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Betriebsvereinbarung
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| Hier muss der Betriebsrat zustimmen |
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Bei folgenden Maßnahmen des Betriebsinhabers bedarf es der Zustimmung des Betriebsrats zur Rechtswirksamkeit:
- Einführung einer betrieblichen Disziplinarordnung
- Einführung von detaillierten Personalfragebögen die über die allgemeinen Angaben zur Person und fachliche Voraussetzungen hinaus gehen
- Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer, sofern diese die Menschenwürde berühren
- Einführung und Regelung von Akkord-, Stück- und Gedinglöhnen bzw. akkordähnliche und sonstige leistungsbezogene Prämien und Entgelte, soweit sie nicht durch Kollektivvertrag oder Satzung geregelt sind und die auf Arbeitsbewertungsverfahren, statistischen Verfahren oder ähnlichen Entgeltfindungssystemen beruhen
Diese Betriebsvereinbarungen können, wenn keine Geltungsdauer vereinbart wurde, jederzeit schriftlich gekündigt werden.
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