Welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur AK gehören, ist im § 10 des AK-Gesetzes genau festgelegt
Es sind dies fast alle unselbständig Erwerbstätigen, mit Ausnahme der Beschäftigten in der sogenannten Hoheitsverwaltung bei den Behörden von Bund und Ländern.
Sie sind in jenem Bundesland AK-Mitglied, in dem sich der Firmensitz des Dienstgebers befindet.
In Oberösterreich sind rund 500 000 Beschäftigte AK-Mitglied, in Österreich 2,8 Millionen.
Zur Arbeiterkammer gehören auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Karenz und Arbeitslose unter festgelegten Voraussetzungen:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Karenz bleiben AK Mitglied, wenn ihr Dienstverhältnis während der Karenz aufrecht bleibt, wenn das Dienstverhältnis zwar nicht aufrecht bleibt, sie aber die gleichen Voraussetzungen wie die Arbeitslosen erfüllen.
Arbeitslose bleiben seit 1992 der AK zugehörig, wenn sie direkt vorher arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Darüber hinaus müssen sie vor der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung insgesamt mindestens 20 Wochen AK-Mitglied gewesen sein.
Als Karenzurlauber oder Arbeitsloser sind Sie dort Mitglied, wo Ihr Wohnort liegt. |