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Teil 5: Karenz - Meldefrist, Dauer, Kündigungsschutz

Wann muss ich meine Karenzwünsche bekannt geben? Wie lange kann ich in Karenz gehen? Und wie lange besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz? Mit diesen Fragen beschäftigt sich Teil 5 unserer Serie "Rechtsinfo für Frauen".

Die Arbeitergeberin/Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Mutter oder des Vaters im Anschluss an die Schutzfrist eine Karenz zu gewähren. Der Anspruch auf Karenz besteht maximal bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

Die Mutter muss die Karenz bis zum Ende der Schutzfrist (im Regelfall bis acht Wochen nach der Geburt) bei gleichzeitiger Bekanntgabe der gewünschten Dauer verlangen. Der Vater kann auch eine Karenz verlangen, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz ist oder überhaupt keinen Karenzanspruch hat. Will er gleich nach der Schutzfrist der Mutter in Karenz gehen, hat er dies ebenfalls innerhalb von acht Wochen nach der Geburt des Kindes bei seiner Arbeitgeberin/seinem Arbeitgeber zu verlangen. Geht der Vater erst später in Karenz, dann hat er dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Karenz der Mutter zu verlangen. Diese Frist (drei Monate) gilt auch für die Mutter, wenn sie erst nach einer Karenz des Vaters in Karenz geht.

Die Karenz kann nämlich zwischen Mutter und Vater insgesamt zwei Mal geteilt werden, wobei ein Teil mindestens drei Monate betragen muss. Beim ersten Wechsel können ausnahmsweise beide Elternteile gleichzeitig einen Monat lang Karenz beanspruchen (dann verkürzt sich allerdings die Gesamtdauer der Karenz um diesen Monat).

Nimmt die Mutter/der Vater vorerst nur einen Teil der Gesamtkarenzmöglichkeit in Anspruch (z.B. bis zum ersten Geburtstag des Kindes), dann kann die Karenz einseitig verlängert werden. Diese Verlängerung ist spätestens 3 Monate vor Ende der ursprünglichen Karenz zu melden.

Eine Verlängerung der Karenz über die gesetzlichen zwei Jahre hinaus kann mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es besteht also kein Anspruch darauf, sondern es bedarf der Zustimmung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers. Wir empfehlen dafür das Muster auf unserer Homepage zu verwenden. Damit sichern Sie sich auch für diese Verlängerung einen Kündigungsschutz, den Sie sonst nicht haben. Musterbrief: Karenzverlängerung über den 2. Geburtstag hinaus (rtf/7 kb)

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz erstreckt sich bei Inanspruchnahme einer Karenz sowohl für die Mutter als auch für den Vater bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der jeweiligen Karenz. Erst nach Ablauf dieser vier Wochen kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber rechtswirksam eine Kündigung aussprechen. Die entsprechende Kündigungszeit und der Kündigungstermin sind einzuhalten.

Der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Vaters beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Karenz, frühestens aber vier Monate vor Antritt seiner Karenz. Keinesfalls besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz vor der Geburt des Kindes! Väter sollen daher erst nach der Geburt des Kindes und frühestens vier Monate vor dem gewünschten Beginn ihrer Karenz diese bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber verlangen.

Wichtig:
Kein durchgehender Kündigungsschutz besteht für jenen Elternteil, der die Karenz in zwei Teilen in Anspruch nimmt!

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Teil 5: Karenz - Meldefrist, Dauer, Kündigungsschutz
Teil 6: Kinderbetreuungsgeld alt und neu Teil 7: Elternteilzeit - Meldefrist, Dauer, Kündigungsschutz weiter


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