Zugriff nur bei berechtigtem Interesse
Eine Überwachung am Arbeitsplatz kann nur mit Zustimmung von Betriebsrat oder der betroffenen Arbeitnehmer/-innen erfolgen.
- In Betrieben MIT Betriebsrat
Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Arbeitnehmer bedürfen, sofern diese Maßnahmen die Menschenwürde berühren (etwa Videokameras), zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats. Es handelt sich um einen Fall der notwendigen Mitbestimmung. Die Zustimmung kann nur in Form einer Betriebsvereinbarung erfolgen und nicht vor der Schlichtungsstelle erzwungen werden.
Eine solche Betriebsvereinbarung sollte die Vorgangsweise genau regeln. Wie lange werden die Aufzeichnungen aufbewahrt? Unter welchen Voraussetzungen darf wer Einsicht nehmen?
- In Betrieben OHNE Betriebsrat
In diesen Betrieben kann eine entsprechende Kontrollmaßnahme nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer/-innen eingeführt und verwendet werden. Die Zustimmung kann, sofern keine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Dauer vorliegt, jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden.
Ausnahme
Der Arbeitgeber darf auf die Daten zugreifen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat – etwa wenn der Verdacht einer strafbaren Handlung (zum Beispiel ein Verstoß gegen das NS-Wiederbetätigungsverbot) nahe liegt.





