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Rechtsinfo Schwangerschaft
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Teil 7: Elternteilzeit - Meldefrist, Dauer, Kündigungsschutz
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| Wann und wie lange habe ich Anspruch auf Elternteilzeit? Wann muss ich meine Arbeitgeberin oder meinen Arbeitgeber informieren, dass ich in Elternteilzeit gehen will? Muss ich meine Arbeitszeit während der Elternteilzeit reduzieren? Habe ich Kündigungs- und Entlassungsschutz? Mit diesen Fragen befasst sich Teil 7 unserer Serie "Rechtsinfo für Frauen". |
Anspruch auf Elternteilzeit
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| Mütter oder Väter (ausgenommen Lehrlinge) haben Anspruch auf Elternteilzeit längstens bis zum vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes, |
- wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben bzw. die Obsorge für das Kind innehaben,
- wenn sie in einem Betrieb mit mehr als 20 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt sind,
- und wenn das aktuelle Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat.
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Vereinbarung von Elternteilzeit
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Sind im Betrieb nur maximal 20 Arbeitnehmer/-innen beschäftigt oder besteht das Arbeitsverhältnis noch keine drei Jahre, kann die Elternteilzeit längstens bis zum vollendeten vierten Lebensjahr des Kindes vereinbart werden.
Voraussetzung ist auch, dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet. |
Für die Mindestdauer der Beschäftigung zählen auch:
- unmittelbar vorangegangene Lehrverhältnisse
- oder eine Karenzierung
- und auch ein durch Arbeitslosigkeit unterbrochenes Arbeitsverhältnis zur selben Arbeitgeberin/zum selben Arbeitgeber, wenn es aufgrund einer Wiedereinstellzusage fortgesetzt wurde.
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| Elternteilzeit bedeutet, dass die bisherige Arbeitszeit reduziert oder die Lage der bisherigen Arbeitszeit geändert wird. |
Meldefrist
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| Die Arbeitnehmerin/Der Arbeitnehmer hat die Elternteilzeit spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber schriftlich bekannt zu geben. Diese schriftliche Mitteilung muss enthalten: |
- den Beginn und die Dauer (Achtung: mindestens drei Monate!) der Elternteilzeit,
- die Anzahl der Stunden pro Woche
- und die Lage der Arbeitszeit (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Bezeichnung der Tage).
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| Soll die Elternteilzeit bereits unmittelbar nach dem Wochengeldbezug angetreten werden, muss die schriftliche Mitteilung bis spätestens acht Wochen nach der Geburt erfolgen. |
| Diese mitgeteilte Elternteilzeit kann sowohl von der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer und auch von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber jeweils nur einmal abgeändert werden. Auch eine vorzeitige Beendigung ist möglich. Die beabsichtigte Änderung bzw. Beendigung ist wiederum drei Monate vorher schriftlich bekannt zu geben. |
| Bei Anspruch auf Elternteilzeit (Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten und mindestens dreijähriges ununterbrochenes Arbeitsverhältnis) ist auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers der Betriebsrat den Verhandlungen beizuziehen. Falls binnen zwei Wochen keine Einigung zustande kommt, können im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer und Arbeitgeberin/Arbeitgeber Vertreter der gesetzlichen Interessenvetretungen den Verhandlungen beigezogen werden. |
Was tun, wenn keine Einigung zustande kommt?
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| Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Elternteilzeit zu den von ihr/ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern nicht die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber binnen weiterer zwei Wochen vor Gericht geht. |
| In diesem Fall ist es ratsam, eine eingehende Beratung durch die Arbeiterkammer in Anspruch zu nehmen, um die weiteren Schritte zu besprechen. |
Bei vereinbarter Elternteilzeit (Betrieb bis zu 20 Beschäftigte oder Arbeitsverhältnis unter drei Jahren) ist auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers der Betriebsrat den Verhandlungen beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, ist es Sache der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber auf Einwilligung zu klagen.
Sowohl bei Anspruch auf Elternteilzeit als auch bei vereinbarter Elternteilzeit hat das Gericht bei seiner Entscheidung die Interessen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und die betrieblichen Interessen abzuwägen. |
Kündigungsschutz
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| Der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes/Väterkarenzgesetzes besteht ab der Bekanntgabe der beabsichtigten Elternteilzeit, frühestens aber vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt, und endet vier Wochen nach Ende der Elternteilzeit, spätestens aber vier Wochen nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes. Er gilt auch während des Verfahrens zur Durchsetzung der Elternteilzeit. |
| Für weitere Fragen stehen die Rechtsexperten/-innen der Arbeiterkammer unter 050/6901-1 gerne zur Verfügung. |
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