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Rechtliche Stellung von Betriebsräten
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Das Mandat des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Betriebsräte an keinerlei Weisung gebunden. Sie sind nur der Betriebsversammlung verantwortlich.
Die Betriebsräte dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden.
Dieses Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot gilt auch hinsichtlich der Versetzung eines Betriebsratsmitglieds. Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
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