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Teil 3: Wochengeld

Welches Einkommen habe ich, wenn ich aufgrund meiner Schwangerschaft nicht mehr arbeiten darf? Wer bezahlt es, wo muss ich es beantragen, und wie hoch ist es? Teil drei unserer Serie "Rechtsinfo für Frauen" befasst sich mit dem Wochengeld.

Wie lange bekommt man Wochengeld?

Arbeitnehmerinnen erhalten die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung (= absolutes Beschäftigungsverbot) Wochengeld. Erfolgt die Geburt früher als zum errechneten Termin, verlängert sich der Bezug des Wochengeldes nach der Entbindung um die Zeit der Verkürzung. Mindestens gebührt das Wochengeld für sechzehn Wochen.

Sollte das Arbeitsinspektorat oder die Amtsärztin/der Amtsarzt wegen Gefahr für Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind über das absolute Beschäftigungsverbot hinaus jegliche Ausübung einer Beschäftigung untersagen (= individuelles Beschäftigungsverbot), gibt es auch für diese Zeit Wochengeld. Nach der Geburt gibt es Wochengeld jedoch dann nur für acht Wochen.

Nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt das Wochengeld bis mindestens zwölf Wochen nach der Geburt. Falls die Entbindung in diesem Fall vor dem errechneten Zeitpunkt erfolgt, verlängert sich der Bezug nach der Geburt auf höchstens sechzehn Wochen.

Wochengeld beantragen

Das Wochengeld wird von der Gebietskrankenkasse bezahlt und ist dort zu Beginn des Beschäftigungsverbotes zu beantragen.

Höhe des Wochengeldes

Die Höhe des Wochengeldes errechnet sich nach dem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei vollen Kalendermonate vor Beginn plus einem Zuschlag für Sonderzahlungen.

Bezieherinnen von Weiterbildungsgeld erhalten das Wochengeld berechnet nach dem Arbeitsverdienst der letzten drei Monate vor dem Weiterbildungsgeldbezug.

Auch für Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld gibt es Wochengeld, jedoch nur dann, wenn vor diesem Bezug Anspruch auf Wochengeld gegeben war. In diesem Fall ist das Wochengeld um 80 Prozent höher als das Kinderbetreuungsgeld.

Ebenso erhalten Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezieherinnen Wochengeld, das um 80 Prozent höher ist, als die zuvor bezogene Leistung. Wenn jedoch in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Beginn des Wochengeldes der Wechsel vom Arbeitslosengeld zur Notstandshilfe erfolgte, gebührt Bezieherinnen von Notstandshilfe das Wochengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, falls dies günstiger ist. Letzteres ist vor allem für nicht alleinstehende Notstandshilfebezieherinnen günstiger.

Anspruch auf Wochengeld haben auch geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und freie Dienstnehmerinnen, die selbstversichert sind. In diesem Fall beträgt das tägliche Wochengeld 7,42 Euro.

zurück Seite Seite 1 Teil 1: Meldepflicht, Auswirkungen auf das Dienstverhältnis Teil 2: Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
Teil 3: Wochengeld
Teil 4: Erledigungen nach der Geburt, Freistellung für den Vater Teil 5: Karenz - Meldefrist, Dauer, Kündigungsschutz Teil 6: Kinderbetreuungsgeld alt und neu Teil 7: Elternteilzeit - Meldefrist, Dauer, Kündigungsschutz weiter


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