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Teil 6: Kinderbetreuungsgeld alt und neu

Wie lange kann ich Kinderbetreuungsgeld beziehen? Wie viel darf ich dazu verdienen? Was bringt die neue Regelung? Mit diesen Fragen beschäftigt sich Teil 6 unserer Serie "Rechtsinfo für Frauen".

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat immer nur ein Elternteil. Dies gilt für leibliche Eltern sowie Adoptiv- und Pflegeeltern.

Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben Sie:

  • wenn für dieses Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,
  • wenn der Elternteil, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt,
  • wenn Eltern und Kind den Lebensmittelpunkt in Österreich haben und
  • wenn der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte des Elternteiles im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 16.200 Euro nicht übersteigt.
  • Nichtösterreichische Staatsbürger/innen und deren Kinder müssen zusätzlich über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügen oder anerkannter Flüchtling nach dem Asylgesetz 2005 sein.

Wie lange kann Kinderbetreuungsgeld bezogen werden?


Ab 1. Jänner 2008 gibt es drei Bezugsvarianten:

  • Langvariante (wie bisher): Das Kinderbetreuungsgeld kann bis maximal zum 36. Lebensmonat des Kindes bezogen werden, wenn sich die Eltern den Bezug teilen; ein Elternteil bis maximal zum 30. Lebensmonat. Bezugshöhe 14,53 Euro täglich (436 Euro pro Monat).
  • Kurzvariante 1: Bezug bis zum 24. Lebensmonat (wenn beide Elternteile beziehen), ein Elternteil bis maximal zum 20. Lebensmonat. Bezugshöhe: 20,80 Euro täglich (624 Euro pro Monat).
  • Kurzvariante 2: Bezug bis zum 18. Lebensmonat (Bezug beide Elternteile), ein Elternteil bis maximal zum 15. Lebensmonat. Bezugshöhe: 26,20 Euro täglich (800 Euro pro Monat).

Achtung: Die Änderungen gelten für Geburten ab dem 1. Jänner 2008. Für Geburten vor dem 1. Jänner 2008 besteht einmal die Möglichkeit, auf eine Kurzvariante umzusteigen, dieser Antrag ist bis spätestens 30. Juni 2008 zu stellen! Der Umstieg bewirkt jedoch keine Bezugsverlängerung oder Nachzahlungen für Zeiträume vor 2008. Die Rechtsberater-/innen der AK unterstützen Sie gerne bei dieser Entscheidung.

Für alle Varianten gilt:

  • Das Kinderbetreuungsgeld wird auf Antrag ausbezahlt, maximal sechs Monate im Nachhinein. Der Antrag ist bei dem Krankenversicherungsträger zu stellen, bei dem Sie versichert sind oder zuletzt versichert waren.

  • Für die Ausschöpfung der Bezugsdauer sind bestimmte Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vorgeschrieben, ansonsten reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld: Die genauen Daten und Untersuchungen erfragen Sie bitte bei der Gebietskrankenkasse.

  • Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Tagsatz ab dem zweiten Kind um 50 Prozent (je Kind).

  • Der Anspruch besteht ab Geburt des Kindes, während des Wochengeldbezuges ruht jedoch der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld. Ausnahme: Bei einem Wochengeldbezug anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes bis zu dessen Geburt. Wenn der Wochengeldtagsatz (je nach Variante) unter 14,53 Euro (20,80 Euro bzw. 26,20 Euro) liegt, wird ab der Geburt des Kindes auf Antrag der Differenzbetrag ausbezahlt.

  • Bei Antragstellung ist bekannt zu geben, welche Variante in Anspruch genommen wird, die Entscheidung gilt für beide Elternteile!

  • Ein gleichzeitiger Bezug beider Elternteile ist nicht vorgesehen.

  • Mit der Geburt eines weiteren Kindes endet der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind.

  • Während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht ein Krankenversicherungsschutz über die Gebietskrankenkasse.

