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Teil 2: Beschäftigungsverbote für werdende Mütter

Muss ich während der Schwangerschaft auch schwere körperliche Arbeiten leisten? Was ist, wenn durch die Tätigkeit eine Gefahr für mich oder mein ungeborenes Kind entsteht? Teil zwei unserer Serie "Rechtsinfo für Frauen" befasst sich mit dem Thema "Beschäftigungsverbote für werdende Mütter".

In den letzten acht Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt dürfen werdende Mütter unter keinen Umständen beschäftigt werden. Über diese acht Wochen hinaus auch dann nicht, wenn das Arbeitsinspektorat oder der Amtsarzt/die Amtsärztin Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bescheinigt ("vorzeitiger Mutterschutz").

Darüber hinaus dürfen werdende Mütter nicht mit schweren körperlichen Arbeiten beschäftigt werden. Ebenso nicht mit Arbeiten, die zu einer Gesundheitsgefährdung der Schwangeren oder des werdenden Kindes führen können.

  • Dazu zählen etwa Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht händisch bewegt werden müssen;
  • Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, außer es gibt eine Sitzgelegenheit, die zum kurzen Ausruhen benutzt werden kann. Das kann z.B. Verkäuferinnen, Frisörinnen oder Kellnerinnen betreffen;
  • ab der 20. Schwangerschaftswoche alle überwiegend im Stehen ausgeübten Tätigkeiten, wenn sie mehr als vier Stunden täglich verrichtet werden;
  • Arbeiten, bei denen die werdende Mutter Auswirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen, extremer Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt ist;
  • Akkordarbeiten;
  • Arbeiten mit Beförderungsmitteln, etwa Vertreterinnen im Außendienst, Taxi-, Bus- oder Straßenbahnfahrerinnen;
  • mit besonderen Unfallgefahren verbundene Arbeiten.

Der Arbeitgeber/Die Arbeitgeberin hat sofort nach Kenntnis von der Schwangerschaft das Arbeitsinspektorat darüber zu informieren. Im Zweifel entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob eine Arbeit unter ein Beschäftigungsverbot fällt oder nicht!

Macht ein derartiges Beschäftigungsverbot eine Änderung der Tätigkeit oder eine Verkürzung der Arbeitszeit erforderlich, hat der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bis zum Anspruch auf Wochengeld den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen zu bezahlen, selbst dann, wenn es im Betrieb keine Beschäftigungsmöglichkeit für die Schwangere gibt. Eine Versetzung aufgrund eines Beschäftigungsverbotes ist zulässig, wenn es sich um gleichwertige Arbeit handelt. Die Arbeitnehmerin ist nicht verpflichtet, einer Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bzw. vereinbarten Tätigkeit zuzustimmen.

Überstunden, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeit

Die Leistung von Überstunden, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeit (zwischen 20 und 6 Uhr) ist mit wenigen Ausnahmen ebenso untersagt. Wird die Schwangere auf Grund des Nachtarbeitsverbotes im Tagdienst eingesetzt, ist ein daraus resultierender Einkommensverlust vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin auszugleichen.

Freier Arbeitsvertrag oder Selbstständigkeit

Für Frauen, die einen freien Arbeitsvertrag haben oder selbstständig tätig sind, gelten diese Bestimmungen nicht.

zurück Seite Seite 1 Teil 1: Meldepflicht, Auswirkungen auf das Dienstverhältnis
Teil 2: Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
Teil 3: Wochengeld Teil 4: Erledigungen nach der Geburt, Freistellung für den Vater Teil 5: Karenz - Meldefrist, Dauer, Kündigungsschutz Teil 6: Kinderbetreuungsgeld alt und neu Teil 7: Elternteilzeit - Meldefrist, Dauer, Kündigungsschutz weiter


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