Werkvertrag

Werkvertragsnehmer (neu: Werkunternehmer) verpflichten sich, für einen anderen (Werkbesteller) ein bestimmtes Werk herzustellen.

Bei einem Werkvertrag ist nicht vorgeschrieben, wann, wo und wie Sie arbeiten. Anders als beim freien Dienstvertrag arbeiten Sie selbständig.

Werkvertragsnehmer/-innern müssen sich selbst bei der Gewerblichen Sozialversicherung melden.

zum Seitenanfang Merkmale eines Werkvertrages:
  • er ist auf Erfolg ausgerichtet (Erfolgsgarantie)
  • es besteht keine persönliche Arbeitspflicht
  • WerksunternehmerInnen verwenden eigene Arbeitsmittel
  • der Werkunternehmer ist nicht in die Organisation des Werk-Bestellers eingegliedert
  • es besteht keine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit

Beispiel:

Wenn sich jemand bei einer Schneiderei einen Anzug nähen lässt, entsteht zwischen der Schneiderei und dem Besteller ein Werkvertrag. Zwischen dem Gesellen, der den Anzug tatsächlich näht und der Schneiderei besteht aber ein Arbeitsvertrag.

zum Seitenanfang

Versicherungspflicht

Für die Versicherungspflicht für Werkvertragsnehmer gilt: Wenn Sie nur von Werkverträgen leben, müssen Sie sich ab jährlich 6.453,36 Euro Bruttoverdienst (laut Einkommenssteuerbescheid) bei der „Gewerblichen“ versichern.

Wenn Sie zusätzlich zu den Werkverträgen noch irgendwann während des Kalenderjahres zusätzliche Einkünfte haben (z.B. aus einem Dienstverhältnis, „freien“ Dienstverhältnis oder aus der Arbeitslosenversicherung) besteht die Versicherungspflicht ab € 4.395,96 Jahresbrutto.

Egal ob Sie die Grenzen überschreiten oder nicht, müssen Sie sich jedenfalls bei der „Gewerblichen“ melden. Es wird Ihnen dann ein Formular zugeschickt, in dem Sie angeben müssen, ob Sie im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze überschreiten. Sie haben dadurch zunächst die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob Sie versichert sein wollen.

Ob Versicherungspflicht besteht, lässt sich erst mit dem Einkommenssteuerbescheid feststellen. Wenn ja, müssen Sie die Beiträge nachbezahlen. Wenn Sie sich nicht gemeldet haben, kommt zu den Beiträgen noch ein „Strafzuschlag“ von 9,3%.

Sozialversicherung

Die Kosten für die Sozialversicherung betragen 23,4% des steuerlichen Gewinnes für die Kranken- und Pensionsversicherung. Für die Unfallversicherung zahlen Sie monatlich € 7,84.

Sie haben keinen Anspruch auf Krankengeld und beim Arztbesuch 20% Selbstbehalt.

Arbeitslosenversicherung

Wenn Sie mit der selbständige Tätigkeit vor dem 1.1.2009 begonnen haben, sind Sie nicht arbeitslosenversichert, aber wenn Sie in der „Gewerblichen“ versichert sind, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld unbeschränkt erhalten.

Das gilt auch, wenn Sie mit dem Werkvertrag ab 1.1.2009 beginnen und davor mindestens 5 Jahre arbeitslosenversichert waren. Bei weniger als 5 Jahren bleibt der Anspruch 5 Jahre lang erhalten.


Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben, weil entweder die Anwartschaft nicht erfüllt ist oder die Bezugsdauer bereits ausgeschöpft wurde, ist der Abschluss der freiwilligen Arbeitslosenversicherung zu überlegen. So sind Sie auch als Selbständiger gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit geschützt. Das gilt auch, falls Sie einen über fünf Jahre hinausgehenden Schutz wollen.

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.