Zugang von Postsendungen

Eine Erklärung (zB.: Kündigung, Rücktritt) muss dem Unternehmer nachweislich zugehen, damit sie wirksam wird. Bei einer normalen Postsendung ist das nicht belegbar.

Daher raten wir, wichtige Schreiben per Einschreiben an den Unternehmer zu verschicken. Hier hat man zumindest einen Nachweis dafür in der Hand, dass ein Brief an den Adressaten abgeschickt worden ist.

Aber kann man damit auch beweisen, dass der Brief beim Unternehmer angekommen ist? Der Oberste Gerichtshof sagte kürzlich dazu "nein"! Das bloße Einschreiben reicht also im Streitfall nicht aus.

Um zu beweisen, dass der Brief auch wirklich den Adressaten erreicht hat, gibt es drei Möglichkeiten:

  • Nachforschungsauftrag: Kann bei der Post innerhalb von 6 Monaten ab Abschicken des Einschreibens geordert werden. Es kann dann genau nachvollzogen werden, ob und wann der Brief übernommen worden ist. Nachteil: Nicht selten stellt sich erst nach 6 Monaten heraus, dass der Unternehmer den Brief nicht bekommen haben soll. Dann ist aber ein Nachforschungsauftrag nicht mehr möglich.

  • Track & Trace: Hier kann der Konsument selbst im Internet mitverfolgen, ob und wann sein Brief den Empfänger erreicht hat. Bei dieser Variante ist es notwendig, den Status bis zur Annahme des Briefes zu kontrollieren und dann das positive Ergebnis gleich auszudrucken. Es ist nämlich fraglich, wie lange auf diese Infos später noch zugegriffen werden kann.

  • Rückschein: Hier bekommt der Absender automatisch eine schriftliche Verständigung der Post, wenn sein Brief beim Empfänger angekommen ist.

Nähere Infos zu den Versendearten und deren Preis finden Sie unter www.post.at.

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