Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
- Zuschuss für Geburten bis 31.12.2009
- Beihilfe für Geburten ab 1.1.2010
- Antragstellung
- Weitere Fragen?
Zuschuss für Geburten bis 31.12.2009
- Alleinstehende Elternteile mit einem Einkommen unter € 16.200 im Kalenderjahr und
- Familien mit niedrigem Einkommen (unter € 12.200 zuzüglich € 4.000 für jede weitere unterhaltsberechtigte Person)
erhalten zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld einen Zuschuss.
- Bezugsdauer
solange Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld besteht - Höhe des Zuschusses
€ 6,06 täglich, also € 181,80 monatlich (30 Tage) - Rückzahlung
Der Zuschuss muss zurück gezahlt werden, sobald das Einkommen der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers bzw. das gemeinsame Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Auch hier gilt die Rückzahlungsverpflichtung bzw. Einschleifregelung bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze.
Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht ab dem Kalenderjahr, in dem der zur Rückzahlung verpflichtete Elternteil mehr als € 14.000 Einkommen erzielt bzw. in dem das Gesamteinkommen von Ehepartnern/Lebensgefährten € 35.000 übersteigt. Die Einhebung erfolgt über das Finanzamt.
Tipp
Die Rückzahlungsverpflichtung der getrennt lebenden Partner (meist Väter) hat der Verfassungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 4.3.2011 nunmehr rückwirkend aufgehoben. Lesen Sie dazu mehr im Artikel "Aus für Rückzahlungspflicht bei KBG-Zuschuss!"
Beihilfe für Geburten ab 1.1.2010
- Einkommensschwache Familien und
- Alleinerzieher/-innen
erhalten für Geburten ab 1.1.2010 anstelle des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld eine Beihilfe.
- Bezugsdauer: 12 Monate
- Höhe der Beihilfe: € 6,06 täglich
- Einkünfte
Diese Beihilfe gebührt zu allen pauschalen Varianten, wenn das Einkommen des beziehenden Elternteiles € 5.800 jährlich nicht überschreitet. Die maßgeblichen Einkünfte des Partners dürfen maximal € 16.200 betragen. - Überschreitung der Zuverdienstgrenze
Wird die zulässige Einkommensgrenze nur geringfügig überschritten (nicht mehr als 15 %), ist der Überstiegsbetrag zurückzuzahlen. Bei Überschreitungen über 15 % muss die gesamte Beihilfe zurückgezahlt werden.
WICHTIG: Die Rückforderung durch die Krankenkasse kann sich nicht nur an den beziehenden Elternteil, sondern auch an den anderen Elternteil oder den/die Partner/-in richten.
Beachten Sie
Die Beihilfe gebührt nicht beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld.
Antragstellung
Der Zuschuss bzw. die Beihilfe sind bei der OÖ Gebietskrankenkasse zu beantragen.
zum SeitenanfangWeitere Fragen?
Für weiterführende Fragen stehen die Rechtsexperten/-innen der Arbeiterkammer unter 050/6906-1 gerne zur Verfügung.
Kontakt
AK Oberösterreich
4020, Volksgartenstr. 40
Tel.: 050/6906-0
info@akooe.at
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