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Rechtsinfo Schwangerschaft
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Teil 1: Meldepflicht, Auswirkungen auf das Dienstverhältnis
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Wann muss ich meinen Arbeitgeber oder meine Arbeitgeberin informieren, dass ich schwanger bin? Mit dieser Frage werden die Rechtsexpertinnen der Arbeiterkammer besonders häufig konfrontiert. Teil eins unserer neuen Serie "Rechtsinfo für Frauen" befasst sich daher mit den Themen "Meldepflicht und Auswirkungen auf das Dienstverhältnis".
Den Dienstgeber informieren
Sobald die Schwangerschaft bekannt ist, ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zu verständigen und der voraussichtliche Geburtstermin bekannt zu geben. Auf Verlangen ist darüber eine ärztliche Bestätigung vorzulegen. Wenn eine Frau vom Arzt/von der Ärztin den Mutter-Kind-Pass bekommt, ist die Schwangerschaft sozusagen amtlich bestätigt. Dies wäre der gegebene Zeitpunkt für die Bekanntgabe am Arbeitsplatz. Wird die Schwangerschaft nicht sofort gemeldet, bleibt dies aber ohne Sanktionen!
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Ab Beginn der Schwangerschaft gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz. Wenn die Arbeitnehmerin noch in der Probezeit ist oder ein befristetes Arbeitsverhältnis hat, dann gilt allerdings nur ein eingeschränkter Kündigungsschutz:
Ist das Arbeitsverhältnis in der Probezeit vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin nur wegen der Schwangerschaft aufgelöst worden, dann kann diese Auflösung binnen 14 Tagen wegen Diskriminierung beim Arbeitsgericht angefochten werden.
Arbeitsverhältnisse, deren Befristung sachlich gerechtfertigt sind (Beispiele: Saisonarbeit, Karenzvertretung), enden mit dem vereinbarten Endzeitpunkt. Gibt es für die Befristung keinen sachlichen Grund, verlängert sich das Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Schutzfrist (acht Wochen vor der Geburt).
Wird vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin eine Kündigung ausgesprochen, ohne dass er/sie von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin Bescheid weiß, dann ist diese Kündigung un-wirksam, wenn binnen fünf Arbeitstagen die Schwangerschaftsmeldung (mit ärztlicher Bestätigung) nachgereicht wird. Weiß allerdings die Arbeitnehmerin selbst bei Ausspruch der Kündigung noch nicht, dass sie bereits schwanger ist, dann ist die Kündigung rückwirkend unwirksam (auch wenn das Dienstverhältnis zwischenzeitlich bereits beendet wurde), wenn sie die Schwangerschaft oder die Vermutung der Schwangerschaft unverzüglich nach Kenntnis dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bekannt gibt und eine ärztliche Bestätigung darüber vorlegt.
Gleiches gilt übrigens auch bei einvernehmlichen Auflösungen, bei denen die Initiative zur Auflösung vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin ausgegangen ist und die Arbeitnehmerin erst im Nachhinein erfährt, dass sie zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung bereits schwanger war.
Für Frauen, die einen freien Arbeitsvertrag haben oder selbstständig tätig sind, gelten diese Bestimmungen nicht. |
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