  • 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld gelten darüber hinaus als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung (gleiche Bewertung wie Beschäftigungszeiten).

  • Die Zuverdienstgrenze pro Kalenderjahr in Höhe von 16.200 Euro darf nicht überschritten werden. Berücksichtigt werden alle Einkünfte, die der Lohn- und der Einkommensteuer unterliegen. Also z.B. auch Einkünfte aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung, Unfallrenten, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, Krankengeld und Pensionen. Nicht dazu zählen z.B. Familienbeihilfe, Unterhalt, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigung, Sonderzahlungen, Urlaubsersatzleistung, Gehaltsvorschüsse oder Aufwandersätze. Auf einzelne Anspruchsmonate des Kinderbetreuungsgeldes kann verzichtet werden, wenn z.B. die Überschreitung der Zuverdienstgrenze absehbar ist.

Berechnung der Zuverdienstgrenze

Die Berechnung der Zuverdienstgrenze ist leider nach wie vor sehr kompliziert:

Als Einkünfte gelten die Bruttoentgelte des Kinderbetreuungsgeld-Anspruchszeitraumes
minus: SV-Beiträge
minus: Umlagen für laufende Bezüge
minus: Werbungskostenpauschale (11 € monatlich)
minus: Eventuelle weitere Werbungskosten
minus: Sonderzahlungen
minus: Steuerfreie Reisekosten und dergleichen

Diese Einkünfte mal 1,3 dividiert durch die Anzahl der Kinderbetreuungsgeld-Anspruchsmonate mal 12 ergeben den für die Zuverdienstgrenze maßgeblichen Gesamtbetrag.

Übersteigen die jährlichen Einkünfte den ab 1. Jänner 2008 geltenden Betrag von 16.200 Euro, verringert sich ab diesem Zeitpunkt das Kinderbetreuungsgeld bzw. der Zuschuss um den übersteigenden Betrag (Einschleifregelung).

Kinderbetreuungsgeld im Falle von Arbeitslosigkeit

Sowohl gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld (Zuverdienstgrenze beachten!) als auch der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld sind möglich, Voraussetzung ist jedoch die Arbeitsbereitschaft für mindestens 16 Stunden pro Woche. Ein Betreuungsnachweis ist auf Verlangen vorzulegen.

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Alleinstehende Elternteile mit einem Einkommen unter 16.200 Euro im Kalenderjahr und Familien mit niedrigem Einkommen (unter 12.200 Euro zuzüglich 4.000 Euro für jede weitere unterhaltsberechtigte Person) erhalten zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld einen Zuschuss in der Höhe von 6,06 Euro täglich, also 181,80 Euro monatlich (30 Tage), solange Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld besteht. Der Zuschuss muss zurück gezahlt werden, sobald das Einkommen der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers bzw. das gemeinsame Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt. Auch hier gilt die Rückzahlungsverpflichtung bzw. Einschleifregelung bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze.

Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht ab dem Kalenderjahr, in dem der zur Rückzahlung verpflichtete Elternteil mehr als 14.000 Euro Einkommen erzielt bzw. in dem das Gesamteinkommen von Ehepartnern/Lebensgefährten 35.000 Euro übersteigt, die Einhebung erfolgt über das Finanzamt.

Für weiterführende Fragen stehen die Rechtsexperten/-innen der Arbeiterkammer unter 050/6906-1 gerne zur Verfügung.

zurück Seite Seite 1 Teil 1: Meldepflicht, Auswirkungen auf das Dienstverhältnis Teil 2: Beschäftigungsverbote für werdende Mütter Teil 3: Wochengeld Teil 4: Erledigungen nach der Geburt, Freistellung für den Vater Teil 5: Karenz - Meldefrist, Dauer, Kündigungsschutz
Teil 6: Kinderbetreuungsgeld alt und neu
Teil 7: Elternteilzeit - Meldefrist, Dauer, Kündigungsschutz weiter


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