerechte Bekanntgabe) in Anspruch genommen werden. Der Arbeitsvertrag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der Karenz aber die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis.
Bei Vollkarenz wird die Karenzzeit ausschließlich von einem Elternteil in Anspruch genommen. Der Elternteil, der Karenz in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben.
- Wer hat Anspruch?
- Karenzdauer
- Geldbezug
- Meldefristen
- Kündigungs- und Entlassungsschutz
- Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf Karenz haben:
- Arbeitnehmer/-innen
- Heimarbeiter/-innen
- Beamte und Beamtinnen
- Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder
- Lehrlinge
Für freie Dienstnehmer/-innen ist keine Karenz vorgesehen.
zum SeitenanfangKarenzdauer
Die Vollkarenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist). Sie endet nach der angemeldeten (= vereinbarten) Dauer, spätestens mit dem vollendeten 24. Lebensmonat des Kindes.
Wenn das Kind nicht mehr mit dem in Karenz befindlichen Elternteil im gleichen Haushalt lebt, ist eine derartige Situation dem Dienstgeber sofort zu melden. Sollte der Dienstgeber Sie darauf hin nicht beschäftigen, bleibt die ursprüngliche Karenzvereinbarung aufrecht. Nur wenn Ihr Dienstgeber es verlangt, müssen Sie Ihren Dienst wieder antreten.
Geldbezug
Während der Vollkarenz haben Sie keinen Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt – Sie erhalten jedoch Kinderbetreuungsgeld.
zum Seitenanfang Meldefrist- Mütter müssen ihren Dienstgeber spätestens am letzten Tag der Schutzfrist (8 bzw. 12 bzw. 16 Wochen nach der Geburt) darüber informieren ob bzw. wann sie Karenz in Anspruch nehmen wollen.
- Väter haben den Dienstgeber spätestens 8 Wochen nach der Geburt über Beginn und Dauer der Karenz zu informieren.
Wird die Meldefrist verpasst,...
braucht der Dienstgeber den Karenzwunsch grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen.
Trotz Fristversäumnis kann aber mit Zustimmung des Dienstgebers eine Karenz vereinbart werden.
Erscheint man nach Ablauf des Beschäftigungsverbotes nicht zur Arbeit und hat keine Karenz angemeldet, kann man vom Dienstgeber entlassen werden. Das setzt eine vorherige Zustimmung des Gerichts voraus.
Verlängerung der Karenz
Sie können Ihrem Dienstgeber spätestens 3 Monate vor Ende der bereits beantragten Karenz bekannt geben, dass Sie die Karenz verlängern wollen. Dabei ist auch die Dauer der neuen Karenz anzugeben.
Die Verlängerung der Karenz ist nur einmal möglich!
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Während der Karenz bis zum 1. Geburtstag des Kindes gelten die gleichen Kündigungsvorschriften wie während der Schutzfrist.
Nach dem 1. Geburtstag des Kindes kann Ihr Dienstgeber das Arbeitsverhältnis nur dann kündigen, wenn zusätzlich zu den bestehenden Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen die Weiterbeschäftigung aus wirtschaftlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar ist. Für eine solche Kündigung benötigt der Dienstgeber die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts.
Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung
Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz. Als Beitragsmonate in der Pensionsversicherung gelten höchstens 48 Kalendermonate je Kind, gezählt ab dem Monat der Geburt, wenn Wochen- und Kinderbetreuungsgeld bezogen wird.
Anrechnung der Karenzzeit
Während der Karenz bleibt Ihr Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht. Arbeitsrechtlich zählt die Zeit jedoch nicht als Dienstzeit, sondern ist als sogenannte neutrale Zeit zu werten.
Für die Bemessung der Kündigungsfrist, für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und für das Urlaubsausmaß werden höchstens 10 Monate der ersten Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet. Für weitere dienstzeitabhängige Ansprüche wie z.B. Gehaltsvorrückung oder Abfertigung werden Karenzzeiten nicht mitgerechnet. Ausnahmen in Kollektivverträgen sind dabei möglich.
Achtung
Wenn der Kollektivvertrag, eine etwaige Betriebs- oder Einzelvereinbarung eine günstigere Regelung vorsieht, so gilt diese.
Abfertigung Neu
Bei Dienstverhältnissen, die frühestens mit 1. Jänner 2003 begründet werden (u.U. kann dieser Termin durch Verordnung vorverlegt werden) oder bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen, die in das neue Abfertigungssystem übernommen wurden, werden die Karenzzeiten mitgerechnet.
Kontakt
AK Oberösterreich
4020, Volksgartenstr. 40
Tel.: 050/6906-0
info@akooe.at
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