Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld

zum Seitenanfang

Zuschuss für Geburten bis 31.12.2009

  • Alleinstehende Elternteile mit einem Einkommen unter € 16.200 im Kalenderjahr und
  • Familien mit niedrigem Einkommen (unter € 12.200 zuzüglich € 4.000 für jede weitere unterhaltsberechtigte Person)

erhalten zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld einen Zuschuss.

  • Bezugsdauer
    solange Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld besteht

  • Höhe des Zuschusses
    € 6,06 täglich, also € 181,80 monatlich (30 Tage)

  • Rückzahlung
    Der Zuschuss muss zurück gezahlt werden, sobald das Einkommen der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers bzw. das gemeinsame Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Auch hier gilt die Rückzahlungsverpflichtung bzw. Einschleifregelung bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze.

    Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht ab dem Kalenderjahr, in dem der zur Rückzahlung verpflichtete Elternteil mehr als € 14.000 Einkommen erzielt bzw. in dem das Gesamteinkommen von Ehepartnern/Lebensgefährten € 35.000 übersteigt. Die Einhebung erfolgt über das Finanzamt.
zum Seitenanfang

Beihilfe für Geburten ab 1.1.2010

  • Einkommensschwache Familien und
  • Alleinerzieher/-innen

erhalten für Geburten ab 1.1.2010 anstelle des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld eine Beihilfe.

  • Bezugsdauer: 12 Monate

  • Höhe der Beihilfe: € 6,06 täglich

  • Einkünfte
    Diese Beihilfe gebührt zu allen pauschalen Varianten, wenn das Einkommen des beziehenden Elternteiles € 5.800 jährlich nicht überschreitet. Die maßgeblichen Einkünfte des Partners dürfen maximal € 16.200 betragen.

  • Überschreitung der Zuverdienstgrenze
    Wird die zulässige Einkommensgrenze nur geringfügig überschritten (nicht mehr als 15 %), ist der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen. Bei Überschreitungen über 15 % muss die gesamte Beihilfe zurückgezahlt werden.
    WICHTIG: Die Rückforderung durch die Krankenkasse kann sich nicht nur an den beziehenden Elternteil, sondern auch an den anderen Elternteil oder den/die Partner/-in richten.
zum Seitenanfang

Antragstellung

Der Zuschuss bzw. die Beihilfe sind bei der OÖ Gebietskrankenkasse zu beantragen.

zum Seitenanfang

Weitere Fragen?

Für weiterführende Fragen stehen die Rechtsexperten/-innen der Arbeiterkammer unter 050/6906-1 gerne zur Verfügung.

Anfrage zum Artikel

*
*
*
*
*
*
*
*
*

2 + 6 =
*

Anfrage zum Artikel



Danke - Ihre Anfrage wurde weitergeleitet.