Vorsicht Falle: Wer Kinder betreut, kann Kinderbetreuungsgeld verlieren
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Seit Anfang des Jahres sind die Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum Alter von zehn Jahren in Höhe von maximal 2.300 Euro steuerlich absetzbar. Ein Schnellsiedekurs reicht, um von der gelegentlichen Babysitterin zur „pädagogisch qualifizierten Person“ zu avancieren. Wer per Babysitting sein Einkommen aufbessern will, sollte sich aber auf einige Tücken gefasst machen.
Erfolgt die Betreuung nicht in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, sondern durch eine pädagogisch qualifizierte Person, die nicht mit dem Kind im gleichen Haushalt lebt, so muss diese Person die Einnahmen versteuern. Es kann auch Sozialversicherungspflicht entstehen. Bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze kann das Kinderbetreuungsgeld wegfallen. Und der (Ehe-)Partner kann den Alleinverdienerabsetzbetrag verlieren.
Konkret können diese Fälle unter folgenden Umständen eintreten:
- Wenn etwa eine Frau, die gerade für den jüngsten Nachwuchs Kinderbetreuungsgeld bezieht, Kinder der Nachbarn gegen Entgelt betreut, kann sie im nächsten Jahr zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden. Wenn sie nicht beispielsweise bei einer Vermittlungsagentur angestellt ist, hat sie nach geltender Rechtslage ein gewerbliches Zusatz-Einkommen. Wird die Grenze von 4.292,88 Euro (Stand 2009) überschritten, so ist auch gewerbliche Sozialversicherung zu zahlen. Von den Einnahmen können zwölf Prozent pauschale Ausgaben abgezogen werden. Es können also nur zwei fremde Kinder mit Einnahmen von maximal je 2.300 Euro betreut werden, ohne dass eine Sozialversicherungspflicht entsteht.
- Wenn jemand im Kalenderjahr auch Lohn oder Gehalt bezieht, so ist bereits bei Überschreiten der Grenze von 730 Euro eine Steuererklärung abzugeben.
- Bei Kindergeldbeziehern/-innen besteht eine Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro jährlich. Nach Abzug der pauschalen Ausgaben können also im Jahr acht Kinder mit Einnahmen von maximal je 2300 Euro betreut werden, damit das Kinderbetreuungsgeld nicht wegfällt. Bei der neuen Möglichkeit des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ab 2010 beträgt die Zuver-dienstgrenze gar nur 5800 Euro.
Und noch einen Haken gibt es:
Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen 6.000 Euro jährlich, verliert der (Ehe-)Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag.
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