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Rechtsinfo Schwangerschaft
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Teil 4: Erledigungen nach der Geburt, Freistellung für den Vater
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| Was ist nach der Geburt des Kindes zu erledigen? Auf welche Freistellungen hat der Vater Anspruch, wenn seine Frau oder Lebensgefährtin ein Kind geboren hat? Mit diesen Fragen beschäftigt sich Teil 4 unserer Serie "Rechtsinfo für Frauen". |
Für das Neugeborgene muss beim zuständigen Standesamt eine Geburtsurkunde gelöst werden. Dafür brauchen Sie:
- Heiratskunde (bei Verheirateten),
- Geburtsurkunden der Eltern (bei unverheirateten Paaren),
- Staatsbürgerschaftsnachweis und Meldezettel der Mutter (bei Verheirateten von beiden Elternteilen),
- bei Geschiedenen das Scheidungsurteil bzw. den Scheidungsvergleich,
- bei Verwitweten die Sterbeurkunde,
- und den vom Spital erhaltenen Schein über den/die Vornamen des Kindes.
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| Für die Fortzahlung des Wochengeldes für den Tag der Geburt und nach der Geburt des Kindes ist der zuständigen Krankenkasse zusätzlich zur Geburtsurkunde eine Geburtsbescheinigung vorzulegen. Diese wird ebenfalls vom Standesamt ausgestellt. |
| Frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes kann der Antrag auf Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes bei der zuständigen Krankenkasse mit dem dort erhältlichen Formular gestellt werden. Auch Mütter, die keinen Anspruch auf Wochengeldbezug haben, können Kinderbetreuungsgeld beantragen! |
| Die Meldung des Kindes muss mit der Geburtsurkunde beim zuständigen Gemeindeamt oder Magistrat und bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen. |
Die Familienbeihilfe ist beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt mit dem dort erhältlichen Formular zu beantragen. Bezugsberechtigt ist die Mutter oder der Vater. Vorzulegen sind
- die Geburtsurkunde des Kindes,
- der Meldezettel des Kindes und der Eltern bzw. eines Elternteiles.
Die Familienbeihilfe wird ab der Geburt vom Finanzamt für jeweils zwei Monate im Vorhinein ausbezahlt. Zusätzlich wird vom Finanzamt für jedes Kind ein Kinderabsetzbetrag und einkommensabhängig für das dritte und jedes weitere Kind ein Mehrkindzuschlag gewährt.
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| Von der oö. Landesregierung gibt es einen Mutter-Kind-Zuschuss, der in zwei Teilbeträgen ausbezahlt wird. Für jedes Kind zwischen vollendetem 36. und 72. Lebensmonat wird einkommensabhängig ein Kinderbetreuungsbonus gewährt, und es werden zusätzlich Elterngutscheine ausgegeben. Die Anträge sind direkt bei der Landesregierung zu stellen. |
Auf welche Freistellungen hat ein Vater anlässlich der Geburt des Kindes seiner Ehefrau oder Lebensgefährtin Anspruch?
In vielen Kollektivverträgen wird dem Vater aufgrund der Entbindung der Ehefrau bzw. Lebensgefährtin ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes gewährt. Auskunft darüber, wie viele Tage in den einzelnen Kollektivverträgen vorgesehen sind, erhalten Sie bei der Arbeiterkammer unter (050) 69 06 - 1.
Wenn die Mutter oder das Kind nach der Niederkunft pflegebedürftig sind, hat der Vater Anspruch auf eine Woche bezahlte Freistellung pro Jahr. Das Gleiche gilt, wenn er das Kind betreuen muss, weil die Mutter, die das Kind sonst ständig betreut, nachweislich verhindert ist. In beiden Fällen braucht er eine fachärztliche Bestätigung. Ist der Mutterschutz bzw. die Karenz der Mutter zu Ende, haben beide Elternteile Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie berufstätig sind und im gleichen Haushalt mit dem Kind leben. |
| Zusätzliche Informationen zum Nachlesen finden Sie in unseren Broschüren Elternfahrplan und Elterntipps. |
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